Lieferung von Müllgroßbehältern mit 2 und 4 Rädern in Größen von 40 bis 1.100 Litern

Landkreis Göttingen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
16.06.2026, 09:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
4
Auftraggeber
Landkreis Göttingen
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
07.05.2026
Originalbekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
361751-2026
Verfahrensnummer
d41f3589-ad98-497d-993e-05fc938683f1
CPV-Codes
Abfallsammelbehälter (44613700)

Kurzbeschreibung

Der Landkreis Göttingen beschafft im Rahmenvertrag Müllgroßbehälter (MGB) für die Entsorgungsanlagen Deiderode und Hattorf am Harz in Südniedersachsen. Vorgesehen sind insgesamt ungefähr 28.000 Behälter mit zwei Rädern in Größen von 40 bis 240 Litern sowie mit vier Rädern und 1.100 Litern Fassungsvermögen; die Mengen können abweichen. Die Ausschreibung umfasst vier Bereiche und endet am 16. Juni 2026 um 07:00 Uhr koordinierter Weltzeit (UTC).

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Rahmenvertrag zur Lieferung von Müllgroßbehältern (MGB) zu den Entsorgungsanlagen Deiderode und Hattorf am Harz

Leistungen nach Losen (4)

  • LOT-0001 · 40 L Vario 2-Rad MGB

    Lieferung von 2-Rad-MGB mit einem Volumen von 40 Liter bis 240 Liter und 4-Rad-MGB mit einem Volumen von 1.100 Liter während der Vertragslaufzeit. Los 1: 40 L Vario 2-Rad MGB Lieferung von insg. ca. 3.600 Behältern Los 2: 60 & 80 L 2-Rad MGB Lieferung von ca. 6.500 Stk. 60 L & ca. 4.900 Stk. 80 L Behältern Los 3: 120 & 240 L 2-Rad MGB Lieferung von ca. 5.300 Stk. 120 L & ca. 6.500 Stk. 240 L Behältern Los 4: 1.100 L 4-Rad MGB Lieferung von ca. 1.200 Behältern Die Mengen können vom Auftraggeber nicht garantiert werden; es ist mit Schwankungsbreiten von +/- 30 % zu rechnen.

    Frist: 16.06.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · 60 & 80 L 2-Rad MGB

    Lieferung von 2-Rad-MGB mit einem Volumen von 40 Liter bis 240 Liter und 4-Rad-MGB mit einem Volumen von 1.100 Liter während der Vertragslaufzeit. Los 1: 40 L Vario 2-Rad MGB Lieferung von insg. ca. 3.600 Behältern Los 2: 60 & 80 L 2-Rad MGB Lieferung von ca. 6.500 Stk. 60 L & ca. 4.900 Stk. 80 L Behältern Los 3: 120 & 240 L 2-Rad MGB Lieferung von ca. 5.300 Stk. 120 L & ca. 6.500 Stk. 240 L Behältern Los 4: 1.100 L 4-Rad MGB Lieferung von ca. 1.200 Behältern Die Mengen können vom Auftraggeber nicht garantiert werden; es ist mit Schwankungsbreiten von +/- 30 % zu rechnen.

    Frist: 16.06.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0003 · 120 & 240 L 2-Rad MGB

    Lieferung von 2-Rad-MGB mit einem Volumen von 40 Liter bis 240 Liter und 4-Rad-MGB mit einem Volumen von 1.100 Liter während der Vertragslaufzeit. Los 1: 40 L Vario 2-Rad MGB Lieferung von insg. ca. 3.600 Behältern Los 2: 60 & 80 L 2-Rad MGB Lieferung von ca. 6.500 Stk. 60 L & ca. 4.900 Stk. 80 L Behältern Los 3: 120 & 240 L 2-Rad MGB Lieferung von ca. 5.300 Stk. 120 L & ca. 6.500 Stk. 240 L Behältern Los 4: 1.100 L 4-Rad MGB Lieferung von ca. 1.200 Behältern Die Mengen können vom Auftraggeber nicht garantiert werden; es ist mit Schwankungsbreiten von +/- 30 % zu rechnen.

    Frist: 16.06.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0004 · 1.100 L 4-Rad MGB

    Lieferung von 2-Rad-MGB mit einem Volumen von 40 Liter bis 240 Liter und 4-Rad-MGB mit einem Volumen von 1.100 Liter während der Vertragslaufzeit. Los 1: 40 L Vario 2-Rad MGB Lieferung von insg. ca. 3.600 Behältern Los 2: 60 & 80 L 2-Rad MGB Lieferung von ca. 6.500 Stk. 60 L & ca. 4.900 Stk. 80 L Behältern Los 3: 120 & 240 L 2-Rad MGB Lieferung von ca. 5.300 Stk. 120 L & ca. 6.500 Stk. 240 L Behältern Los 4: 1.100 L 4-Rad MGB Lieferung von ca. 1.200 Behältern Die Mengen können vom Auftraggeber nicht garantiert werden; es ist mit Schwankungsbreiten von +/- 30 % zu rechnen.

    Frist: 16.06.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es gelten hinsichtlich der Ausschlussgründe die §§ 123 und 124 des GWB. (§ 123 Abs 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), (123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 10 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 124 Abs.1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, ( §124 Abs.1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. ... das Unternehmen... seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 9. der Öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausgeschlossen hiervon sind leistungsbezogene Unterlagen nach § 41 Abs. 3 UVgO bzw. § 56 Nr. 3 VgV.

Wie wird das Angebot bewertet?

Kriterien ohne Loszuordnung

Preiskriterium für "Niedrigster Preis (mit Ausschlusskriterien)"
100 %
Die angebotenen Müllgroßbehälter müssen der DIN EN 840 oder dem RAL Gütezeichen 951/1 oder gleichwertig entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen ist jeweils durch die entsprechenden Zerti- fikate / Prüfzeugnisse nach DIN EN 840 oder die entsprechende Verleihungsurkunde der GGAWB oder durch Unterlagen, welche die Gleichwertigkeit der Fertigung nach DIN EN 840 belegen, nachzuweisen. Die jeweiligen Dokumente sind für jede angebotene Behältergröße den Angebotsunterlagen beizufügen.
0 %
Für die angebotenen Behälterkorpusse ist der Nachweis der Fertigung nach den Kriterien DE-ZU 30a "Der Blaue Engel" aus mind. 80% Recyclingmaterial vorzulegen.
0 %
Die angebotenen Abfallbehälter müssen mit einer Identifikationseinrichtung gemäß DIN 30745 ausgerüs- tet sein. Es sind hierbei HDX-Transponder im Puckformat mit einer Übertragungsfrequenz von 134,2 KHz mit Luftspulen-Antenne einzusetzen. Der Chipeinbau soll ohne Barcode erfolgen.
0 %
Für die angebotenen Behälterkorpusse ist der Nachweis der Fertigung nach den Kriterien DE-ZU 30a "Der Blaue Engel" aus mind. 80% Recyclingmaterial vorzulegen.
0 %
Die angebotenen Abfallbehälter müssen mit einer Identifikationseinrichtung gemäß DIN 30745 ausgerüs- tet sein. Es sind hierbei HDX-Transponder im Puckformat mit einer Übertragungsfrequenz von 134,2 KHz mit Luftspulen-Antenne einzusetzen. Der Chipeinbau soll ohne Barcode erfolgen.
0 %
Die 2-Rad-Behälter (Lose 1 bis 3) sind in folgender Ausführung zu liefern: Korpus der Behälter jeweils in Schwarzgrau; gefertigt aus mindestens 80 % Recyclat nach den Kriterien "Der Blaue Engel" - Korpusse jeweils in der angegebenen Mindest-Rumpf-Wandstärke - Deckel in den im Leistungsverzeichnis je Position angegebenen Farben - wartungsfreie vollgummibereifte Räder - Behälter mit Schwerkraftschloss (SKS) jeweils mit Vorbohrung der Löcher für den auftraggeberseitigen Einbau der SKS; verschiedenschließende SKS jeweils als Beilage bei der Behälterlieferung Die 4-Rad-Behälter (Los 4) sind in folgender Ausführung zu liefern: - Korpus der Behälter jeweils in Schwarzgrau; gefertigt aus mindestens 80 % Recyclat nach den Kriterien "Der Blaue Engel" - Korpusse jeweils in der angegebenen Mindest-Rumpf-Wandstärke - Flachdeckel mit "Deckel im Deckel (DiD) System" - Flachdeckel in Schwarzgrau mit farbigem Deckel im Deckel Einsatz in den im Leistungsverzeich- nis je Position angegebenen Farben - wartungsfreie vollgummibereifte Räder mit geeignetem Bremssystem (2-fache Radbremse oder Zentralstopp) Rumpf-Wandstärke: Los 1 mind. 3,60 mm Los 2 mind. 3,70 mm Los 3 mind. 3,70 mm bei 120 L, 3,90 mm bei 240 L Los 4 mind. 5,40 mm Die Abweichung vom Nennvolumen des jeweiligen Abfallbehälters darf 5 % nicht überschreiten.
0 %
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (mit Ausschlusskriterien)"
100 %
Die angebotenen Müllgroßbehälter müssen der DIN EN 840 oder dem RAL Gütezeichen 951/1 oder gleichwertig entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen ist jeweils durch die entsprechenden Zerti- fikate / Prüfzeugnisse nach DIN EN 840 oder die entsprechende Verleihungsurkunde der GGAWB oder durch Unterlagen, welche die Gleichwertigkeit der Fertigung nach DIN EN 840 belegen, nachzuweisen. Die jeweiligen Dokumente sind für jede angebotene Behältergröße den Angebotsunterlagen beizufügen.
0 %
Für die angebotenen Behälterkorpusse ist der Nachweis der Fertigung nach den Kriterien DE-ZU 30a "Der Blaue Engel" aus mind. 80% Recyclingmaterial vorzulegen.
0 %
Die angebotenen Abfallbehälter müssen mit einer Identifikationseinrichtung gemäß DIN 30745 ausgerüs- tet sein. Es sind hierbei HDX-Transponder im Puckformat mit einer Übertragungsfrequenz von 134,2 KHz mit Luftspulen-Antenne einzusetzen. Der Chipeinbau soll ohne Barcode erfolgen.
0 %
Die 2-Rad-Behälter (Lose 1 bis 3) sind in folgender Ausführung zu liefern: Korpus der Behälter jeweils in Schwarzgrau; gefertigt aus mindestens 80 % Recyclat nach den Kriterien "Der Blaue Engel" - Korpusse jeweils in der angegebenen Mindest-Rumpf-Wandstärke - Deckel in den im Leistungsverzeichnis je Position angegebenen Farben - wartungsfreie vollgummibereifte Räder - Behälter mit Schwerkraftschloss (SKS) jeweils mit Vorbohrung der Löcher für den auftraggeberseitigen Einbau der SKS; verschiedenschließende SKS jeweils als Beilage bei der Behälterlieferung Die 4-Rad-Behälter (Los 4) sind in folgender Ausführung zu liefern: - Korpus der Behälter jeweils in Schwarzgrau; gefertigt aus mindestens 80 % Recyclat nach den Kriterien "Der Blaue Engel" - Korpusse jeweils in der angegebenen Mindest-Rumpf-Wandstärke - Flachdeckel mit "Deckel im Deckel (DiD) System" - Flachdeckel in Schwarzgrau mit farbigem Deckel im Deckel Einsatz in den im Leistungsverzeich- nis je Position angegebenen Farben - wartungsfreie vollgummibereifte Räder mit geeignetem Bremssystem (2-fache Radbremse oder Zentralstopp) Rumpf-Wandstärke: Los 1 mind. 3,60 mm Los 2 mind. 3,70 mm Los 3 mind. 3,70 mm bei 120 L, 3,90 mm bei 240 L Los 4 mind. 5,40 mm Die Abweichung vom Nennvolumen des jeweiligen Abfallbehälters darf 5 % nicht überschreiten.
0 %
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (mit Ausschlusskriterien)"
100 %
Die angebotenen Müllgroßbehälter müssen der DIN EN 840 oder dem RAL Gütezeichen 951/1 oder gleichwertig entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen ist jeweils durch die entsprechenden Zerti- fikate / Prüfzeugnisse nach DIN EN 840 oder die entsprechende Verleihungsurkunde der GGAWB oder durch Unterlagen, welche die Gleichwertigkeit der Fertigung nach DIN EN 840 belegen, nachzuweisen. Die jeweiligen Dokumente sind für jede angebotene Behältergröße den Angebotsunterlagen beizufügen.
0 %
Für die angebotenen Behälterkorpusse ist der Nachweis der Fertigung nach den Kriterien DE-ZU 30a "Der Blaue Engel" aus mind. 80% Recyclingmaterial vorzulegen.
0 %
Die angebotenen Abfallbehälter müssen mit einer Identifikationseinrichtung gemäß DIN 30745 ausgerüs- tet sein. Es sind hierbei HDX-Transponder im Puckformat mit einer Übertragungsfrequenz von 134,2 KHz mit Luftspulen-Antenne einzusetzen. Der Chipeinbau soll ohne Barcode erfolgen.
0 %
Die 2-Rad-Behälter (Lose 1 bis 3) sind in folgender Ausführung zu liefern: Korpus der Behälter jeweils in Schwarzgrau; gefertigt aus mindestens 80 % Recyclat nach den Kriterien "Der Blaue Engel" - Korpusse jeweils in der angegebenen Mindest-Rumpf-Wandstärke - Deckel in den im Leistungsverzeichnis je Position angegebenen Farben - wartungsfreie vollgummibereifte Räder - Behälter mit Schwerkraftschloss (SKS) jeweils mit Vorbohrung der Löcher für den auftraggeberseitigen Einbau der SKS; verschiedenschließende SKS jeweils als Beilage bei der Behälterlieferung Die 4-Rad-Behälter (Los 4) sind in folgender Ausführung zu liefern: - Korpus der Behälter jeweils in Schwarzgrau; gefertigt aus mindestens 80 % Recyclat nach den Kriterien "Der Blaue Engel" - Korpusse jeweils in der angegebenen Mindest-Rumpf-Wandstärke - Flachdeckel mit "Deckel im Deckel (DiD) System" - Flachdeckel in Schwarzgrau mit farbigem Deckel im Deckel Einsatz in den im Leistungsverzeich- nis je Position angegebenen Farben - wartungsfreie vollgummibereifte Räder mit geeignetem Bremssystem (2-fache Radbremse oder Zentralstopp) Rumpf-Wandstärke: Los 1 mind. 3,60 mm Los 2 mind. 3,70 mm Los 3 mind. 3,70 mm bei 120 L, 3,90 mm bei 240 L Los 4 mind. 5,40 mm Die Abweichung vom Nennvolumen des jeweiligen Abfallbehälters darf 5 % nicht überschreiten.
0 %
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (mit Ausschlusskriterien)"
100 %
Die angebotenen Müllgroßbehälter müssen der DIN EN 840 oder dem RAL Gütezeichen 951/1 oder gleichwertig entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen ist jeweils durch die entsprechenden Zerti- fikate / Prüfzeugnisse nach DIN EN 840 oder die entsprechende Verleihungsurkunde der GGAWB oder durch Unterlagen, welche die Gleichwertigkeit der Fertigung nach DIN EN 840 belegen, nachzuweisen. Die jeweiligen Dokumente sind für jede angebotene Behältergröße den Angebotsunterlagen beizufügen.
0 %
Die 2-Rad-Behälter (Lose 1 bis 3) sind in folgender Ausführung zu liefern: Korpus der Behälter jeweils in Schwarzgrau; gefertigt aus mindestens 80 % Recyclat nach den Kriterien "Der Blaue Engel" - Korpusse jeweils in der angegebenen Mindest-Rumpf-Wandstärke - Deckel in den im Leistungsverzeichnis je Position angegebenen Farben - wartungsfreie vollgummibereifte Räder - Behälter mit Schwerkraftschloss (SKS) jeweils mit Vorbohrung der Löcher für den auftraggeberseitigen Einbau der SKS; verschiedenschließende SKS jeweils als Beilage bei der Behälterlieferung Die 4-Rad-Behälter (Los 4) sind in folgender Ausführung zu liefern: - Korpus der Behälter jeweils in Schwarzgrau; gefertigt aus mindestens 80 % Recyclat nach den Kriterien "Der Blaue Engel" - Korpusse jeweils in der angegebenen Mindest-Rumpf-Wandstärke - Flachdeckel mit "Deckel im Deckel (DiD) System" - Flachdeckel in Schwarzgrau mit farbigem Deckel im Deckel Einsatz in den im Leistungsverzeich- nis je Position angegebenen Farben - wartungsfreie vollgummibereifte Räder mit geeignetem Bremssystem (2-fache Radbremse oder Zentralstopp) Rumpf-Wandstärke: Los 1 mind. 3,60 mm Los 2 mind. 3,70 mm Los 3 mind. 3,70 mm bei 120 L, 3,90 mm bei 240 L Los 4 mind. 5,40 mm Die Abweichung vom Nennvolumen des jeweiligen Abfallbehälters darf 5 % nicht überschreiten.
0 %

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Es gelten hinsichtlich der Ausschlussgründe die §§ 123 und 124 des GWB. (§ 123 Abs 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), (123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 10 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 124 Abs.1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, ( §124 Abs.1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. ... das Unternehmen... seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 9. der Öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausgeschlossen hiervon sind leistungsbezogene Unterlagen nach § 41 Abs. 3 UVgO bzw. § 56 Nr. 3 VgV.

Änderungen und Bieterfragen

2 Einträge
  1. 19.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 573628-2026
  2. 27.05.2026Berichtigung 1Austausch der Leistungsbeschreibung und der Preisgleitklausel

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