TED·341880-2026

Lieferung eines digitalen Tonmischpults inklusive Zubehör für das Stadeum

Niedersachsen
Stade, Germany·Veröffentlicht 19. Mai 2026
IT- und MedientechnikBedarfsgüterÖffentliche VerwaltungKultur und UnterhaltungVeranstaltungstechnikMedientechnikOeffentliche VerwaltungBuehnentechnikAudio Equipment
Auftragswert
~€45k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
22. Juni 2026
-21 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Hansestadt Stade schreibt die Lieferung eines digitalen Tonmischpults sowie zugehöriger Anschlusskomponenten und kleinerer Mischpulte für das Stadeum aus. Es handelt sich um eine Lieferleistung im Rahmen eines offenen Verfahrens. Die Frist für die Einreichung der Angebote endet am 22. Juni 2026.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Für den Betrieb des des Stadeums wird ein neues digitales Tonmischpult benötigt inkl. Anschluss und allem notwendigen Zubehörs.

VergabeHero-Einschätzung

Die Hansestadt Stade sucht einen Anbieter für ein neues digitales Tonmischpult, das im Stadeum, dem örtlichen Kultur- und Veranstaltungszentrum, eingesetzt werden soll. Neben dem Hauptgerät umfasst der Auftrag auch das notwendige Anschlusszubehör sowie weitere, kleinere Mischpulte für den laufenden Betrieb. Da es sich um eine öffentliche Ausschreibung handelt, müssen interessierte Unternehmen ihre Eignung nachweisen, wobei fehlende Unterlagen im Nachgang angefordert werden können. Das Projekt richtet sich an Fachhändler oder Systemintegratoren für Veranstaltungstechnik.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Lieferung eines digitalen Tonmischpults

1 Stck Mischpult zzgl. Zubehör und kleinerer Mischpulte

CPV 31682220Frist 22. Juni 2026
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 19. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 22. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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