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Handwerkskammer Trier: Beschaffung Microsoft-Lizenzen

Handwerkskammer TrierTrier, GermanyVeröffentlicht 16. Juni 2026
Auftragswert
Nicht angegeben
Einreichungsfrist
30. Juni 2026
11 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

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Die Handwerkskammer Trier hat bisher einen BMI Select Plus Vertrag abgeschlossen. Daraus benötigt sie ab dem 01.09.2026 • MS-Softwarelizenzen aus dem BMI Select Plus für on premises Lizenzen, o CSP Corporate für die Verwaltung hwk-trier.de (Verwaltung)  150 Stck Microsoft 365 E3 (100x M365 E3 from SA + 50x M365 E3 Full Subscription)  2 SQL Server Standard Core 2 Lic Core Lic Government  bisher: 2 Windows Server DataCenter Core 16Lic Core Lic Government neu: 4 Windows Server DataCenter Core 16Lic Core Lic Government o und ab dem 10.07.2026 aus dem CSP Education für den Schulungsbereich campus.hwk-trier.de (Bildung)  100 Stck Microsoft 365 A3 (Education Faculty Pricing)  2.922 Stck Microsoft 365 Apps Students use benefits (Education Student Pricing) Optional behält sich der Auftraggeber die Beauftragung von maximal 4 Beratungsstunden jährlich während der Vertragslaufzeit vor. Dabei soll der Auftragnehmer digital, telefonisch oder schriftlich zu Lizenzen, Lizenzierungsfragen (MS SQL, Virtualisierung usw.) und/oder Lizenzierungskonzepte Auskünfte/Beratung in deutscher Sprache leisten. Für diese Auskunfts-/Beratungsleistungen hat der Auftragnehmer mindestens eine feste und kompetente Ansprechperson für die gesamte Vertragsdauer zu benennen. Die entsprechenden Kontaktdaten sind nach Zuschlagserteilung zu übermitteln. Ein Software Asset Management (SAM) wird jedoch nicht benötigt. Der Vertrag wird als Gesamtauftrag vergeben.

Zeitleiste

Zeitplan

  1. 16. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 30. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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