TED·300540-2026

Lieferung von Arbeitsplatz-Hardware und Zubehör für Landesverwaltungen

Auftragswert
~€8.5M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
13. Mai 2026
-16 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Landesbetrieb Daten und Information (LDI) vergibt im Auftrag der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland einen Rahmenvertrag zur Lieferung von Arbeitsplatz-Hardware. Der Auftrag umfasst Notebooks, Desktop-PCs, Monitore, Tablets und Zubehör, aufgeteilt in 33 Lose nach Gerätetyp und Bundesland. Die Beschaffung dient der flächendeckenden IT-Ausstattung der Landesbehörden und -einrichtungen. Die Vertragslaufzeit erstreckt sich über das Jahr 2026, wobei Bedarfsmeldungen durch die Behörden erfolgen.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Der Landesbetrieb Daten und Information (LDI) schreibt im Auftrag der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland Rahmenverträge über die Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen aus. Die Beschaffung erfolgt für die aus den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland bestehende Einkaufsgemeinschaft. Die Ausschreibung ist nach Gerätearten und Bedarfsträgern in einzelne Lose gegliedert. In den Losen C.16 bis C.25 sind neben der zu liefernden Hardware auch Dienstleistungen definiert, die durch die bezugsberechtigten Behörden und Einrichtungen (BuE) abgerufen werden können.

VergabeHero-Einschätzung

Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland beschaffen über den Landesbetrieb Daten und Information einen Rahmenvertrag für die IT-Ausstattung ihrer Behörden. Geliefert werden sollen verschiedene Arbeitsplatz-Computer wie Notebooks, Desktop-PCs, Monitore und Tablets sowie passendes Zubehör. Die Ausschreibung ist in 33 einzelne Lose unterteilt, was bedeutet, dass Anbieter für spezifische Gerätetypen oder für ein bestimmtes Bundesland bieten können. Die Beschaffung dient der flächendeckenden Ausstattung der Landesverwaltungen und erstreckt sich auf das Jahr 2026.

IT-HardwareRahmenverträgeÖffentliche VerwaltungÖffentliche VerwaltungLandesverwaltungInformationstechnologieArbeitsplatz HardwareRahmenvertragLandesverwaltungIt AusstattungEinkaufsgemeinschaftHardware LieferungOeffentliche Verwaltung
Eignung

Zentrale Anforderungen

7 Punkte
  • Nachweis der Steuer- und Abgabenzahlung
  • Nachweis der Sozialversicherungsbeiträge
  • Einhaltung von Umwelt- und Arbeitsrecht
  • Keine Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit
  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
  • Technische Lieferfähigkeit für IT-Hardware
  • Verzicht auf Wettbewerbsverzerrung

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) oder § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), und den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn as Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Bei fehlenden oder unvollständigen Erklärungen und Nachweisen behält der Auftraggeber sich vor, von den Möglichkeiten des § 56 VgV Gebrauch zu machen. Die Vervollständigung oder Erläuterung fehlender oder unvollständiger Erklärungen und Nachweise ist nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer von der Vergabestelle zu setzenden, angemessenen Frist möglich. Trotz Nachforderung (final) unvollständige Angebote werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Lose

Aufteilung in Lose

33 Lote
LOT-0001Standard Arbeitsplatz PC (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0002Grafik Arbeitsplatz PC (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0003Mini Arbeitsplatz PC (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0004Standard Arbeitsplatz PC (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0005Grafik Arbeitsplatz PC (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0006Mini Arbeitsplatz PC (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-000724 Zoll Bildschirm (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-000824 Zoll Bildschirm mit int. Kamera (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-000927 Zoll Bildschirm (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-001032 Zoll Bildschirm (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-001124 Zoll Touch-Screen Monitor (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-001224 Zoll Bildschirm (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-001324 Zoll Bildschirm mit int. Kamera (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-001427 Zoll Bildschirm (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-001532 Zoll Bildschirm (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0016Standard Notebook (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0017Standard Notebook 5G (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0018Ultra mobile Notebook (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0019Mobile Workstation Notebook (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0020Convertible Notebook (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0021Standard Notebook (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0022Standard Notebook 5G (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0023Ultra mobile Notebook (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0024Mobile Workstation Notebook (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0025Convertible Notebook (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0026iPad Gen 11, Wi-Fi (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0027iPad Gen 11, Wi-Fi+Cellular (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0028iPad Gen 11, Wi-Fi (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0029iPad Gen 11, Wi-Fi+Cellular (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0030Thin Client Linux (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0031Thin Client Windows (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0032Zubehör (RLP)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
LOT-0033Zubehör (Saarland)

Lieferung von Hardwarekomponenten verschiedener Geräteklassen (33 Lose)

CPV 30210000Frist 13. Mai 2026
Bewertung

Zuschlagskriterien

33 Kriterien
  • price

    Einziges Bewertungskriterium ist der Preis. Der nach Auswertung der Preisblätter führende Anbieter in den Losen A.1 bis C.25 sowie E.30 bis F.33 wird zu einer verifizierenden Teststellung aufgefordert. Im Rahmen der verifizierenden Teststellung prüft der öffentliche Auftraggeber, ob die vom Bieter im Rahmen der Übermittlung seines Angebotes als erfüllt gekennzeichneten Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind. Dies gilt im Hinblick auf diejenigen Ausschlusskriterien, welche in den jeweiligen losspezifischen Fragenkatalogen in der Spalte B grün gekennzeichnet sind. So wird der öffentliche Auftraggeber beispielsweise im Los A.1 das Erfülltsein aller in der Spalte B der Teil B_Anlage 2_Fragenkatalog_Los A.1 grün gekennzeichneten Ausschluss-kriterien im Rahmen der verifizierenden Teststellung überprüfen. Sollte sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot des Bieters. Sollte sich hingegen im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich nicht erfüllt sind, wird das Angebot ausgeschlossen und der zweitplatzierte Bieter zur verifizierenden Teststellung aufgefordert. Dies wiederholt sich, bis sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung herausstellt, dass alle jeweils grün markierten Ausschlusskriterien erfüllt sind.

    1%
  • price

    Einziges Bewertungskriterium ist der Preis. Der nach Auswertung der Preisblätter führende Anbieter in den Losen A.1 bis C.25 sowie E.30 bis F.33 wird zu einer verifizierenden Teststellung aufgefordert. Im Rahmen der verifizierenden Teststellung prüft der öffentliche Auftraggeber, ob die vom Bieter im Rahmen der Übermittlung seines Angebotes als erfüllt gekennzeichneten Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind. Dies gilt im Hinblick auf diejenigen Ausschlusskriterien, welche in den jeweiligen losspezifischen Fragenkatalogen in der Spalte B grün gekennzeichnet sind. So wird der öffentliche Auftraggeber beispielsweise im Los A.1 das Erfülltsein aller in der Spalte B der Teil B_Anlage 2_Fragenkatalog_Los A.1 grün gekennzeichneten Ausschluss-kriterien im Rahmen der verifizierenden Teststellung überprüfen. Sollte sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot des Bieters. Sollte sich hingegen im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich nicht erfüllt sind, wird das Angebot ausgeschlossen und der zweitplatzierte Bieter zur verifizierenden Teststellung aufgefordert. Dies wiederholt sich, bis sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung herausstellt, dass alle jeweils grün markierten Ausschlusskriterien erfüllt sind.

    1%
  • price

    Einziges Bewertungskriterium ist der Preis. Der nach Auswertung der Preisblätter führende Anbieter in den Losen A.1 bis C.25 sowie E.30 bis F.33 wird zu einer verifizierenden Teststellung aufgefordert. Im Rahmen der verifizierenden Teststellung prüft der öffentliche Auftraggeber, ob die vom Bieter im Rahmen der Übermittlung seines Angebotes als erfüllt gekennzeichneten Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind. Dies gilt im Hinblick auf diejenigen Ausschlusskriterien, welche in den jeweiligen losspezifischen Fragenkatalogen in der Spalte B grün gekennzeichnet sind. So wird der öffentliche Auftraggeber beispielsweise im Los A.1 das Erfülltsein aller in der Spalte B der Teil B_Anlage 2_Fragenkatalog_Los A.1 grün gekennzeichneten Ausschluss-kriterien im Rahmen der verifizierenden Teststellung überprüfen. Sollte sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot des Bieters. Sollte sich hingegen im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich nicht erfüllt sind, wird das Angebot ausgeschlossen und der zweitplatzierte Bieter zur verifizierenden Teststellung aufgefordert. Dies wiederholt sich, bis sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung herausstellt, dass alle jeweils grün markierten Ausschlusskriterien erfüllt sind.

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    Einziges Bewertungskriterium ist der Preis. Der nach Auswertung der Preisblätter führende Anbieter in den Losen A.1 bis C.25 sowie E.30 bis F.33 wird zu einer verifizierenden Teststellung aufgefordert. Im Rahmen der verifizierenden Teststellung prüft der öffentliche Auftraggeber, ob die vom Bieter im Rahmen der Übermittlung seines Angebotes als erfüllt gekennzeichneten Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind. Dies gilt im Hinblick auf diejenigen Ausschlusskriterien, welche in den jeweiligen losspezifischen Fragenkatalogen in der Spalte B grün gekennzeichnet sind. So wird der öffentliche Auftraggeber beispielsweise im Los A.1 das Erfülltsein aller in der Spalte B der Teil B_Anlage 2_Fragenkatalog_Los A.1 grün gekennzeichneten Ausschluss-kriterien im Rahmen der verifizierenden Teststellung überprüfen. Sollte sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot des Bieters. Sollte sich hingegen im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich nicht erfüllt sind, wird das Angebot ausgeschlossen und der zweitplatzierte Bieter zur verifizierenden Teststellung aufgefordert. Dies wiederholt sich, bis sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung herausstellt, dass alle jeweils grün markierten Ausschlusskriterien erfüllt sind.

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    Einziges Bewertungskriterium ist der Preis. Der nach Auswertung der Preisblätter führende Anbieter in den Losen A.1 bis C.25 sowie E.30 bis F.33 wird zu einer verifizierenden Teststellung aufgefordert. Im Rahmen der verifizierenden Teststellung prüft der öffentliche Auftraggeber, ob die vom Bieter im Rahmen der Übermittlung seines Angebotes als erfüllt gekennzeichneten Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind. Dies gilt im Hinblick auf diejenigen Ausschlusskriterien, welche in den jeweiligen losspezifischen Fragenkatalogen in der Spalte B grün gekennzeichnet sind. So wird der öffentliche Auftraggeber beispielsweise im Los A.1 das Erfülltsein aller in der Spalte B der Teil B_Anlage 2_Fragenkatalog_Los A.1 grün gekennzeichneten Ausschluss-kriterien im Rahmen der verifizierenden Teststellung überprüfen. Sollte sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot des Bieters. Sollte sich hingegen im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich nicht erfüllt sind, wird das Angebot ausgeschlossen und der zweitplatzierte Bieter zur verifizierenden Teststellung aufgefordert. Dies wiederholt sich, bis sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung herausstellt, dass alle jeweils grün markierten Ausschlusskriterien erfüllt sind.

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    Einziges Bewertungskriterium ist der Preis. Der nach Auswertung der Preisblätter führende Anbieter in den Losen A.1 bis C.25 sowie E.30 bis F.33 wird zu einer verifizierenden Teststellung aufgefordert. Im Rahmen der verifizierenden Teststellung prüft der öffentliche Auftraggeber, ob die vom Bieter im Rahmen der Übermittlung seines Angebotes als erfüllt gekennzeichneten Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind. Dies gilt im Hinblick auf diejenigen Ausschlusskriterien, welche in den jeweiligen losspezifischen Fragenkatalogen in der Spalte B grün gekennzeichnet sind. So wird der öffentliche Auftraggeber beispielsweise im Los A.1 das Erfülltsein aller in der Spalte B der Teil B_Anlage 2_Fragenkatalog_Los A.1 grün gekennzeichneten Ausschluss-kriterien im Rahmen der verifizierenden Teststellung überprüfen. Sollte sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot des Bieters. Sollte sich hingegen im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich nicht erfüllt sind, wird das Angebot ausgeschlossen und der zweitplatzierte Bieter zur verifizierenden Teststellung aufgefordert. Dies wiederholt sich, bis sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung herausstellt, dass alle jeweils grün markierten Ausschlusskriterien erfüllt sind.

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    Einziges Bewertungskriterium ist der Preis. Der nach Auswertung der Preisblätter führende Anbieter in den Losen A.1 bis C.25 sowie E.30 bis F.33 wird zu einer verifizierenden Teststellung aufgefordert. Im Rahmen der verifizierenden Teststellung prüft der öffentliche Auftraggeber, ob die vom Bieter im Rahmen der Übermittlung seines Angebotes als erfüllt gekennzeichneten Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind. Dies gilt im Hinblick auf diejenigen Ausschlusskriterien, welche in den jeweiligen losspezifischen Fragenkatalogen in der Spalte B grün gekennzeichnet sind. So wird der öffentliche Auftraggeber beispielsweise im Los A.1 das Erfülltsein aller in der Spalte B der Teil B_Anlage 2_Fragenkatalog_Los A.1 grün gekennzeichneten Ausschluss-kriterien im Rahmen der verifizierenden Teststellung überprüfen. Sollte sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot des Bieters. Sollte sich hingegen im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich nicht erfüllt sind, wird das Angebot ausgeschlossen und der zweitplatzierte Bieter zur verifizierenden Teststellung aufgefordert. Dies wiederholt sich, bis sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung herausstellt, dass alle jeweils grün markierten Ausschlusskriterien erfüllt sind.

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    Einziges Bewertungskriterium ist der Preis. Der nach Auswertung der Preisblätter führende Anbieter in den Losen A.1 bis C.25 sowie E.30 bis F.33 wird zu einer verifizierenden Teststellung aufgefordert. Im Rahmen der verifizierenden Teststellung prüft der öffentliche Auftraggeber, ob die vom Bieter im Rahmen der Übermittlung seines Angebotes als erfüllt gekennzeichneten Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind. Dies gilt im Hinblick auf diejenigen Ausschlusskriterien, welche in den jeweiligen losspezifischen Fragenkatalogen in der Spalte B grün gekennzeichnet sind. So wird der öffentliche Auftraggeber beispielsweise im Los A.1 das Erfülltsein aller in der Spalte B der Teil B_Anlage 2_Fragenkatalog_Los A.1 grün gekennzeichneten Ausschluss-kriterien im Rahmen der verifizierenden Teststellung überprüfen. Sollte sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot des Bieters. Sollte sich hingegen im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich nicht erfüllt sind, wird das Angebot ausgeschlossen und der zweitplatzierte Bieter zur verifizierenden Teststellung aufgefordert. Dies wiederholt sich, bis sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung herausstellt, dass alle jeweils grün markierten Ausschlusskriterien erfüllt sind.

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    Einziges Bewertungskriterium ist der Preis. Der nach Auswertung der Preisblätter führende Anbieter in den Losen A.1 bis C.25 sowie E.30 bis F.33 wird zu einer verifizierenden Teststellung aufgefordert. Im Rahmen der verifizierenden Teststellung prüft der öffentliche Auftraggeber, ob die vom Bieter im Rahmen der Übermittlung seines Angebotes als erfüllt gekennzeichneten Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind. Dies gilt im Hinblick auf diejenigen Ausschlusskriterien, welche in den jeweiligen losspezifischen Fragenkatalogen in der Spalte B grün gekennzeichnet sind. So wird der öffentliche Auftraggeber beispielsweise im Los A.1 das Erfülltsein aller in der Spalte B der Teil B_Anlage 2_Fragenkatalog_Los A.1 grün gekennzeichneten Ausschluss-kriterien im Rahmen der verifizierenden Teststellung überprüfen. Sollte sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot des Bieters. Sollte sich hingegen im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich nicht erfüllt sind, wird das Angebot ausgeschlossen und der zweitplatzierte Bieter zur verifizierenden Teststellung aufgefordert. Dies wiederholt sich, bis sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung herausstellt, dass alle jeweils grün markierten Ausschlusskriterien erfüllt sind.

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    Einziges Bewertungskriterium ist der Preis. Der nach Auswertung der Preisblätter führende Anbieter in den Losen A.1 bis C.25 sowie E.30 bis F.33 wird zu einer verifizierenden Teststellung aufgefordert. Im Rahmen der verifizierenden Teststellung prüft der öffentliche Auftraggeber, ob die vom Bieter im Rahmen der Übermittlung seines Angebotes als erfüllt gekennzeichneten Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind. Dies gilt im Hinblick auf diejenigen Ausschlusskriterien, welche in den jeweiligen losspezifischen Fragenkatalogen in der Spalte B grün gekennzeichnet sind. So wird der öffentliche Auftraggeber beispielsweise im Los A.1 das Erfülltsein aller in der Spalte B der Teil B_Anlage 2_Fragenkatalog_Los A.1 grün gekennzeichneten Ausschluss-kriterien im Rahmen der verifizierenden Teststellung überprüfen. Sollte sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich erfüllt sind, erfolgt der Zuschlag auf das Angebot des Bieters. Sollte sich hingegen im Rahmen der verifizierenden Teststellung ergeben, dass die überprüften Ausschlusskriterien tatsächlich nicht erfüllt sind, wird das Angebot ausgeschlossen und der zweitplatzierte Bieter zur verifizierenden Teststellung aufgefordert. Dies wiederholt sich, bis sich im Rahmen der verifizierenden Teststellung herausstellt, dass alle jeweils grün markierten Ausschlusskriterien erfüllt sind.

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Zeitplan

  1. 4. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 13. Mai 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
Anhänge

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