Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: Technischer Handel - Industriebedar - MROSE GmbH +10 weitere

Auftragswert

€1.4M

Zuschlag am

5. Juli 2026

TED·464843-2026

Lieferung von Originalersatzteilen für Schienenfahrzeuge

Berlin
Berlin, Germany·Veröffentlicht 7. Juli 2026
IndustriebedarfFahrzeugtechnikVerkehr und TransportÖffentliche VerwaltungSchienenverkehrErsatzteileLogistikBahntechnikInstandhaltung
Auftragswert
~€1.1M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Deutsche Bahn AG schreibt die Lieferung von 729 verschiedenen Originalersatzteilen für Schienenfahrzeuge aus. Es handelt sich um eine Neubeschaffung von Basis- und Zusatzteilen. Der Auftrag wird als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Beschaffung/Belieferung Material im Bereich Fahrzeugersatzteile Originalersatzteile Basis- und Zusatzteile (Neuteile)

VergabeHero-Einschätzung

Die Deutsche Bahn AG benötigt eine Lieferung von insgesamt 729 verschiedenen Originalersatzteilen für ihre Schienenfahrzeuge. Dabei geht es um fabrikneue Basis- und Zusatzteile, die für die Instandhaltung und den Betrieb der Flotte benötigt werden. Da es sich um ein spezielles Beschaffungsvorhaben für Originalteile handelt, erfolgt die Vergabe in einem direkten Verhandlungsverfahren. Der Auftrag ist als ein einziges Los für die gesamte Materialbeschaffung strukturiert.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Los Teile Neubeschaffung

729 Materialien in der Neubeschaffung

CPV 34631000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Preis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 7. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 5. Juli 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an Technischer Handel - Industriebedar - MROSE GmbH +10 weitere · €1.4M

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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