Kreativleistungen für Konzeption, Produktion und Nachbearbeitung von Bewegtbild-Kommunikation

Status
Vergeben
Angebotsfrist
25.02.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
1.500.000 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Berlin, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
20.01.2026
CPV-Codes
Unternehmens- und Managementberatung und zugehörige Dienste (79400000)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
38787-2026
Verfahrensnummer
f4a179ca-70d3-441e-b34c-06b9fdf0299c

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Bundesdruckerei GmbH in Berlin schreibt einen Rahmenvertrag für Kreativleistungen zur Bewegtbild-Kommunikation aus. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere Konzeption und Strategie, Vorproduktion, Produktion, Nachproduktion, Archivierung und Datenverwaltung; der geschätzte Auftragswert beträgt 1,5 Millionen Euro. Die Vertragslaufzeit beträgt 730 Tage, die Angebotsfrist endet am 25. Februar 2026 um 09:00 Uhr.

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Leistungsbeschreibung

Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist ein Rahmenvertrag insbesondere über Leistungen in den Bereichen Konzeption und Strategie, Pre-Produktion, Produktion, Post-Produktion, Archivierung und Datenhandling.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Kreativleistungen für Bewegtbild-Kommunikation

    Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist ein Rahmenvertrag insbesondere über Leistungen in den Bereichen Konzeption und Strategie, Pre-Produktion, Produktion, Post-Produktion, Archivierung und Datenhandling. Nähere Informationen zum Leistungsgegenstand können der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung (Anlage 1) entnommen werden. Die Beauftragung der unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen kann neben dem Auftraggeber auch durch sekundäre Auftraggeber erfolgen. Diese umfassen sämtliche mit der Bundesdruckerei Gruppe GmbH beziehungsweise deren Tochterunternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen gemäß Anlage 7 zu diesem Vertrag ("sekundäre Auftraggeber") und solche Unternehmen, die aus diesen Unternehmen hervorgehen. Nach aktuellem Stand kommen als sekundäre Auftraggeber neben der Bundesdruckerei GmbH damit folgende Unternehmen in Betracht: D-Trust GmbH genua GmbH iNCO Sp. z o.o. Xecuro GmbH Maurer Electronics GmbH Maurer Electronics Split d. o.o Unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Auftragnehmer können als sekundäre Auftraggeber auch sämtliche, zu einem späteren Zeitpunkt hinzutretende nach § 15 ff. AktG verbundene Unternehmen gelten.

    Frist: 25.02.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Hierzu legen die Bieter mit dem Angebot a) das vollständig ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zu Ausschlussgründen" und b) das vollständig ausgefüllte Formblatt "Bieterselbstauskunft" unter zwingenden Angaben insbesondere zu Unternehmenssitz, Steuernummer und Umsatz-Steuer-Ident-Nummer, gesetzliche Vertreter, Gesellschafter und Höhe der Gesellschafteranteile, wirtschaftlich Berechtigte und Konzernstruktur vor. Stellt der Auftraggeber das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe fest, wird der betroffene Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Stellt der Auftraggeber das Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe fest, wird der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über den Ausschluss des bietenden Unternehmens entscheiden. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Auftrag vergeben werden soll, um zu prüfen, inwiefern für diesen Bieter Gründe für den Ausschluss vom Vergabeverfahren bestehen. Der Auftraggeber wird deshalb hinsichtlich desjenigen Bieters, dessen Angebot für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister abfordern. Hierbei handelt es sich mithin nicht um einen durch die Bieter einzureichenden Nachweis. Ebenso behält sich der Auftraggeber vor, hinsichtlich desjenigen Bieters, dessen Angebot für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO abzufordern und zu prüfen, inwiefern Gründe zum Ausschluss des Bieters vorliegen. Diese Nachweise sind nicht durch die Bieter vorzulegen. Werden Erklärungen und Nachweise nicht oder nicht vollständig mit dem Angebot vorgelegt, behält sich der Auftraggeber vor, diese gemäß § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern. Werden die geforderten Unterlagen dann nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist eingereicht, muss das Angebot des betreffenden Bieters/der Bietergemeinschaft ausgeschlossen werden. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch der Bieter auf Nachforderung fehlender Unterlagen. Es wird daher dringend empfohlen, bereits bei Angebotserstellung vorsorglich auf Vollständigkeit zu achten. Die Nachforderung wertungsrelevanter Unterlagen ist ausgeschlossen (§ 56 Abs. 3 VgV). Werden also die nach Ziffer 7.2.1 der Vergabebedingungen geforderten Konzepte nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsfrist mit den Angebotsunterlagen vorgelegt, muss das betroffene Angebot zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden und erhält keine Möglichkeit zur Teilnahme an den Präsentationsterminen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Kreativleistungen für Bewegtbild-Kommunikation

Angebotswertungspreis gemäß Preisblatt
50 %
Die Qualität der angebotenen Leistung wird anhand 1. der Qualifikation und Berufserfahrung des für die Leistungserbringung vorgesehenen Projektteams (Konzept zum vorgesehenen Projektteam), 2. der inhaltlichen Qualität des Lösungskonzeptes zur Leistungserbringung inklusive Unternehmensvorstellung und seiner Präsentation bewertet. Nähere Angaben können den Dokumenten I.1 Vergabebedingungen und II.11 Wertungsmatrix zur Angebotswertung entnommen werden.
50 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Anforderungen

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Hierzu legen die Bieter mit dem Angebot a) das vollständig ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zu Ausschlussgründen" und b) das vollständig ausgefüllte Formblatt "Bieterselbstauskunft" unter zwingenden Angaben insbesondere zu Unternehmenssitz, Steuernummer und Umsatz-Steuer-Ident-Nummer, gesetzliche Vertreter, Gesellschafter und Höhe der Gesellschafteranteile, wirtschaftlich Berechtigte und Konzernstruktur vor. Stellt der Auftraggeber das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe fest, wird der betroffene Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Stellt der Auftraggeber das Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe fest, wird der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über den Ausschluss des bietenden Unternehmens entscheiden. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Auftrag vergeben werden soll, um zu prüfen, inwiefern für diesen Bieter Gründe für den Ausschluss vom Vergabeverfahren bestehen. Der Auftraggeber wird deshalb hinsichtlich desjenigen Bieters, dessen Angebot für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister abfordern. Hierbei handelt es sich mithin nicht um einen durch die Bieter einzureichenden Nachweis. Ebenso behält sich der Auftraggeber vor, hinsichtlich desjenigen Bieters, dessen Angebot für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO abzufordern und zu prüfen, inwiefern Gründe zum Ausschluss des Bieters vorliegen. Diese Nachweise sind nicht durch die Bieter vorzulegen. Werden Erklärungen und Nachweise nicht oder nicht vollständig mit dem Angebot vorgelegt, behält sich der Auftraggeber vor, diese gemäß § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern. Werden die geforderten Unterlagen dann nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist eingereicht, muss das Angebot des betreffenden Bieters/der Bietergemeinschaft ausgeschlossen werden. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch der Bieter auf Nachforderung fehlender Unterlagen. Es wird daher dringend empfohlen, bereits bei Angebotserstellung vorsorglich auf Vollständigkeit zu achten. Die Nachforderung wertungsrelevanter Unterlagen ist ausgeschlossen (§ 56 Abs. 3 VgV). Werden also die nach Ziffer 7.2.1 der Vergabebedingungen geforderten Konzepte nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsfrist mit den Angebotsunterlagen vorgelegt, muss das betroffene Angebot zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden und erhält keine Möglichkeit zur Teilnahme an den Präsentationsterminen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 01.06.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 372469-2026

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