Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Gifhorn
Was wird ausgeschrieben
Der Landkreis Gifhorn schreibt die Fortschreibung seines Landschaftsrahmenplans aus, da die bestehenden Daten aus den 1990er Jahren veraltet sind. Die Leistungen sind in zwei Lose unterteilt: Los 1 umfasst die eigentliche Planerstellung, während Los 2 die Biotoptypenkartierung sowie die Erfassung geschützter Biotope und Lebensraumtypen beinhaltet. Der Auftrag ist in zwölf fachliche Module gegliedert und wird stufenweise beauftragt.
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1. Anlass Die gesetzlich verpflichtende Aufstellung eines Landschaftsrahmenplans (kurz LRP) für den Landkreis Gifhorn erfolgte im Jahr 1992 mit der Veröffentlichung des Landschaftsrahmenplans. Aufgrund der inzwischen weitgehend veralteten Daten (Bestandsaufnahmen Ende 80er Jahren) und Aussagen entspricht der derzeit gültige Landschaftsrahmenplan nicht mehr den aktuellen fachbehördlichen Anforderungen an einen Landschaftsrahmenplan (vgl. Paterak et al. 2001). Demzufolge ist die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Gifhorn unerlässlich. 2. Losaufteilung Die flächendeckende Biotopkartierung bildet einen zentralen Bestandteil der Bestandsaufnahme für die Schutzgüter Arten und Biotope sowie Landschaftsbild (NMU 2001) und liefert damit eine wichtige Arbeitsgrundlage für die Fortschreibung des LRP. Da für die Biotopkartierung mit vorangehender Datenauswertung deutlich abweichende fachliche Qualifikationen erforderlich sind und die Leistungen fast 60 % der Gesamtkosten betreffen, wird die flächendeckende Biotopkartierung, einschließlich der Erfassung und Dokumentation der gesetzlich geschützten Biotope, pauschal geschützten Wallhecken und FFH-Lebensraumtypen getrennt von den übrigen Leistungen ausgeschrieben. Die Planleistungen zur Fortschreibung des LRP für den Landkreis Gifhorn werden somit in folgende zwei Lose aufgeteilt: - Los 1: Erarbeitung der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Gifhorn - Los 2: Biotoptypenkartierung und Erfassung und Dokumentation der gesetzlich geschützten Biotope, pauschal geschützten Wallhecken und FFH-Lebensraumtypen im Landkreis Gifhorn einschließlich der Datenvorauswertung Als Grundlage für die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans wurde für den Land-kreis Gifhorn ein Konzept zur Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans erstellt (Kaiser 2013, Aktualisierung 2026). Die vorgegebenen Bearbeitungsinhalte zur Landschaftsplanung von der Fachbehörde für Naturschutz für die Fortschreibung des LRP werden in diesem Konzept in abgeschlossene Einzelmodule zerlegt, die jeweils die Anforderungen der aktuell gültigen Methodenstandards erfüllen. Gemäß dem Konzept wird jedes Modul in Beziehung zu den anderen Modulen gestellt, um auf diese Weise deutlich zu machen, in welchem Abhängigkeitsverhältnis die Module zu einander stehen. Einige der Module können unabhängig voneinander erstellt werden, die Bearbeitung anderer Module wiederum setzt die Existenz bestimmter Module zwingend voraus. Insgesamt lässt sich die Bearbeitung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Gifhorn in zwölf Module untergliedern. Das Abhängigkeitsverhältnis der Module zu einander ist in nachfolgender Abbildung dargestellt (Kaiser 2013, Aktualisierung 2026). Weitere Informationen können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Der Landkreis Gifhorn aktualisiert seinen Landschaftsrahmenplan, um den aktuellen naturschutzfachlichen Anforderungen zu entsprechen. Das Projekt ist in zwei Lose aufgeteilt: Los 1 konzentriert sich auf die planerische Erarbeitung der Fortschreibung, während Los 2 die notwendige Datengrundlage durch eine flächendeckende Biotopkartierung und die Erfassung geschützter Lebensraumtypen schafft. Die Bearbeitung erfolgt in zwölf inhaltlichen Modulen, wobei der Auftraggeber zunächst nur die ersten Schritte (Leistungsphase 1 bzw. Datenvorauswertung) beauftragt. Bieter können sich für eines oder beide Lose bewerben.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Ausschluss von Straftaten gemäß § 123 GWB
- Nachweis der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit
- Keine Insolvenz oder Liquidation
- Nachweis der beruflichen Integrität
- Keine unzulässige Wettbewerbsbeeinflussung oder Interessenkonflikte
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Aufteilung in Lose
2 LoteGegenstand des Auftrags sind die nachfolgenden Planungsleistungen der - Landschaftsrahmenplanung gemäß §§ 25, 30 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 4 (Los1) - Datenvorauswertung und Biotopkartierung (Los 2) Es erfolgt eine Aufteilung der Planungsleistungen in 2 Lose. Eine Bewerbung ist auf nur ein Los wie auch auf beide Lose zulässig. Der Auftraggeber beauftragt zunächst für Los 1 nur die Leistungsphase 1 gemäß HOAI und für Los 2 die Datenvorauswertung (Auswertung der vorhandenen Daten/Luftbildinterpretation) Er behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.
Gegenstand des Auftrags sind die nachfolgenden Planungsleistungen der - Landschaftsrahmenplanung gemäß §§ 25, 30 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 4 (Los1) - Datenvorauswertung und Biotopkartierung (Los 2) Es erfolgt eine Aufteilung der Planungsleistungen in 2 Lose. Eine Bewerbung ist auf nur ein Los wie auch auf beide Lose zulässig. Der Auftraggeber beauftragt zunächst für Los 1 nur die Leistungsphase 1 gemäß HOAI und für Los 2 die Datenvorauswertung (Auswertung der vorhandenen Daten/Luftbildinterpretation) Er behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.
Zeitplan
- 18. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 15. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung