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Trockenbauarbeiten für die Kelten-Erlebniswelt Heuneburg

Baden-Württemberg
Ravensburg, Germany·Veröffentlicht 2. Juli 2026
BauleistungenÖffentliche VerwaltungBauwesenTrockenbauBauleistungenOeffentliche VerwaltungHandwerkInnenausbau
Auftragswert
€158k
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
4. Aug. 2026
33 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Amt Ravensburg von Vermögen und Bau Baden-Württemberg schreibt Trockenbauarbeiten für den zweiten Bauabschnitt der Kelten-Erlebniswelt Heuneburg aus. Der Auftrag umfasst die Errichtung von Montagewänden, Vorsatzschalen und Unterdecken auf einer Gesamtfläche von über 1.200 Quadratmetern. Die Vergabe erfolgt im offenen Verfahren mit einem geschätzten Auftragswert von rund 158.000 Euro.

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H2_Trockenbauarbeiten

VergabeHero-Einschätzung

Das Amt Ravensburg von Vermögen und Bau Baden-Württemberg sucht einen Fachbetrieb für Trockenbauarbeiten im Rahmen des zweiten Bauabschnitts der Kelten-Erlebniswelt Heuneburg. Die Arbeiten beinhalten die Montage von Wänden, Vorsatzschalen und Unterdecken, wobei teilweise erhöhte Anforderungen an den Einbruchschutz (RC3) gestellt werden. Es handelt sich um ein klassisches Bauprojekt im öffentlichen Sektor, bei dem der Preis das alleinige Zuschlagskriterium darstellt. Interessierte Unternehmen sollten Erfahrung mit vergleichbaren Bauvorhaben mitbringen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000H2_Trockenbauarbeiten
€158k

Trockenbauarbeiten mit folgenden Leistungen: - Montagewände ca. 513 m2, teilweise mit RC3 Anforderung - Vorsatzschalen ca. 417 m2 - Unterdecken ca. 273 m2

CPV 45000000Frist 4. Aug. 2026
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    ---

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 2. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 4. Aug. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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