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Lieferung und Einbringung von granulierter Aktivkohle für die Hauptkläranlage Münster

Nordrhein-Westfalen
Münster, Germany·Veröffentlicht 28. Juli 2026
UmwelttechnikLieferleistungenÖffentliche VerwaltungWasserwirtschaftAbwasserreinigungAktivkohleKlaeranlageUmwelttechnikLieferauftrag
Auftragswert
~€4.2M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
27. Aug. 2026
30 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Stadt Münster schreibt die Lieferung und Einbringung von insgesamt 2.106 m³ granulierter Aktivkohle aus. Diese dient der Elimination von Spurenstoffen in den Filterkammern der GAK-Filtration im Rahmen des Umbaus und der Erweiterung der Hauptkläranlage. Die Leistung erfolgt in Teilmengen.

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Lieferung und Einbringung von granulierter Aktivkohle zur Elimination von Spurenstoffen in die Filterkammern einer GAK-Filtration

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadt Münster sucht einen Lieferanten für die Bereitstellung und das Einbringen von granulierter Aktivkohle in die Filteranlagen ihrer Hauptkläranlage. Die Aktivkohle wird benötigt, um Spurenstoffe aus dem Abwasser zu filtern, was ein wichtiger Schritt bei der Modernisierung und Erweiterung der Anlage ist. Insgesamt müssen über 2.100 Kubikmeter Material in mehreren Teilmengen geliefert und fachgerecht in die Filterkammern eingebracht werden. Da es sich um ein spezialisiertes Verfahren zur Wasserreinigung handelt, ist Erfahrung im Umgang mit solchen Filtermedien erforderlich.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Lieferung und Einbringung von Aktivkohle - Umbau und Erweiterung der Hauptkläranlage Münster

2.106 m3 granulierter Aktivkohle in Teilmengen liefern und einbringen

CPV 24954100Frist 27. Aug. 2026
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 28. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 27. Aug. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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