Lieferung eines Radladers
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 22.09.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Zweckverband Abfallwirtschaft CelleProfil ansehen
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 17.08.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 568300-2026
- Verfahrensnummer
- 5eb2f06e-23fe-40a0-a67b-578c625ebc03
- CPV-Codes
- 43261100 · Schaufellader
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Kurzbeschreibung
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Celle schreibt die Lieferung eines Radladers aus. Das Los umfasst die Bereitstellung eines einzelnen Radladers inklusive Transport bis zum Einsatzort. Der Zuschlag wird nach dem niedrigsten Preis vergeben. Angebotsfrist ist der 22. September 2026.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Lieferung eines Radladers
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Lieferung eines Radladers
Lieferung eines Radladers
Frist: 22.09.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
[ § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) [ § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). ] [ § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 21 Abs. 1 S. 1 AEntG (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 19 Abs. 1 S. 1 MiLoG (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 4 Abs. 1 NTVergG (1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltendenFassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Verbotstatbestände nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russlandsanktion)] [ § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. ] Die Nachforderung von Unterlagen wird über die Bieterkommunikation kommuniziert und durchgeführt.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Lieferung eines Radladers
- Innerhalb des Kreises der wertungsfähigen Angebote von geeigneten Bietern wird der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt.
- 100 %
Vergabeunterlagen
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Anforderungen
[ § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) [ § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). ] [ § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). ] [ § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 21 Abs. 1 S. 1 AEntG (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 19 Abs. 1 S. 1 MiLoG (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 4 Abs. 1 NTVergG (1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltendenFassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Verbotstatbestände nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russlandsanktion)] [ § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. ] [ § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. ] Die Nachforderung von Unterlagen wird über die Bieterkommunikation kommuniziert und durchgeführt.
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nach voraussichtlichem VertragsendeKeine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.
Letzte Verfahren
neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht| 17.08.2026 | Lieferung eines Umschlagbaggers | Offen | - | - |
| 17.08.2026 | Lieferung eines Radladers | Offen | - | - |
| 13.08.2026 | Lieferung von drei 3-Achs-Niederflurfahrzeugen mit 26 t zulässigem Gesamtgewicht inklusive Aufbau und Schüttung | Offen | - | - |
| 11.05.2026 | Lieferung von Radlader und Umschlagbagger zur Abfallwirtschaft | Vergeben | - | 185 Tsd. € |
| 04.05.2026 | Lieferung und dauerhafte Betriebsbereitschaft einer abfallwirtschaftlichen Branchensoftware | Offen | - | - |
| 20.03.2026 | Lieferung eines 2-Achs-Fahrzeuges mit 15 t zGG inklusive Absetzkipperaufbau | Vergeben | SVScania Vertrieb und Service GmbH | 211 Tsd. € |
| 20.03.2024 | Übernahme und Transport von jährlich 6.000 bis 7.500 Tonnen Bioabfall aus dem Raum Celle | Offen | - | - |
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenLieferung eines neuen, neuwertigen oder gebrauchten Radladers
Offen · Frist 07.10.2026
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover beschafft einen Radlader. Der Radlader kann neu, neuwertig oder gebraucht sein; weitere Angaben zu Umfang, Wert oder technischen Anforderungen liegen nicht vor. Die Angebotsfrist endet am 7. Oktober 2026 um 09:00 Uhr.
85 % ähnlichLieferung eines neuen, neuwertigen oder gebrauchten Radladers
Offen · Frist 07.10.2026
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover beschafft im Namen und auf Rechnung der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, einen Radlader. Der Auftrag betrifft die Region Hannover. Angebote müssen bis zum 7. Oktober 2026 um 09:00 Uhr eingereicht werden.
79 % ähnlichLieferung eines Umschlagbaggers
Celle · Offen · Frist 22.09.2026
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Celle schreibt die Lieferung eines Umschlagbaggers aus. Das Gerät soll für die kommunale Abfallwirtschaft in Celle eingesetzt werden. Das Verfahren ist offen und die Angebotsfrist endet am 22. September 2026. Der Auftragswert wird nicht angegeben.
76 % ähnlichLieferung eines fabrikneuen vollelektrischen Radladers
Schöpstal · Offen · Frist 25.09.2026
Der Regionale Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien (RAVON) mit Sitz in Schöpstal beschafft einen fabrikneuen, serienmäßig gefertigten vollelektrischen Radlader. Zum Lieferumfang gehören eine Schaufel, ein hydraulischer Schnellwechsler, eine Einweisung der Fahrerin oder des Fahrers sowie die betriebsfertige Übergabe. Angebote müssen bis zum 25. September 2026 um 10:00 Uhr (UTC) eingereicht werden; die Ausschreibung ist der Region DED2D zugeordnet.
73 % ähnlichLieferung eines Radladers
Offen · Frist 01.10.2026
Die Stadt Bottrop beschafft einen Radlader. Der Auftrag betrifft die Region Nordrhein-Westfalen (NUTS-Code DEA); eine Mengen- oder Wertangabe ist nicht angegeben. Die Angebotsfrist endet am 1. Oktober 2026 um 08:00 Uhr.
70 % ähnlichBeschaffung eines Teleskop-Schwenk-Radladers
Offen · Frist 28.09.2026
Die Stadt Rinteln beschafft einen Teleskop-Schwenk-Radlader. Der Auftrag ist der Region Weser-Ems (NUTS-Code DE9) zugeordnet; eine Größenordnung oder ein geschätzter Auftragswert ist nicht angegeben. Die Angebotsfrist endet am 28. September 2026 um 09:30 Uhr.
67 % ähnlichBeschaffung eines Teleskop-Schwenk-Radladers
Offen · Frist 28.09.2026
Die Stadt Rinteln beschafft einen Teleskop-Schwenk-Radlader für ihren Bedarf. Der Auftrag ist der Region Niedersachsen zugeordnet; Angaben zum geschätzten Wert, zur genauen Ausstattung und zum Leistungsumfang liegen nicht vor. Die Angebotsfrist endet am 28. September 2026 um 09:30 Uhr UTC.
67 % ähnlichBeschaffung eines Radladers
Offen · Frist 25.09.2026
Die Messe Erfurt GmbH beschafft einen Radlader. Die Angebotsfrist endet am 25. September 2026 um 07:00 Uhr; weitere Angaben zu Umfang, Einsatzort oder Auftragswert liegen nicht vor.
64 % ähnlichLieferung eines Radladers im Jahr 2026
Offen · Frist 01.10.2026
Die Stadt Bottrop beschafft einen Radlader zur Lieferung im Jahr 2026. Angebote müssen bis zum 1. Oktober 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden; weitere Angaben zu Umfang, Wert oder Einsatzort liegen nicht vor.
64 % ähnlichLieferung eines Radladers für die KSM Dörpen
48488 Emsbüren · Offen · Frist 22.09.2026
Der Landkreis Emsland beschafft einen Radlader für die KSM Dörpen. Der Auftrag betrifft eine einmalige Lieferung in der Region Emsland (NUTS-Region DE9); ein Auftragswert oder weiterer Umfang ist nicht angegeben. Die Angebotsfrist endet am 22. September 2026 um 10:00 Uhr.
63 % ähnlichAbfallsammelfahrzeug
Datteln · Offen · Frist 29.09.2026
Der kommunale Servicebetrieb Datteln schreibt die Lieferung eines Abfallsammelfahrzeugs aus. Die Beschaffung ist in zwei Lose aufgeteilt: Fahrgestell sowie Aufbau und Schüttung. Die Frist für die Angebotsabgabe endet am 29. September 2026. Der geschätzte Auftragswert ist nicht angegeben.
62 % ähnlichLieferung und betriebsfertige Bereitstellung eines dieselbetriebenen Radladers
Offen · Frist 25.09.2026
Die Messe Erfurt GmbH beschafft einen dieselbetriebenen Radlader einschließlich Lieferung, betriebsfertiger Bereitstellung und Einweisung. Angaben zu einer konkreten Größenordnung oder zum Einsatzort sind nicht enthalten. Die Angebotsfrist endet am 25. September 2026 um 07:00 Uhr (UTC).
62 % ähnlichLieferung eines Abrollkippers
Offen · Frist 21.09.2026
Die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH beschafft einen Abrollkipper. Der Auftrag umfasst ein Fahrzeug und ist der Region DE8 in Deutschland zugeordnet. Die Angebotsfrist endet am 21. September 2026 um 10:00 Uhr (UTC).
59 % ähnlichKauf und Lieferung eines zweiachsigen Plateau-Tiefladeanhängers
04109 Leipzig · Offen · Frist 25.09.2026
Die Stadt Leipzig beschafft einen zweiachsigen Plateau-Tiefladeanhänger für den Einsatz im Stadtgebiet Leipzig. Die Lieferung und Ausführung ist vom 1. Dezember 2026 bis zum 30. November 2027 vorgesehen. Angebote müssen bis zum 25. September 2026 um 9:00 Uhr ausschließlich elektronisch eingereicht werden; den Zuschlag erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis.
59 % ähnlichLieferung einer Kehrmaschine auf Lkw-Basis
Siegen · Offen · Frist 05.10.2026
Die Universitätsstadt Siegen beschafft eine Kehrmaschine auf Lkw-Basis. Der Auftrag betrifft eine einzelne Lieferung für die Region Siegen und hat eine vorgesehene Laufzeit von 360 Tagen. Die Angebotsfrist endet am 5. Oktober 2026 um 08:00 Uhr; den Zuschlag erhält ausschließlich das preislich günstigste Angebot.
59 % ähnlichLieferung eines Kleinlastkraftwagens mit Abrolleraufbau, Containern und Anbaugeräten
37308 Heilbad Heiligenstadt · Offen · Frist 22.09.2026
Der Landkreis Eichsfeld beschafft für die Verwaltungsgemeinschaft Leinetal in Bodenrode-Westhausen einen Kleinlastkraftwagen mit Abrolleraufbau einschließlich Containern und Anbaugeräten. Das Fahrzeug soll schnellstmöglich nach Auftragserteilung, spätestens bis zum 26. Februar 2027, geliefert werden; vorgesehen ist ein Leasingvertrag über 72 Monate ab Lieferung. Angebote müssen bis zum 22. September 2026 um 10:00 Uhr elektronisch eingereicht werden, wobei der niedrigste Preis den Zuschlag bestimmt.
58 % ähnlichNeues Dreiachs-Abrollkipperfahrzeug mit Dieselantrieb und Abrollkipperaufbau
Böblingen · Offen · Frist 21.09.2026
Der Abfallwirtschaftsbetrieb Böblingen beschafft ein neues dreiachsiges Lkw-Fahrgestell mit Dieselantrieb sowie den passenden Abrollkipperaufbau. Die Ausschreibung umfasst zwei Lose: das Fahrgestell und den Aufbau. Der Einsatzort liegt in der Region Böblingen; die Angebotsfrist endet am 21. September 2026 um 09:00 Uhr.
58 % ähnlichLieferung eines 3-Achser-Müllwagens inkl. Fahrgestell, Pressplatte und Lifter
Wiesbaden · Offen · Frist 21.09.2026
Die Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden beschaffen einen 3‑Achser‑Müllwagen, der in drei Lose aufgeteilt ist: Fahrgestell, Pressplatte und Lifter. Die Ausschreibung ist offen und richtet sich an Lieferanten, die das komplette Fahrzeug oder einzelne Komponenten liefern können. Der Einsendeschluss für Angebote ist der 21. September 2026.
58 % ähnlichBeschaffung eines Motorgeräteträgers inkl. Anbauteile und jährlicher Wartung
Dortmund · Offen · Frist 21.09.2026
Der öffentliche Auftraggeber Vergabe und Beschaffungszentrum Dortmund schreibt die Lieferung eines Motorgeräteträgers samt Anbauteilen sowie die jährliche Wartung für eine Vertragslaufzeit von vier Jahren aus. Es handelt sich um ein einzelnes Los, das ausschließlich nach dem Preis bewertet wird. Die Frist für die Angebotsabgabe endet am 21. September 2026.
58 % ähnlichLieferung eines 5,5-Tonnen-Lastkraftwagens mit Müllpressenaufbau
Offen · Frist 21.09.2026
Der Landkreis Harburg – Zentrale Vergabestelle für die Gemeinde Neu Wulmstorf beschafft einen 5,5-Tonnen-Lastkraftwagen mit Müllpressenaufbau. Die Lieferung ist für die Gemeinde Neu Wulmstorf vorgesehen; Angebote müssen bis zum 21. September 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
58 % ähnlich
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Unterlagen auf dem Ursprungsportal
Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
218 vergleichbare Verfahren, davon 66 mit erfasstem Zuschlag · 50 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 232.595 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 100 % aus 5 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
BSS heavy machinery GmbH · Schorfheide
3 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Scania Vertrieb und Service GmbH · Münster
2 vergleichbare Zuschläge, davon 1 bei diesem Auftraggeber.
SULO Deutschland GmbH · Herford
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Zeppelin Baumaschinen GmbH · Garching
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Swecon Baumaschinen GmbH · Ratingen
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
MAN Truck & Bus Deutschland GmbH · Essen
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
ECOTEC Fleet GmbH · Osterholz-Scharmbeck
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Mercedes-Benz AG Mercedes-Benz Vertrieb Deutschland · Berlin
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Harald Bruhns GmbH · Oberkrämer
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Schlingmann GmH & Co. KG · Dissen
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Die Auswertung bildet den erfassten Datenbestand ab, nicht den gesamten Markt. Ohne Vertragsschlussdatum wird das letzte Bekanntmachungsdatum verwendet.
Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende aus allen erfassten Regionen, nach Vertragsende sortiert.
Keine vergebenen Rahmenvereinbarungen mit diesen Vergleichsmerkmalen gefunden.
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Zweckverband Abfallwirtschaft Celle
29227 · Celle
info@zacelle.de0514175024207 erfasste Verfahren, davon 2 vergeben. 1 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenTED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49 228996100
Vergabekammer Niedersachsen
vergabekammer@mw.niedersachsen.de+49 4131-15-3308
Abteilung Allgemeine Verwaltung - Einkauf
info@zacelle.de051417502420
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 11:43 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 17.08.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 15.09.2026, 05:22 (Europe/Berlin)
VergabeHero führt Bekanntmachungen, verfügbare Unterlagen und historische Zuschläge zusammen. KI-Zusammenfassungen und Vergleiche sind abgeleitete Informationen. Maßgeblich sind die aktuelle Originalbekanntmachung und die Vergabeunterlagen des Auftraggebers.
Was bietet VergabeHero für öffentliche Aufträge?
VergabeHero verbindet KI-gestützte Ausschreibungssuche, Vergabeunterlagen, Wettbewerbsanalyse und Rahmenverträge mit Eignungsprüfung und gemeinsamer Angebotsorganisation. Unternehmen recherchieren öffentliche Aufträge aus Deutschland und Europa, bewerten Chancen anhand von Leistungsanforderungen und Vergabehistorie und bearbeiten ihre Bewerbung im Team.
- Ausschreibungssuche und KI-Matching
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- Leistungsumfang, Lose und Anforderungen
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- Rahmenverträge und Vertragslaufzeiten
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- Auftraggeber und Marktüberblick
- Öffentliche Auftraggeber mit ihren veröffentlichten Kontaktdaten, laufenden Verfahren und erfassten früheren Vergaben kennenlernen. Ähnliche offene Ausschreibungen und verknüpfte Zuschläge unterstützen die Recherche nach weiteren Geschäftschancen.
- Eignungsprüfung mit eigenen Checklisten
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- Angebotsorganisation und Projektmanagement
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