Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: Caritas Dienstleistungsbetriebe GmbH

Auftragswert

unbekannt

Zuschlag am

30. Juni 2026

TED·470495-2026

Hausmeisterdienstleistungen für LWL-Kliniken in Dortmund und Hemer

Nordrhein-Westfalen
Dortmund, Germany·Veröffentlicht 8. Juli 2026
GebäudemanagementDienstleistungenGesundheitswesenÖffentliche VerwaltungHausmeisterdiensteGebaeudemanagementRahmenvertragKlinikbetriebInstandhaltung
Auftragswert
~€250k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die LWL-Klinik Dortmund schreibt Hausmeisterdienstleistungen für ihre Standorte in Dortmund und Hemer aus. Es handelt sich um einen Rahmenabrufvertrag, der zum 01.03.2026 beginnt. Die Vergabe erfolgt ausschließlich über den Preis.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Ausschreibung von Hausmeisterdienstleistungen für den Standort LWL-Klinik Dortmund und LWL-Klinik Hemer ab 01.03.2026

VergabeHero-Einschätzung

Die LWL-Klinik Dortmund sucht einen Dienstleister für allgemeine Hausmeistertätigkeiten an ihren Standorten in Dortmund und Hemer. Der Auftrag ist als Rahmenvertrag gestaltet, was bedeutet, dass Leistungen bei Bedarf abgerufen werden können, anstatt eine feste Menge vorab zu definieren. Der Vertrag beginnt am 1. März 2026. Da die Vergabe rein über den Preis erfolgt, ist ein effizientes Kostenmanagement für Bieter entscheidend.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Hausmeisterdienstleistungen

Rahmenabrufvertrag über diverse Hausmeisterdienstleistungen für die LWL-Klinik Dortmund

CPV 98341140, 98392000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Gesamtsumme aller Positionen

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 8. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 30. Juni 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an Caritas Dienstleistungsbetriebe GmbH

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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