Koordinatorenleistungen gemäß Baustellenverordnung für den Ersatzneubau des Waisentunnels
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- Nicht angegeben
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Berlin, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 07.07.2026
- CPV-Codes
AnzeigenAusblenden
- Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)
- Kontroll- und Überwachungsleistungen (71700000)
- Bekanntmachung
- ted.europa.eu
- Bekanntmachungsnummer
- 465534-2026
- Verfahrensnummer
- 15f68cd8-220b-4ae7-916e-b2435d4d457d
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) schreiben Koordinatorenleistungen nach §3 der Baustellenverordnung (BauStellV) für den Ersatzneubau des Waisentunnels in Berlin aus. Es handelt sich um eine Dienstleistung zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination während der Bauphase. Der Auftrag wird im offenen Verfahren vergeben.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Koordinatorenleistungen gemäß BauStellV §3
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Koordinatorenleistungen gemäß BauStellV §3
Gegenstand der Leistung sind Koordinatorenleistungen gemäß BauStellV §3 für den Ersatzneubau des Waisentunnels
Wie wird das Angebot bewertet?
Kriterien ohne Loszuordnung
- Preis
- 100 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalÄnderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.