Lieferung leichter Tatortleuchten für die Polizei Nordrhein-Westfalen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
15.05.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
14.04.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Elektrische Lampen und Leuchten (31500000)
  • Leuchten und Beleuchtungszubehör (31520000)
  • Leuchten (31521000)
  • Tragbare elektrische Leuchten (31521300)
  • Wiederaufladbare elektrische Handleuchten (31521330)
Bekanntmachung
evergabe.nrw.de
Bekanntmachungsnummer
251841-2026
Verfahrensnummer
4750a6c9-7b05-4df3-a6fb-8bc0f1cbc5ec

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen in Duisburg beabsichtigt, mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung eines spezifischen Handscheinwerfers als leichte Tatortleuchte für die Polizei des Landes abzuschließen. Die Vereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren; laut Ausschreibung sind außerdem zweimalige Verlängerungen vorgesehen, deren genaue Dauer nicht angegeben ist. Die Angebotsfrist endet am 15. Mai 2026 um 10:00 Uhr.

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Leistungsbeschreibung

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung eines spezifischen Handscheinwerfers als "leichte Tatortleuchte" (im Weiteren: LTL) für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von leichten Tatortleuchten für die Polizei NRW

    Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung eines spezifischen Handscheinwerfers als "leichte Tatortleuchte" (im Weiteren: LTL) für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen. Die Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimalig um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von vier Jahren. Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung wird geschätzt, dass während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung bis zu 1.000 LTL aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Pro Jahr ist ein Abruf von 250 Stück geplant.

    Frist: 15.05.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

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Anforderungen

Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 17.06.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 416220-2026

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