Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: KOMSA Services GmbH +1 weitere

Auftragswert

€11k

Zuschlag am

3. Juni 2026

TED·383023-2026

Lieferung von Mobilfunkzubehör

Nordrhein-Westfalen
Berlin, Germany·Veröffentlicht 4. Juni 2026
IT-DienstleistungenBürobedarf und HardwareÖffentliche VerwaltungIT-DienstleistungenMobilfunkIt ZubehoerOeffentliche VerwaltungRahmenvertragHardware Beschaffung
Auftragswert
~€1.2M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die BWI GmbH schreibt die Lieferung von Mobilfunkzubehör in drei Losen aus. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 1440 Tagen, was etwa vier Jahren entspricht. Die Vergabe erfolgt im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Los 1: Ekw 2000275555 Los 2: Ekw 2000275557 Los 3: Ekw 2000275559

VergabeHero-Einschätzung

Die BWI GmbH, der IT-Dienstleister der Bundeswehr, sucht einen Lieferanten für Mobilfunkzubehör. Der Auftrag ist in drei Lose unterteilt, die jeweils eine Laufzeit von 1440 Tagen (ca. vier Jahre) umfassen. Da es sich um ein nicht offenes Verfahren handelt, findet zunächst eine Auswahl der Bieter statt, bevor diese zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Vergabe erfolgt ausschließlich auf Basis des Preises.

Lose

Aufteilung in Lose

3 Lote
LOT-0001Gliederungsebene

Mobilfunkzubehör

CPV 322500001440 Tage Laufzeit
LOT-0002Gliederungsebene

Mobilfunkzubehör

CPV 322500001440 Tage Laufzeit
LOT-0003Gliederungsebene

Mobilfunkzubehör

CPV 322500001440 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

3 Kriterien
  • price

    Preis

    100%
  • price

    Preis

    100%
  • price

    Preis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 4. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 3. Juni 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an KOMSA Services GmbH +1 weitere · €11k

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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