TED·547359-2026

Inhouse-Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Linienbündel Diepholz Nordost

Niedersachsen
Bremen, Germany·Veröffentlicht 7. Aug. 2026
VerkehrsdienstleistungenÖffentliche VerwaltungVerkehr und TransportOepnvPersonenbefoerderungInhouse VergabeBusverkehrVerkehrsleistungen
Auftragswert
~€35M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) beabsichtigt die direkte Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den ÖPNV im Linienbündel Diepholz Nordost an die Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH. Der Auftrag umfasst ein jährliches Volumen von etwa 892.000 Fahrplankilometern und beinhaltet die Vorhaltung der notwendigen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die Laufzeit des Auftrags ist auf ca. 10 Jahre (3600 Tage) angelegt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Der ZVBN ist in seinem Verbandsgebiet gem. § 4 Abs. 1 Zweckverbandssatzung (ZVS) Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und zuständige Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Landkreis Diepholz hat als nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) originär zuständiges Verbandsglied dem ZVBN diese Aufgabe übertragen. Der ZVBN beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH (VGH) (Am Bahnhof 1, 27318 Hoya, E-Mail: laurenz@vgh-hoya.de, Tel.: +49 4251 93550, Fax: +49 4251 935560) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündel „Diepholz Nordost“ im Gebiet des Landkreises Diepholz mit abgehenden Linienabschnitten in das Gebiet des Landkreises Nienburg. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42–44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 892.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation gilt für hinzutretende Personenverkehrsdienste aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.

VergabeHero-Einschätzung

Der Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) plant, den öffentlichen Nahverkehr im Bereich Diepholz Nordost direkt an die Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH zu vergeben. Es handelt sich um eine sogenannte Inhouse-Vergabe, bei der der Auftrag ohne ein offenes Ausschreibungsverfahren an ein verbundenes Unternehmen übertragen wird. Der Betreiber übernimmt dabei die Verantwortung für die Durchführung der Buslinien mit einem jährlichen Umfang von rund 892.000 Kilometern sowie die Bereitstellung der Fahrzeuge. Der Vertrag ist auf eine Dauer von etwa 10 Jahren ausgelegt und beinhaltet flexible Anpassungsmöglichkeiten für das Verkehrsangebot.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Diepholz Nordost“

Siehe Beschreibung bei 2.1. Verfahren.

CPV 601120003600 Tage Laufzeit
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 7. Aug. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

VergabeHero