IT-Fachverfahren für Schwerbehindertenfeststellungsverfahren nach SGB IX
Was wird ausgeschrieben
Das Land Berlin beschafft ein IT-Fachverfahren für das Feststellungsverfahren nach SGB IX sowie die Zuerkennung von Merkzeichen und Ausstellung der Ausweise nach der Schwerbehindertenausweisverordnung. Der Auftrag umfasst Implementierungsleistungen, Altdatenmigration sowie Software-Wartung über 6 bis maximal 10 Jahre. Das Verfahren wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin genutzt.
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Gegenstand der Beschaffung ist die Implementierung einer Anwendung für das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX sowie Zuerkennung von Merkzeichen einschließlich der Ausstellung der Ausweise nach der Schwerbehindertenausweisverordnung, das im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zum Einsatz kommen soll. Weiterhin wird der Auftragnehmer Implementierungsleistungen, sowie Altdatenmigration und eine Software-Wartung über mindestens 6 bis maximal 10 Jahre erbringen.
Berlin beschafft eine IT-Anwendung für das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren. Das System soll am Landesamt für Gesundheit und Soziales zum Einsatz kommen und sowohl die Feststellung der Schwerbehinderung nach SGB IX als auch die Ausstellung der entsprechenden Ausweise verwalten. Der Auftragnehmer muss neben der Implementierung auch bestehende Altdaten migrieren und die Software mindestens 6 bis maximal 10 Jahre warten. Es handelt sich um ein Fachverfahren im sozialrechtlichen Bereich, das hohe Anforderungen an Datensicherheit und Prozessintegration stellt.
Zentrale Anforderungen
7 Punkte- Nachweis vergleichbarer IT-Projekte im öffentlichen Sektor
- Eignung für Implementierung und Migration komplexer Fachverfahren
- Fähigkeit zur langfristigen Software-Wartung (6-10 Jahre)
- Erfahrung mit sozialrechtlichen Anwendungen
- Zertifizierung nach ISO 27001 für Informationssicherheit
- Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
- Keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen c) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) d) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, e) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), h) § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), i) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), j) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) k) den §§ 232, 233a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, er öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eigenerklärungen
Aufteilung in Lose
1 LotGegenstand der Beschaffung ist die Implementierung einer Anwendung für das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX sowie Zuerkennung von Merkzeichen einschließlich der Ausstellung der Ausweise nach der Schwerbehindertenausweisverordnung, das im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zum Einsatz kommen soll. Weiterhin wird der Auftragnehmer Implementierungsleistungen, sowie Altdatenmigration und eine Software-Wartung über mindestens 6 bis maximal 10 Jahre erbringen.
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- quality
siehe Anlage 04.00_Bewerbungsbedingungen
Zeitplan
- 8. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 9. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung