TED·312117-2026

Rahmenvereinbarung für IT-Personaldienstleistungen (12 Fachlose)

Auftragswert
€20M
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
19. Mai 2026
-10 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI) vergibt eine Rahmenvereinbarung über IT-Personaldienstleistungen in 12 Losen für das Land Rheinland-Pfalz. Die Lose umfassen Microsoft-Umfeld, Oracle-Datenbankdienste, Netzwerkdienste, Java- und C#/.NET-Entwicklung, Voice/UCC, App-Entwicklung, Internetdienste, IT-Sicherheitsberatung, SharePoint, On-Premise-Support sowie Barrierefreiheitsprüfungen. Die Vertragslaufzeit beträgt 1095 Tage (3 Jahre), die Gesamtvergabesumme beläuft sich auf ca. 20,5 Mio. EUR.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Der Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI) schreibt im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von IT-Dienstleistungen aus. Die Ausschreibung ist in einzelne Lose gegliedert. Die Betreuung der je Los zu schließenden Rahmenverträge erfolgt durch den LDI.

VergabeHero-Einschätzung

Die Ausschreibung ist bewusst in 12 technologisch differenzierte Lose aufgeteilt, wobei der Auftraggeber explizit auf die Wahrung des Geheimwettbewerbs bei losübergreifender Beteiligung hinweist. Dies signalisiert eine komplexe Wettbewerbssituation, bei der Bieter mit Mehrlosangeboten ihre Kalkulation nachweisen müssen. Für Anbieter mit breitem IT-Portfolio bietet sich die Chance auf mehrere Lose, während spezialisierte Anbieter einzelne Nischenlose gezielt besetzen können.

IT ServicesStaffing ServicesSoftware DevelopmentGovernmentPublic AdministrationIT ServicesIt StaffingFramework AgreementMicrosoft ServicesOracle ServicesJava DevelopmentDotnet DevelopmentNetwork ServicesIt SecurityDevsecopsAccessibility TestingPublic Sector ItGerman Public Procurement
Eignung

Zentrale Anforderungen

7 Punkte
  • Nachweis der Eignung gemäß § 123 GWB (keine Verurteilungen wegen Wirtschaftsstraftaten)
  • Erfüllung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen
  • Keine Insolvenz oder Liquidation
  • Nachweis keiner schwerwiegenden Verfehlung bei früheren öffentlichen Aufträgen
  • Gewährleistung des Geheimwettbewerbs bei Mehrlosbeteiligung
  • Nachweis der fachlichen Kompetenz für die jeweiligen IT-Themenfelder
  • Barrierefreie Umsetzung nach BITV/EN 301 549 (für Lot 12)

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) oder § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), und den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der Auftraggeber stellt klar hierzu klar, dass er die in diesem Verfahren geltenden Einschränkung der losinternen und der losübergreifenden Überkreuzbeteiligung mit Blick auf die Einhaltung der Grundsätze des Geheimwettbewerbs und der Gleichbehandlung vorgenommen hat. Eine losweise Überkreuzbeteiligung führt nicht zwingend zum Ausschluss des Angebots, sondern mit Blick auf § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB nur dann, wenn durch die Überkreuzbeteiligungen ein Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs bzw. eine Wettbewerbsverfälschung zu erwarten ist. Aus Sicht des Auftraggebers soll gerade wegen der besonderen Wettbewerbssituation sichergestellt ein, dass ein Bieter nicht das Angebot oder die kalkulationsrelevanten Angebotsgrundlagen eines anderen Bieters kennt. Daher soll der Bieter auf Wunsch des Auftraggebers bereits mit dem Angebot darlegen, dass der Geheimwettbewerb trotz Doppelbeteiligung gewährleistet bzw. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine Kenntnis von dem anderen Angebot besteht und dem betreffenden Unternehmen die (dem anderen Bieter verbliebenen) Kalkulationsspielräume beim Gewinn und bei den Kosten verborgen geblieben sind. Zu diesem Zwecke hat der Bieter auf die Teil A_Anlage 09_Ergänzende Eigenerklärung zu § 124 Absatz 1 Nr.4 GWB beigefügte Erklärung zurückgreifen und detailliert darzulegen, welche Maßnahmen mit Blick auf die Vermeidung eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb getroffen worden sind und wie sichergestellt wird, dass eine wechselseitige Kenntnis von kalkulationsrelevanten Angebotsdetails des jeweils anderen Unternehmens ausgeschlossen worden ist. Hinweis: Die Abgabe der genannten Erklärung kann einen Angebotsausschluss nicht pauschal verhindern, wenn der Auftraggeber (andere) Anhaltspunkte für eine wettbewerbswidrige Absprache hat. Die Entscheidung über einen Ausschluss unterliegt stets einer Prüfung und Ermessensausübung im Einzelfall. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn as Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Bei fehlenden oder unvollständigen Erklärungen und Nachweisen behält der Auftraggeber sich vor, von den Möglichkeiten des § 56 VgV Gebrauch zu machen. Die Vervollständigung oder Erläuterung fehlender oder unvollständiger Erklärungen und Nachweise ist nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer von der Vergabestelle zu setzenden, angemessenen Frist möglich. Trotz Nachforderung (final) unvollständige Angebote werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Lose

Aufteilung in Lose

12 Lote
LOT-0001Microsoft-Umfeld: Betriebssysteme, betriebssystemnahe Software, Tools und Technologien
€20M

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72260000Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
LOT-0002Oracle - Datenbanken, Cluster, Virtualisierung und Betriebssystem
€4.8M

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72260000Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
LOT-0003Netzdienste (Firewall-Systeme, Mail/Internet-Dienste, Mobility-/VPN-Themen [u. a. Citrix Netscaler VPN-Lösungen])
€4.3M

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72250000Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
LOT-0004JAVA - Programmiersprachen /Protokolle/ Skript-Sprachen / Standards / Container-basierte Entwicklung / DevOps
€5.2M

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72260000Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
LOT-0005C# / .NET-Technologien - Programmiersprachen / Protokolle / Skript-Sprachen / Standards / Containerbasierte Entwicklung / DevOps
€17M

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72240000Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
LOT-0006Voice/UCC, Carrier, IT-Netzwerke, IT-Infrastruktur, Netzwerk-Management-Systeme, Netzwerke (WAN/LAN, Security), Session Border Controller (SBC)
€4.7M

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72250000Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
LOT-0007Entwicklung von nativen Apps
€151k

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72262000Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
LOT-0008Internetdienstleistungen
€2.1M

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72250000Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
LOT-0009IT-Sicherheitsberatung / DevSecOps
€4.0M

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72224200Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
LOT-0010Microsoft SharePoint - Entwicklung / Anpassung / Administration
€1.5M

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72262000Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
LOT-0011IT-On-Premise-Supportleistungen
€13M

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72260000Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
LOT-0012Prüfung / Umsetzung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen sowie Einstellung barrierefreier PDF-Dokumente
€730k

Der Leistungsumfang ist nach fachlichen Anforderungen und organisatorischen Gesichtspunkten in 12 Lose unterteilt.

CPV 72223000Frist 19. Mai 20261095 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

24 Kriterien
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Zeitplan

  1. 7. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 19. Mai 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
Anhänge

Dokumente & Links

1 Link