Lieferung und Montage einer Netzersatzanlage für das Wasserwerk Eckerde

Was wird ausgeschrieben
Die Stadtwerke Barsinghausen GmbH schreibt die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Netzersatzanlage für den Neubau des Wasserwerks Eckerde aus. Die Anlage wird als Containeraggregat mit Dieselmotor ausgeführt, um die Stromversorgung bei Netzausfällen sicherzustellen. Der Auftrag wird ausschließlich nach dem günstigsten Preis vergeben.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die Stadtwerke Barsinghausen GmbH hat sich entschieden, ein neues "Wasserwerk Eckerde" zu bauen. Die Baustelle, die Gründung befindet sich genau gegenüber der bestehenden Trinkwasseraufbereitungsanlage Eckerde. Das neue Wasserwerk ist nach dem Stand der Technik geplant bzw. verfahrenstechnisch auszurüsten. Der Leistungsumfang dieser Ausschreibung bezieht sich auf die Netzersatzanlage. Die Netzersatzanlage (NEA) wird als Containeraggregat mit Dieselmotor ausgeführt.
Die Stadtwerke Barsinghausen bauen ein neues Wasserwerk im Ortsteil Eckerde und benötigen hierfür eine Notstromversorgung. Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines sogenannten Containeraggregats mit Dieselmotor, das bei einem Ausfall des öffentlichen Stromnetzes einspringt. Es handelt sich um ein einzelnes Gewerk, das die technische Ausrüstung für die Notstromsicherheit umfasst. Der Auftrag wird rein über den Preis vergeben, das heißt, das wirtschaftlichste Angebot mit den geringsten Kosten erhält den Zuschlag.
Zentrale Anforderungen
3 Punkte- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB
- Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gem. EU-Verordnung 2022/576
- Nachweis der Einhaltung von Mindestlohn- und Arbeitnehmerentsendegesetzen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben; ferner eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576. Verstöße gegen § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), § 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit. wenn Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietern unter Einhaltung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 51 Abs. 2 SektVO Unterlagen nachzufordern. Ein Anspruch auf Nachforderung von Unterlagen besteht jedoch nicht.
Aufteilung in Lose
1 LotGegenstand der Beschaffung ist die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Dokumentation einer stationären Netzersatzanlage (Notstromanlage) für das neu zu errichtende Wasserwerk Eckerde der Stadtwerke Barsinghausen GmbH. Die Netzersatzanlage ist als Containeraggregat mit Dieselmotor auszuführen und dient der Sicherstellung der Stromversorgung des Wasserwerks bei Ausfall des öffentlichen Stromnetzes. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere die Lieferung eines Notstromaggregats mit einer Leistung von ca. 1.250 kVA, die erforderliche Steuerungs- und Schalttechnik, den Aggregatecontainer einschließlich Kraftstofflagerung, Zu- und Abluftanlage, Abgasanlage, Verkabelung, Potentialausgleich, Montage, Inbetriebnahme, Einweisung des Betriebspersonals sowie die Erstellung der vollständigen Bestands- und Revisionsdokumentation. Die Anlage muss einen vollautomatischen Netzersatzbetrieb gewährleisten und den einschlägigen technischen Regelwerken und Normen entsprechen.
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price100%
Der Auftraggeber wird das wirtschaftlichste Angebot im Sinne von § 127 GWB alleine nach dem Angebotspreis gemäß des vom Bieter ausgefüllten Leistungsverzeichnisses (Anlage C01) ermitteln. Das wirtschaftlichste Angebot ist das mit der geringsten Angebots-Nettosumme.
Zeitplan
- 29. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 3. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung