Lieferung von elektrischer Energie für die Universität zu Köln

Was wird ausgeschrieben
Die Universität zu Köln schreibt die Belieferung mit elektrischer Energie für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 aus. Der Auftrag umfasst insgesamt 156 Lieferstellen, unterteilt in registrierende Leistungsmessung (RLM) sowie Standardlastprofile (SLP) und intelligente Messsysteme. Es besteht eine Option auf eine einjährige Vertragsverlängerung bis Ende 2029.
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Lieferung von elektrischer Energie für die Universität zu Köln
Die Universität zu Köln sucht einen Energielieferanten für ihren Strombedarf. Der Vertrag läuft über zwei Jahre und deckt insgesamt 156 verschiedene Standorte ab, die sowohl mit spezieller Leistungsmessung als auch mit Standardzählern ausgestattet sind. Es gibt eine Option, den Vertrag um ein weiteres Jahr zu verlängern. Interessierte Unternehmen müssen die üblichen gesetzlichen Ausschlusskriterien erfüllen, die sicherstellen, dass keine kriminellen Aktivitäten oder schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen vorliegen.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 56 VgV
- Keine Verurteilungen wegen Straftaten wie Betrug, Geldwäsche oder Bestechung
- Erfüllung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen
- Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Standards
- Kein laufendes Insolvenz- oder Liquidationsverfahren
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben wurde nicht nachgekommen. Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen. Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen Verstoß gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen Verstoß gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Es liegt eine Wettbewerbsverzerrung vor, resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, was zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder ist nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder a) hat versucht , die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) hat versucht , vertrauliche Informationen zur Erlangung unzulässiger Vorteile beim Vergabeverfahren zu erhalten c) hat fahrlässige oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich hätten beeinflussen können oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln. Gemäß § 56 VgV
Aufteilung in Lose
1 LotGegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung elektrischer Energie für die Universität zu Köln (UzK) für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2028. Es besteht eine Option auf eine einmalige Verlängerung der Vertragslaufzeit um ein Jahr und somit bis spätestens 31.12.2029. Die UzK betreibt aktuell 24 Lieferstellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und 132 Lieferstellen mit Standardlastprofil (SLP) bzw. intelligenten Messsystem (iMSys). Der prognostizierte Gesamtstrombedarf für die ausgeschriebenen Lieferjahre beläuft sich auf ca. 45,5 GWh jährlich. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Lieferstellen, sowie die Lastgänge der leistungsgemessenen Lieferstellen, sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. Ausgeschrieben wird eine Lieferung frei Lieferstellen des Auftraggebers, d. h. inkl. Abwicklung der Netznutzung (Vollintegrierte Versorgung). Der gelieferte Strom hat während des gesamten Lieferzeitraums bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energien zu stammen. Die Fixierung der vertraglichen Energiepreise für die Lieferjahre 2027 und 2028 erfolgt jeweils in vier strukturgleichen, horizontalen Tranchen. Bei Verlängerung der Vertragslaufzeit für ein weiteres Lieferjahr erfolgt die Berechnung des Energiepreises für den Verlängerungszeitraum analog zur Preisgestaltung für die Lieferjahre 2027 und 2028.
Zeitplan
- 19. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 22. Juli 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung