Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: Auftragnehmer

Auftragswert

€816k

Zuschlag am

21. Juli 2026

TED·520397-2026

Beschaffung von Palo Alto Hardware und Software inklusive Wartung

IT-DienstleistungenHardwareÖffentliche VerwaltungIt SicherheitHardware BeschaffungOeffentliche VerwaltungIt InfrastrukturWartungsvertrag
Auftragswert
~€250k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Deutsche Patent- und Markenamt beschafft Palo Alto Hardware- und Softwarekomponenten. Der Auftrag umfasst neben der Lieferung auch die Instandhaltung durch den Hersteller über einen Zeitraum von 36 Monaten. Es handelt sich um ein offenes Verfahren.

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Kauf und Lieferung von Palo Alto Hardware und Software sowie Instandhaltung der Hardware und Software durch den Hersteller Palo Alto für 36 Monate

VergabeHero-Einschätzung

Das Deutsche Patent- und Markenamt in München sucht einen Lieferanten für IT-Sicherheitslösungen des Herstellers Palo Alto. Der Auftrag beinhaltet sowohl die Bereitstellung der Hardware und Software als auch einen dreijährigen Wartungsvertrag, der direkt durch den Hersteller abgewickelt wird. Da der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, liegt der Fokus der Vergabe rein auf dem wirtschaftlichsten Angebot für diese IT-Infrastrukturkomponenten.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Kauf von Palo Alto Hardware

Kauf und Lieferung von Palo Alto Hardware und Software sowie Instandhaltung der Hardware und Software durch den Hersteller Palo Alto für 36 Monate

CPV 32420000, 480000001080 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Nur der Preis war Zuschlagskriterium

    1%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 28. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 21. Juli 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an Auftragnehmer · €816k

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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