Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: SELECTRIC Digitalfunk-Systeme NRW GmbH

Auftragswert

€136k

TED·512513-2026

Lieferung von digitalen Funkgeräten und Zubehör für die Feuerwehr Hamm

Nordrhein-Westfalen
Hamm, Germany·Veröffentlicht 24. Juli 2026
IT-DienstleistungenSicherheitsausrüstungÖffentliche VerwaltungFeuerwehr und RettungsdienstFeuerwehrFunktechnikKommunikationstechnikBehoerdenbedarfSicherheitstechnik
Auftragswert
~€75k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Stadt Hamm beschafft digitale Funkgeräte inklusive Zubehör für die Feuerwehr. Der Auftrag umfasst zwei Lieferzeitpunkte im Jahr 2026 sowie im November 2027. Es handelt sich um eine direkte Beschaffung von Funktechnik.

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Lieferung von digitalen Funkgeräten und Zubehör für die Feuerwehr Hamm

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadt Hamm rüstet ihre Feuerwehr mit neuer digitaler Funktechnik aus. Der Auftrag umfasst die Lieferung von Funkgeräten und passendem Zubehör, die in zwei Etappen im Jahr 2026 sowie bis zur 47. Kalenderwoche 2027 bereitgestellt werden müssen. Da es sich um eine spezialisierte Ausrüstung für den Rettungs- und Brandschutzdienst handelt, liegt der Fokus bei der Vergabe rein auf dem Preis. Die Beschaffung dient der Sicherstellung der Kommunikation im Einsatzbetrieb der Feuerwehr.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Lieferung von digitalen Funkgeräten und Zubehör für die Feuerwehr Hamm

Lieferung von digitalen Funkgeräten und Zubehör für die Feuerwehr Hamm Eine Lieferung hat schnellstmöglich in 2026 zu erfolgen, eine weitere bis 47. KW in 2027.

CPV 32344210, 32000000, 32230000, 32236000, 32250000, 32344200, 32344220
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Preis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 24. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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