Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: O.+ B.Weigand GmbH & Co KG

Auftragswert

unbekannt

Zuschlag am

7. Juli 2026

TED·489400-2026

Heizungstechnik für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Heuchelheim

Hessen
Heuchelheim, Germany·Veröffentlicht 15. Juli 2026
BauleistungenTechnische GebäudeausrüstungÖffentliche VerwaltungHeizungstechnikFeuerwehrOeffentliche BauauftraegeGebaeudetechnikKommunale Infrastruktur
Auftragswert
~€250k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Gemeinde Heuchelheim an der Lahn schreibt die Heizungstechnik für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses aus. Es handelt sich um ein einzelnes Los für die technische Gebäudeausrüstung. Das Verfahren wird im offenen Wettbewerb durchgeführt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Leistungen der Heizungstechnik für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Heuchelheim an der Lahn

VergabeHero-Einschätzung

Die Gemeinde Heuchelheim an der Lahn plant den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses und sucht hierfür einen Auftragnehmer für die Heizungstechnik. Die Aufgabe umfasst die fachgerechte Installation der Heizungsanlagen für das neue Gebäude. Da es sich um ein öffentliches Bauvorhaben handelt, erfolgt die Vergabe im offenen Verfahren, bei dem der günstigste Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist. Das Projekt richtet sich an spezialisierte Unternehmen der Gebäudetechnik.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Heu-FWGH: Heizungstechnik

Rohbauarbeiten für die Errichtung des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses in Heuchelheim

CPV 45331000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Niedrigster Angebotspreis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 15. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 7. Juli 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an O.+ B.Weigand GmbH & Co KG

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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