Laborhygienische mikrobiologische und chemische Untersuchungen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
17.10.2025, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
997.920 EUR
Lose
4
Auftraggeber
Universitätsklinikum Halle (Saale) AöRProfil ansehen
Erfüllungsregion
Sachsen-Anhalt, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
15.10.2025
Bekanntmachungsnummer
677371-2025
Verfahrensnummer
49ecd95c-eea6-4751-ba9b-81e302d18dfb
CPV-Codes
71900000 · Labordienste; 85145000 · Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien; 85148000 · Medizinische Analysedienste; 90733000 · Dienstleistungen im Zusammenhang mit WasserverschmutzungMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Das Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR beschafft laborhygienische Leistungen in vier Bereichen: mikrobiologische Untersuchungen, Arzneimittel-Mikrobiologie, mikrobiologische und chemische Untersuchungen für die Dialyse sowie Wasseruntersuchungen. Dafür werden Rahmenverträge mit einer Laufzeit von 48 Monaten geschlossen; vorgesehen sind Routine- und bei Bedarf weiterführende Untersuchungen einschließlich der erforderlichen Probenabholung und weiterer Leistungen. Der Leistungsort liegt in Halle (Saale), der geschätzte Gesamtwert beträgt rund 997.920 Euro netto beziehungsweise 1.187.524,80 Euro einschließlich Mehrwertsteuer.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Mit der vorliegenden Ausschreibung beabsichtigt das UKH den Abschluss von Rahmenverträgen zur Durchführung von laborhygienischen Leistungen. Es soll jeweils ein Rahmenvertrag für LOS 1 - mikrobiologische Untersuchungen, LOS 2 - Arzneimittel Mikrobiologie (Laborhygiene); LOS 3 – mikrobiologische und chemische Untersuchungen Dialyse und LOS 4 mikrobiologische Untersuchungen von Wasser abgeschlossen werden (für alle 4 Lose inkl. der notwendigen Leistungen). Die Rahmenverträge haben eine Laufzeit von 48 Monaten. Die Anzahl der zu untersuchenden Proben und Parameter ist dem Leistungsverzeichnis (Vergabeunterlagen) zum jeweiligen LOS zu entnehmen. Die angegebenen Mengenangaben beruhen auf den Verbräuchen der letzten zwei Jahre und dienen ausschließlich der Schätzung des voraussichtlichen Leistungsbedarfs. Sie stellen keine verbindlichen Abnahmemengen dar und begründen weder eine Mindestabnahmeverpflichtung noch einen Höchstbedarf des Auftraggebers. Unabhängig von den tatsächlichen Abnahmemengen wird das Gesamtauftragsvolumen für jedes LOS auf den im Preisblatt für das jeweilige LOS angegebenen Gesamtpreis für 4 Jahre begrenzt." Bei den Untersuchungen handelt es sich um mikrobiologische und chemische Untersuchungen sowie um Untersuchungen zur Arzneimittel Mikrobiologie sowie um Untersuchungen von Wasserproben, die mit ihren Parametern und Untersuchungsrhythmen im Leistungsverzeichnis (Vergabeunterlagen) angegeben sind. Neben den Routineuntersuchungen werden auch weiterführende Untersuchungen notwendig, die abhängig vom Befundungsergebnis notwendig werden. Absprachen dazu trifft der Auftragnehmer direkt mit den entsprechenden Bedarfsträgern. (diese werden in den Rahmenverträgen angegeben). Die Proben der verschiedenen Lose unterliegen unterschiedlichen Anforderungen an Abholung und Abholungspunkt, sodass eine Absprache mit den Bedarfsträgern nach Zuschlag notwendig ist. Die Anforderungen und Prozesse sind in der Anlage "Leistungsverzeichnis“ sowie in der Anlage "Prozessbeschreibung_KH-Hygiene_Master“ detaillierter dargestellt. Das zur Verfügung stehende Budget für die Beschaffung und damit aller notwendigen im Leistungsverzeichnis aufgeführten Bestandteile beträgt: Los 1 – Mikrobiologische Untersuchungen: 267.036,00 EUR (inkl. MwSt.) Los 2 – Arzneimittel-Mikrobiologie: 413.644,00 EUR (inkl. MwSt.) Los 3 – Mikrobiologische und chemische Untersuchungen im Bereich Dialyse: 19.896,80 EUR (inkl. MwSt.) Los 4 – Mikrobiologische Untersuchungen von Wasser: 486.948,00 EUR (inkl. MwSt.) Gesamt: 1.187.524,80 EUR (inkl. MwSt.)

Leistungen nach Losen (4)

  • LOT-0001 · Mikrobiologische Untersuchungen - Los 1 – Mikrobiologische Untersuchungen224.400 EUR

    Der Auftragnehmer stellt dem UKH die für die Proben (ID H08: Beprobung Dosiermittelautomaten) erforderlichen Behältnisse/Verbrauchsmaterialien zur Verfügung. In den übrigen Fällen stellt das UKH die notwendigen Probenbehältnisse. Diese sind in der Anlage „Leistungsverzeichnis“ und dort im Tabellenblatt „Leistungsübersicht“ benannt. Die Probeentnahme an den Entnahmestellen erfolgt durch qualifizierte Mitarbeiter des UKH bzw. durch einen Dienstleister (Los1, Nr. H08), die über einen Probenahmeschein verfügen. Der Auftragnehmer bietet den Mitarbeitern des UKH die notwendigen Einweisungen/Schulungen ebenso an, wie eine Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem des Auftragnehmers. In der Regel wird von einer Probenabholung von einer Anlaufstelle in der Ernst-Grube-Str. 40 ausgegangen. Die Transportbehältnisse werden durch Mitarbeiter des UKH versiegelt, wenn der Probenehmer und der Fahrer nicht gleichzeitig bei der Übergabe vor Ort sind, so dass ein Zugang Dritter ausgeschlossen ist. Der Fahrer oder Labormitarbeiter informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn das Siegel bei Abholung bzw. bei Eintreffen im Labor gebrochen ist. Proben des LOS 1 werden in der Regel täglich gesammelt an einer Anlaufstelle in der Ernst-Grube-Str. 40 durch den Auftragnehmer abgeholt. Hier kann es notwendig werden, einen entsprechenden Licht- und Temperaturschutz für den Transport gewährleisten zu können. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für den vorgabenkonformen (in Bezug auf Befundung) Transport. Das LOS 1 berücksichtigt die Proben der Bereich der Apotheke und der Krankenhaushygiene. Es kann unter Umständen zu Notfallbeprobungen kommen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten (samstags, sonntags, feiertags) anfallen können. Der Auftragnehmer erhält durch das UKH Begleitdokumente („egleitdokument LOS 1 Arbeitsplatzbogen Krankenhaushygiene“, „Begleitdokument LOS 1 Anforderungsblatt Apotheke“, „Begleitdokument LOS 1 Erhebungsbogen Krankenhaushygiene“) an dem sich das Prüflabor orientieren soll. Die begleitenden Dokumente sind dem Rahmenvertrag als Anlagen beigefügt. Ein Vorschlag für die Anpassung und Harmonisierung der Begleitdokumente, gern auch in digitaler Form, kann durch den Auftragnehmer nach Zuschlag gemacht werden. Der Auftragnehmer benennt nach Zuschlag den in der Ansprechpartnerliste als Anlage des Rahmenvertrages genannten Personenkreis die Mitarbeitenden, die für den Probentransport verantwortlich sind. Diese Ansprechpartnerliste des Rahmenvertrages wird nach Zuschlag verteilt und unterliegt Änderungen. Der Auftragnehmer benennt dem in der Ansprechpartnerliste genannten Personenkreis die Labormitarbeitenden, die für die Untersuchungen verantwortlich sind. Der Auftragnehmer benennt dem in der Ansprechpartnerliste genannten Personenkreis die Mitarbeitenden, die für eine telefonische Auskunft (bspw. eine Hotline) verantwortlich sind. Der Auftragnehmer entsorgt die Proben nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Proben der verschiedenen Lose unterliegen unterschiedlichen Anforderungen an Abholung und Abholungspunkt, sodass eine Absprache mit den Bedarfsträgern nach Zuschlag notwendig ist. Die Anforderungen und Prozesse sind in der Anlage „Leistungsverzeichnis“ sowie in der Anlage „Prozessbeschreibung_KH-Hygiene_Master“ detaillierter dargestellt. Mitarbeiter mit Entnahmeaufgaben sind durch den Auftragnehmer in das bei ihm etablierte QM-System, falls notwendig einzubinden. Eine Übersicht (Ansprechpartnerlisten als Anlagen der Rahmenverträge) der Probenehmer und weiteren Ansprechpartner werden seitens des UKH regelmäßig aktualisiert und dem Auftragnehmer auf Verlangen zur Information übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt nach Zuschlag. Der Vertrag ist befristet. Der Rahmenvertrag beginnt 4 Wochen nach Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von 48 Monaten.

    Frist: 17.10.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Mikrobiologische Untersuchungen - LOS 2 Arzneimittel-Mikrobiologie347.600 EUR

    Proben des zweiten Loses werden durch den Bedarfsträger (Apotheke) per Post eingeschickt. Die Versendung des Päckchens oder Pakets erfolgt ausschließlich in der Preiskategorie „Paket national“. Versandlaufzeit darf 2 Tage nicht überschreiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei Eingang der Proben, die maximale Versandlaufzeit zu prüfen und unter Umständen neue Proben anzufordern. Der Auftragnehmer entsorgt die Proben nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Ansprechpartnerliste als Anlage des Rahmenvertrages wird nach Zuschlag verteilt und unterliegt Änderungen. Der Auftragnehmer benennt dem in der Ansprechpartnerliste genannten Personenkreis die Labormitarbeiter, die für die Untersuchungen verantwortlich sind. Der Auftragnehmer benennt dem in der Ansprechpartnerliste genannten Personenkreis die Mitarbeiter, die für eine telefonische Auskunft (bspw. eine Hotline) verantwortlich sind. Der Auftragnehmer erhält durch das UKH Begleitdokumente („Begleitdokument LOS2 Anforderungsblatt Apotheke“) an dem sich das Prüflabor orientieren soll. Ein Vorschlag für die Anpassung und Harmonisierung der Begleitdokumente, gern auch in digitaler Form, kann durch den Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung erfolgen. Die Proben der verschiedenen Lose unterliegen unterschiedlichen Anforderungen an Abholung und Abholungspunkt, sodass eine Absprache mit den Bedarfsträgern nach Zuschlag notwendig ist. Die Anforderungen und Prozesse sind in der Anlage „Leistungsverzeichnis“ sowie in der Anlage „Prozessbeschreibung_KH-Hygiene_Master“ detaillierter dargestellt. Mitarbeiter mit Entnahmeaufgaben sind durch den Auftragnehmer in das bei ihm etablierte QM-System, falls notwendig einzubinden. Eine Übersicht (Ansprechpartnerlisten als Anlagen der Rahmenverträge) der Probenehmer und weiteren Ansprechpartner werden seitens des UKH regelmäßig aktualisiert und dem Auftragnehmer auf Verlangen zur Information übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt nach Zuschlag. Der Vertrag ist befristet. Der Rahmenvertrag beginnt 4 Wochen nach Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von 48 Monaten.

    Frist: 17.10.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0003 · Mikrobiologische Untersuchungen_LOS 3 Mikrobiologische und chemische Untersuchungen im Bereich Dialyse16.720 EUR

    In der Regel wird von einer Probenabholung von einer Anlaufstelle in der Ernst-Grube-Str. 40 ausgegangen. Die Proben sind unter Einhaltung der Lager- und Transportvorgaben (z.B. Lichtschutz und Kühlung) für die akkreditierte Befundung an einem vom Bedarfsträger (Medizintechnik/ Dialyse) bestimmte Stelle in der Ernst-Grube-Str. 40 abzuholen. Die Abholung erfolgt nach Bedarf und muss mit dem Bedarfsträger abgestimmt werden. Die Probeentnahme an den Entnahmestellen erfolgt durch qualifizierte Mitarbeiter des UKH. Der Auftragnehmer soll die notwendigen Proben- und Transportbehältnisse vorab zur Verfügung stellen. Die Transportbehältnisse werden durch Mitarbeiter des UKH versiegelt, wenn der Probenehmer und der Fahrer nicht gleichzeitig bei der Übergabe vor Ort sind, so dass ein Zugang Dritter ausgeschlossen ist. Der Fahrer oder Labormitarbeiter informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn das Siegel bei Abholung bzw. bei Eintreffen im Labor gebrochen ist. Der Auftragnehmer benennt nach Zuschlag dem in der Ansprechpartnerliste als Anlage des Rahmenvertrages genannten Personenkreis (wird nach Zuschlagserteilung übermittelt) die Mitarbeiter, die für den Probentransport verantwortlich sind. Diese Ansprechpartnerliste des Rahmenvertrages wird nach Zuschlag verteilt und unterliegt Änderungen. Der Auftragnehmer benennt dem in der Ansprechpartnerliste genannten Personenkreis die Labormitarbeiter, die für die Untersuchungen verantwortlich sind. Der Auftragnehmer benennt dem in der Ansprechpartnerliste genannten Personenkreis die Mitarbeiter, die für eine telefonische Auskunft (bspw. eine Hotline) verantwortlich sind. Der Auftragnehmer entsorgt die Proben nach den gesetzlichen Vorschriften. Die notwendigen Begleitdokumente werden nach Zuschlag zwischen dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer abgestimmt. Ein Vorschlag für die Harmonisierung von Begleitdokumenten, gern auch in digitaler Form, kann durch den Auftragnehmer gemacht werden. Die Proben der verschiedenen Lose unterliegen unterschiedlichen Anforderungen an Abholung und Abholungspunkt, sodass eine Absprache mit den Bedarfsträgern nach Zuschlag notwendig ist. Die Anforderungen und Prozesse sind in der Anlage „Leistungsverzeichnis“ sowie in der Anlage „Prozessbeschreibung_KH-Hygiene_Master“ detaillierter dargestellt. Mitarbeiter mit Entnahmeaufgaben sind durch den Auftragnehmer in das bei ihm etablierte QM-System, falls notwendig einzubinden. Eine Übersicht (Ansprechpartnerlisten als Anlagen der Rahmenverträge) der Probenehmer und weiteren Ansprechpartner werden seitens des UKH regelmäßig aktualisiert und dem Auftragnehmer auf Verlangen zur Information übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt nach Zuschlag. Der Vertrag ist befristet. Der Rahmenvertrag beginnt 4 Wochen nach Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von 48 Monaten.

    Frist: 17.10.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0004 · Mikrobiologische Untersuchungen_LOS 4 Mikrobiologische Untersuchungen von Wasser409.200 EUR

    Die Proben werden gemäß des abgestimmten Probenahmeplans durch die Krankenhaushygiene des UKH vorbereitet. Der Bedarfsträger organisiert die Probenahme intern oder beauftragt einen Techniker des UKH. Die Proben werden in geeigneten Kühlboxen mit Kühlakkus verpackt und, falls notwendig, versiegelt. Für Proben, die außerhalb der UKK entnommen werden, erfolgt die Dokumentation des Versands durch das UKH in einem internen Logbuch. Die Probenabholung durch den Auftragnehmer erfolgt werktags nach Absprache innerhalb eines festgelegten Zeitfensters. Die Abholung umfasst auch die Desinfektion der eingesetzten Transportboxen. Die Versandlaufzeit darf einen Zeitraum von 24 Stunden nicht überschreiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung der Versandzeiten bei Probenzugang zu prüfen. Sollte die Versandzeit überschritten sein, sind neue Proben beim Auftraggeber anzufordern. Die Entsorgung der Proben erfolgt durch das Labor des Auftragnehmers gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Die notwendigen Begleitdokumente werden nach Zuschlag zwischen dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer abgestimmt. Ein Vorschlag für die Harmonisierung von Begleitdokumenten, gern auch in digitaler Form, kann durch den Auftragnehmer gemacht werden. Die Ansprechpartnerliste als Anlage des Rahmenvertrages) wird nach Zuschlagserteilung durch das UKH zur Verfügung gestellt. Änderungen dieser Liste sind vorbehalten. Der Auftragnehmer benennt gegenüber dem in Ansprechpartnerliste aufgeführten Personenkreis die für die Untersuchung verantwortlichen Labormitarbeiter. Ebenso werden Ansprechpersonen für telefonische Rückfragen (z. B. über eine Hotline) benannt. Nach erfolgter Analyse übermittelt der Auftragnehmer die Prüfergebnisse fristgerecht in elektronischer Form an das Sekretariat der Krankenhaushygiene. Die Krankenhaushygiene wertet die Befunde aus, leitet Empfehlungen für Maßnahmen an den Auftraggeber weiter und dokumentiert die Ergebnisse intern in einer Übersichtstabelle sowie im Jour fixe-Protokoll. Die Proben der verschiedenen Lose unterliegen unterschiedlichen Anforderungen an Abholung und Abholungspunkt, sodass eine Absprache mit den Bedarfsträgern nach Zuschlag notwendig ist. Die Anforderungen und Prozesse sind in der Anlage „Leistungsverzeichnis“ sowie in der Anlage „Prozessbeschreibung_KH-Hygiene_Master“ detaillierter dargestellt. Mitarbeiter mit Entnahmeaufgaben sind durch den Auftragnehmer in das bei ihm etablierte QM-System, falls notwendig einzubinden. Eine Übersicht (Ansprechpartnerlisten als Anlagen der Rahmenverträge) der Probenehmer und weiteren Ansprechpartner werden seitens des UKH regelmäßig aktualisiert und dem Auftragnehmer auf Verlangen zur Information übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt nach Zuschlag. Der Vertrag ist befristet. Der Rahmenvertrag beginnt 4 Wochen nach Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von 48 Monaten.

    Frist: 17.10.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. (§ 56 Abs. 2 VgV) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV)

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0004 · Mikrobiologische Untersuchungen_LOS 4 Mikrobiologische Untersuchungen von Wasser

Die Bewertung der "Nachhaltigkeit" fließt zu 15 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 15 Punkten. Die Bewertungsmethode zur Berechnung sind in der Anlage "Leistungsverzeichnis" und dort im Tabellenblatt "Bewertungsmatrix" aufgeführt.
Der Preis fließt zu 70 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 70 Punkten. Im Preisblatt sind alle geforderten Bestandteile anzugeben. Die Hinweise im Preisblatt gelten entsprechend. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums Preis, wird die Gesamtsumme (Brutto) des Projektpreises inkl. aller Bestandteile, mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*70
Die Bewertung der "Zusatzfunktion" fließt zu 15 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 15 Punkten. Die Bewertungsmethode zur Berechnung sind in der Anlage "Leistungsverzeichnis" und dort im Tabellenblatt "Bewertungsmatrix" aufgeführt.

LOT-0001 · Mikrobiologische Untersuchungen - Los 1 – Mikrobiologische Untersuchungen

Der Preis fließt zu 70 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 70 Punkten. Im Preisblatt sind alle geforderten Bestandteile anzugeben. Die Hinweise im Preisblatt gelten entsprechend. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums Preis, wird die Gesamtsumme (Brutto) des Projektpreises inkl. aller Bestandteile, mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*70
Die Bewertung der "Zusatzfunktion" fließt zu 15 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 15 Punkten. Die Bewertungsmethode zur Berechnung sind in der Anlage "Leistungsverzeichnis" und dort im Tabellenblatt "Bewertungsmatrix" aufgeführt.
Die Bewertung der "Nachhaltigkeit" fließt zu 15 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 15 Punkten. Die Bewertungsmethode zur Berechnung sind in der Anlage "Leistungsverzeichnis" und dort im Tabellenblatt "Bewertungsmatrix" aufgeführt.

LOT-0002 · Mikrobiologische Untersuchungen - LOS 2 Arzneimittel-Mikrobiologie

Der Preis fließt zu 70 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 70 Punkten. Im Preisblatt sind alle geforderten Bestandteile anzugeben. Die Hinweise im Preisblatt gelten entsprechend. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums Preis, wird die Gesamtsumme (Brutto) des Projektpreises inkl. aller Bestandteile, mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*70
Die Bewertung der "Zusatzfunktion" fließt zu 15 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 15 Punkten. Die Bewertungsmethode zur Berechnung sind in der Anlage "Leistungsverzeichnis" und dort im Tabellenblatt "Bewertungsmatrix" aufgeführt.
Die Bewertung der "Nachhaltigkeit" fließt zu 15 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 15 Punkten. Die Bewertungsmethode zur Berechnung sind in der Anlage "Leistungsverzeichnis" und dort im Tabellenblatt "Bewertungsmatrix" aufgeführt.

LOT-0003 · Mikrobiologische Untersuchungen_LOS 3 Mikrobiologische und chemische Untersuchungen im Bereich Dialyse

Der Preis fließt zu 70 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 70 Punkten. Im Preisblatt sind alle geforderten Bestandteile anzugeben. Die Hinweise im Preisblatt gelten entsprechend. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums Preis, wird die Gesamtsumme (Brutto) des Projektpreises inkl. aller Bestandteile, mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*70
Die Bewertung der "Zusatzfunktion" fließt zu 15 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 15 Punkten. Die Bewertungsmethode zur Berechnung sind in der Anlage "Leistungsverzeichnis" und dort im Tabellenblatt "Bewertungsmatrix" aufgeführt.
Die Bewertung der "Nachhaltigkeit" fließt zu 15 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 15 Punkten. Die Bewertungsmethode zur Berechnung sind in der Anlage "Leistungsverzeichnis" und dort im Tabellenblatt "Bewertungsmatrix" aufgeführt.

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. (§ 56 Abs. 2 VgV) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV)

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 19.12.2025Berichtigung 1Bekanntmachung 846749-2025
Vergleichbare Verfahren273vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag217 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 48 Vergaben

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Frist in den letzten 12 Monaten abgelaufen, nach Ähnlichkeit
Titel
Mikrobiologische, chemische und wasserbezogene LaboruntersuchungenUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland02.12.2025224 Tsd. €
Mikrobiologische und chemische Laboruntersuchungen für den DialysebereichUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland09.12.202517 Tsd. €
Laborautomationslösung mit Analysesystemen für fünf medizinische DiagnostikbereicheUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland23.04.2026 -
Bereitstellung von PCR-Systemen und Verbrauchsmaterialien für die molekulargenetische DiagnostikUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland27.08.2026394 Tsd. €
Fertignährmedien für Mikrobiologie, Lebensmittel-, Trinkwasser- und HygieneuntersuchungenLandesamt für Verbraucherschutz Sachsen-AnhaltHalle (Saale), Deutschland08.05.2026 -
Laboruntersuchungsdienstleistungen für die Hochtaunus-KlinikenHochtaunus Kliniken gGmbHBad Homburg, Deutschland23.03.2026 -
Laborchemikalien – Rahmenvertrag über 4 JahreHamburger Stadtentwässerung AöRHamburg, Deutschland18.06.2026 -
Rahmenvertrag für Hygieneuntersuchungen von Trink- und BrauchwasserFraport AGFrankfurt am Main, Deutschland22.06.2026 -

Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
VIVWR International GmbHDresden5017.07.2026302 Tsd. €stabil
RDRoche Diagnostics Deutschland GmbHMannheim3125.08.20268,8 Mio. €fallend
ÖAÖHMI Analytik GmbHMagdeburg3010.08.20261,7 Mio. €steigend
SWSüdsachsen Wasser GmbHChemnitz3003.09.2025359 Tsd. €fallend
VIVWR International GmbHDresden3028.05.2025 - fallend
AMamedes Medizinische Dienstleistungen GmbHGöttingen2230.12.2025776 Tsd. €steigend
TFThermo Fisher Diagnostics GmbHHennigsdorf2017.07.2026500,005 €steigend
QGQIAGEN GmbHHilden2030.06.2026678 Tsd. €stabil
OGOMNILAB-LABORZENTRUM GmbH & Co. KGBremen2012.06.2026618 Tsd. €steigend
SASGS Analytics Germany GmbHFellbach2023.02.2026 - stabil

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Sachsen-Anhalt (43) · Nordrhein-Westfalen (40) · Sachsen (28) · Berlin (27) · Bayern (26) · Baden-Württemberg (25)

Laufende Rahmenverträge

Sachsen-Anhalt
  • Laboruntersuchungen von Blut-, Urin- und Stuhlproben für die ArbeitsmedizinLADR GmbH MVZ Dr. Kramer & Kollegen +2 weitereArbeitsmedizinischer Dienst der BG BAU GmbH (AMD der BG BAU GmbH)Berlin, Deutschland
    2 Mio. €
    01.09.2025noch 35 Monate01.09.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Mikrobiologische, chemische und wasserbezogene Laboruntersuchungenamedes Medizinische Dienstleistungen GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    141 Tsd. €
    30.12.2025noch 39 Monate30.12.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Mikrobiologische und chemische Laboruntersuchungen für den DialysebereichMVZ Labor Dr. Reising-Ackermann und Kollegen GbRUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    29 Tsd. €
    19.01.2026noch 40 Monate19.01.2030
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvereinbarung zur Beprobung von Trinkwasser an sechs Bundeswehr-LiegenschaftenGBA Gesellschaft für Bioanalytik mbHBundeswehr-Dienstleistungszentrum BurgBurg, Deutschland
    11.02.2026noch 41 Monate28.02.2030
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR

Aktiv seit 2024 · 42 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr17Ø seit 2024
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 42 seit 2024Spitze KW 35 · 2026 · 6

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
SHSiemens Healthineers AG204.09.20261,3 Mio. €
AMamedes Medizinische Dienstleistungen GmbH230.12.2025776 Tsd. €
LMLeica Mikrosysteme Vertrieb GmbH101.09.20262,2 Mio. €
RDRoche Diagnostics Deutschland GmbH125.08.20268,8 Mio. €
EEEBA Elektro-, Bau- und Anlagentechnik GmbH117.08.2026161 Tsd. €
BSBrainlab Sales GmbH107.08.20261,2 Mio. €
AIAxon Ivy AG, Zweigniederlassung München121.07.2026595 Tsd. €
SLSebia Labordiagnostische Systeme GmbH120.07.2026385 Tsd. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Rahmenvertrag für die Lieferung von Universalkopierpapier im DIN-A4-FormatIgepa Großhandel GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    355 Tsd. €
    15.08.2025noch 23 Monate15.08.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Inkubatoren und Reanimationseinheiten für Früh- und NeugeboreneDräger Medical Deutschland GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    451 Tsd. €
    21.10.2024noch 25 Monate21.10.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Roboterassistiertes Telemanipulationssystem mit Fluoreszenzfunktion für die ChirurgieIntuitive Surgical Deutschland GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    0 €
    20.11.2024noch 26 Monate20.11.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Betrieb, Betreuung und Weiterentwicklung von SAP HCM einschließlich optionaler H4S4-MigrationPlanOrg Informatik GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    615 Tsd. €
    09.02.2026noch 29 Monate09.02.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • OP-Tischsysteme einschließlich Transportern, Auflegern und optionalen KomponentenGetinge Deutschland GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    2,1 Mio. €
    22.04.2025noch 31 Monate22.04.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Lieferung waschanlagentauglicher elektrischer UniversalklinikbettenStiegelmeyer GmbH & Co. KGUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    670 Tsd. €
    23.06.2025noch 33 Monate23.06.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Laborhygienische mikrobiologische und chemische UntersuchungenÖHMI Analytik GmbH +1 weitereUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    698 Tsd. €
    10.12.2025noch 39 Monate10.12.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Mikrobiologische, chemische und wasserbezogene Laboruntersuchungenamedes Medizinische Dienstleistungen GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    141 Tsd. €
    30.12.2025noch 39 Monate30.12.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Mikrobiologische und chemische Laboruntersuchungen für den DialysebereichMVZ Labor Dr. Reising-Ackermann und Kollegen GbRUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    29 Tsd. €
    19.01.2026noch 40 Monate19.01.2030
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Elektrophorese-Systeme für Serum- und Spezialproteinanalytik mit ReagenzienSebia Labordiagnostische Systeme GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland
    385 Tsd. €
    20.07.2026noch 58 Monate20.07.2031
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2031 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

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02.09.2026Erdbau- und Rohbauarbeiten für die Erweiterung eines KryolagersOffen - -
02.09.2026Elektro-Grundleitungen für die Erweiterung eines KryolagersOffen - -
27.08.2026Beschaffung von Herz-Lungen-Maschinen und ECMO-Systemen für die HerzchirurgieOffen - 3,6 Mio. €
27.08.2026Beschaffung von zwei Phako-Vitrektomie-KombinationssystemenOffen - -
25.08.2026Sequenziergerät für molekularpathologische Diagnostik mit 48-Monats-Rahmenvertrag für VerbrauchsmaterialienOffen - 377 Tsd. €
25.08.2026Sicherheits- und Baustelleneinrichtung für Neubau Pandemieresilienz-Zentrum HalleOffen - -
25.08.2026Automatisierter Pipettierroboter für molekulare Diagnostik in der PathologieOffen - 393 Tsd. €
24.08.202621 Hämodialyse-Geräte für Universitätsklinikum HalleOffen - -
21.08.2026Baustromanlage, Baubeleuchtung und Bauheizung für das Neubau-Pandemieresilienz-Zentrum Halle, Gebäude 1Offen - -
07.08.2026Spektrales Durchflusszytometer für ZelltherapieforschungOffen - 302 Tsd. €
06.08.2026Außenanlagen und Baufeldfreimachung für die Erweiterung eines KryolagersOffen - -
27.07.2026Infrastruktur-Erweiterung für digitale Pathologie (Scanner, Software, Speicher, Monitore)Offen - 643 Tsd. €
24.07.2026Bereitstellung von PCR-Systemen und Verbrauchsmaterialien für die molekulargenetische DiagnostikOffen - 394 Tsd. €
22.07.2026Rahmenvereinbarung zur Lieferung von BüromobiliarOffen - 1,2 Mio. €
08.07.2026Beschaffung eines 3D-Ganzkörper-Scanners für die DermatologieVergebenCSCanfield Scientific GmbH450 Tsd. €
01.07.2026Vollautomatische Immunfärbeautomaten für Immunhistochemie und In-situ-HybridisierungVergebenLMLeica Mikrosysteme Vertrieb GmbH2,2 Mio. €
29.06.2026Dental-MRT mit MR-geeignetem Modulbau – Lieferung, Errichtung und IntegrationVergebenSHSiemens Healthineers AG2,3 Mio. €
18.06.2026Spezialtiefbau für Baugrubenverbau und -aushub beim Pandemieresilienz-Zentrum HalleOffen - -
08.06.2026Mobiles robotisches Bildgebungs- und Navigationssystem für die NeurochirurgieVergebenBSBrainlab Sales GmbH1,2 Mio. €
29.05.2026Beschaffung eines Dental-MRT mit 0,55 Tesla für die UniversitätszahnklinikVergeben - -
21.05.2026Transformator-Kompaktstation für Mittelspannung mit Kabel-, Erdungs- und InbetriebnahmearbeitenVergebenEEEBA Elektro-, Bau- und Anlagentechnik GmbH161 Tsd. €
12.05.20263D-Ganzkörper-Imaging-System für dermatologische Diagnostik und ForschungOffen - -
04.05.2026Einführung eines cloudbasierten Workforce-Management-Systems für die Universitätsmedizin HalleOffen - -
29.04.2026Dienstleistung und Software zur Rezeptabrechnung (Taxation) für UniversitätsapothekeVergeben - -
28.04.2026Blutbestrahlungsgerät / Röntgenbestrahlungsanlage für BlutprodukteVergeben - 372 Tsd. €

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