TED·421190-2026

Generalplanungsleistungen für die Sanierung des Rückert-Gymnasiums in Berlin

Architektur- und IngenieurleistungenÖffentliche VerwaltungBauwesenGeneralplanungSchulbauOeffentliche VerwaltungHoaiDenkmalschutzArchitektur
Auftragswert
~€4.0M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
20. Juli 2026
-14 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen schreibt Generalplanungsleistungen für die denkmalgerechte Sanierung des Rückert-Gymnasiums in Berlin aus. Der Auftrag umfasst die Leistungsphasen 2 bis 9 gemäß HOAI und beinhaltet diverse Fachplanungen wie Objektplanung, Tragwerk, technische Ausrüstung und Brandschutz. Das Projekt ist auf eine langfristige Umsetzung ausgelegt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

07Y02, Großsanierung BSO VI - Rückert-Gymnasium (Sternberg-Grundschule), Mettestraße 8, 10825 Berlin Das genehmigte Bedarfsprogramm liegt vor. Für die weitere Planung werden folgende hochbaulichen Planungsdisziplinen zu einer Generalplanung zusammengeführt: Objektplanungen Gebäude und Innenräume, Freianlagen und Ingenieurbauwerke, sowie Fachplanungen TA, Tragwerk, Bauphysik und Brandschutz, außerdem die BNB-Koordination.

VergabeHero-Einschätzung

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen sucht einen Generalplaner für die umfassende Sanierung des Rückert-Gymnasiums in Berlin-Schöneberg. Als Generalplaner übernehmen Sie die gesamte Verantwortung für die Planung und Bauüberwachung, von der Vorplanung bis zur Objektbetreuung (Leistungsphasen 2 bis 9). Dies beinhaltet neben der Architektur auch Fachplanungen wie Tragwerksplanung, technische Gebäudeausrüstung, Brandschutz und die Koordination des nachhaltigen Bauens (BNB). Das Projekt ist aufgrund der denkmalgerechten Anforderungen und der Komplexität der Schulsanierung anspruchsvoll und auf einen langen Zeitraum angelegt.

Eignung

Zentrale Anforderungen

4 Punkte
  • Nachweis der Eignung gemäß § 123 GWB (Ausschluss von Straftaten)
  • Nachweis der Eignung gemäß § 124 GWB (Fakultative Ausschlussgründe)
  • Erfüllung der Anforderungen an die berufliche Integrität
  • Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Angaben in den Vergabeunterlagen sind zu beachten

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Generalplanungsleistungen LP 2-9 - ID26106Syn

Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen beabsichtigt die Beauftragung von Generalplanerleistungen für die denkmalgerechte Sanierung des Rückert-Gymnasiums an der Adresse Mettestraße 8, 10825 Berlin. Die Leistungspflichten des Generalplaners erstrecken sich im Wesentlichen auf freiberufliche Planungsleistungen im Bereich der Objektplanung gemäß § 34 HOAI, der Objektplanung Freianlagen gemäß § 39 HOAI, der Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI, der Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI, der Fachplanung technische Gebäudeausstattung gemäß § 55 HOAI, der Fachplanung Bauphysik, Bauakustik und Raumakustik, der Brandschutzplanung sowie auf Beratungsleistungen der BNB-Koordination. Diese Leistungspflichten beinhalten sowohl Grundleistungen als auch besondere und optionale Leistungen. Es wurde für das Schulgebäude ein "Handlungsbedarf" festgestellt. Im Rahmen der Berliner Schulbauoffensive (BSO) erfolgte eine Einstufung als Großsanierung. Sowohl die Anordnung der Räume (Funktionszusammenhänge) als auch die Raumgrößen entsprechen nicht den Ansprüchen eines modernen Schulgebäudes und den Vorgaben der Musterraumprogramme. Aus diesem Grund ist zusätzlich zur Sanierung der vorhandenen Bausubstanz eine strukturelle Modernisierung im Rahmen der Großsanierung des Schulgebäudes notwendig. Das zu sanierende, denkmalgeschützte Schulgebäude besteht aus dem 5-geschossigen Hauptgebäude (Bauteil A) aus dem Jahr 1914 sowie dem 4-geschossigen Ergänzungsbau (Bauteil B) von 1963. Die beiden Gebäude sind in der Denkmalliste Berlin eingetragen und stehen unter Denkmalschutz. Die Gebäude sind in Mauerwerks- bzw. Massivbauweise errichtet und weisen einen mittleren (Bauteil B, Ergänzungsbau) bis hohen (Bauteil A, Hauptgebäude) Sanierungsbedarf auf. Zentral im Gebäudekomplex sind die zwei Sporthallen und darüber liegend die Aula angeordnet. Diese Anordnung unterteilt die Gebäude in zwei Bereiche, da eine Durchquerung nur über diese Räume möglich ist. Alternativ müssen beim Wechsel der Bereiche die Gebäude verlassen werden. Im Rahmen der Maßnahme werden die bestehenden Gebäude erhalten und die Räume an den erkannten Nutzungsbedarf angepasst bzw. modernisiert. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur barrierefreien Nutzung, sowie zur Brandschutzertüchtigung der Gebäude vorgesehen. Am bestehenden Erweiterungsbau (Bauteil B) ist der Anbau eines neuen Aufzuges inkl. einer barrierefreien WC-Anlage und eines Fluchttreppenhauses geplant. Teilflächen vom Erweiterungsbau (Bauteil B) werden aufgestockt. Die technischen Anlagen beider Gebäude sind in sämtlichen Anlagengruppen stark sanierungsbedürftig. Die Wärmeversorgung erfolgt über Fernwärme, in nutzungsintensiven Teilbereichen sind Lüftungsanlagen vorgesehen. Zudem wird die Fachraumausstattung, das Datennetz sowie die Abwasser- und Wasseranlagen und Gasversorgung für Küche und Fachräume umfassend erneuert. Die an das Bestandsgebäude angrenzenden Freiflächen und der zentrale Schulhof werden nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen entsprechend des Ist-Zustandes wiederhergestellt. Zusätzliche werden im Rahmen der bezirklichen Maßnahmen zur strukturellen Modernisierung 445m 2 Außenanlagen (Tischtennisbereich, Skate- und Calisthenics-Anlage) neu hergestellt. Die Baumaßnahme erfolgt abschnittsweise in 2 Bauphasen im laufenden Schulbetrieb. Im Rahmen der Bauphase 1 erfolgt der Auszug der Grundschule aus dem Bauteil B, die Sanierung des Bauteil B und der anteilig dazugehörigen Verkehrs- und Unterrichtsflächen im Bauteil A. Zur Sicherstellung des durchgängigen Schulbetriebes des Rückert-Gymnasiums erfolgt eine temporäre Errichtung eines Interimsgebäudes (Container-Schulbau) auf dem Grundstück vor Abschluss der Bauphase 1 zur Auslagerung von Teilflächen aus dem Bauteil A ins Interimsgebäude. Nach Abschluss der Bauphase 1 erfolgt eine vorgezogene Nutzungsaufnahme der sanierten Teilflächen zusammen mit der Nutzungsaufnahme des Interimsgebäudes als Voraussetzung für den Beginn der Bauphase 2 (Sanierung Bauteil A). Die vollwertige technische Erschließung der in Nutzung befindlichen Teilflächen des Bestandes und des Interimsgebäudes muss über vorauslaufende Maßnahmen des Ingenieurbaus und der Technischen Gebäudeausrüstung sichergestellt werden. Ebenso muss die vollwertige funktionale Erschließung der in Nutzung befindlichen Teilflächen des Bestandes und des Interimsgebäudes über vorauslaufende Maßnahmen in den Freianlagen sichergestellt werden. Die denkmalgerechte Sanierung soll unter den Aspekten der energetischen Ertüchtigung und der Nachhaltigkeit erfolgen. Die Maßnahme liegt im Geltungsbereich der VwVBU Leistungsblatt 26 und erfolgt unter Anwendung des BNB-Moduls "Unterrichtsgebäude Komplettsanierung".

CPV 712400003330 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind in den Vergabeunterlagen aufgeführt.

Zeitleiste

Zeitplan

  1. 19. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 20. Juli 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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