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Faunistische Sonderuntersuchungen für den Neubau der B 247 Ortsumfahrung Schwabhausen

Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, Referat 41 - NeubauErfurt, GermanyVeröffentlicht 26. Mai 2026
Auftragswert
€66k
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
30. Juni 2026
32 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr schreibt faunistische Kartierungen für den Neubau der B 247 bei Schwabhausen aus. Die Untersuchungen umfassen verschiedene Artgruppen wie Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien sowie eine Baumhöhlenkartierung. Der Leistungszeitraum erstreckt sich von Oktober 2026 bis Oktober 2027.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Gegenstand dieser Ausschreibung sind Leistungen zur Erfassung der örtlichen Fauna zum Neubau der B 247 OU Schwabhausen. Für folgende Arten bzw. Artgruppen sind auf Ebene der Entwurfs- und Genehmigungsplanung projektspezifische faunistische Untersuchungen vorgesehen: Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Haselmaus, Tagfalter sowie artübergreifend eine Baumhöhlenkartierung im Teilbereich des Untersuchungsraumes. Die Kartierarbeiten sind ab Oktober 2026 durchzuführen und erstrecken sich bis voraussichtlich Oktober 2027.

VergabeHero-Einschätzung

Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr sucht einen Dienstleister für ökologische Gutachten im Rahmen des Straßenbauprojekts B 247 bei Schwabhausen. Dabei geht es um die fachliche Erfassung geschützter Tierarten wie Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Haselmäuse und Tagfalter sowie um die Kartierung von Baumhöhlen. Diese Daten sind für die Genehmigungsplanung des Neubaus zwingend erforderlich. Die Arbeiten sollen über einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend im Oktober 2026, durchgeführt werden. Der Auftrag wird ausschließlich über den Preis vergeben.

IngenieurdienstleistungenUmweltdienstleistungenÖffentliche VerwaltungBauwesenUmweltgutachtenArtenschutzStrassenbauOeffentliche AusschreibungBiologieKartierung
Eignung

Zentrale Anforderungen

5 Punkte
  • Ausschluss von Straftaten gemäß § 123 GWB
  • Nachweis der beruflichen Integrität gemäß § 124 GWB
  • Nachweis der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit
  • Keine Insolvenz oder Liquidation
  • Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbsverzerrungen

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

§ 123 Absatz 1 GWB Ziff. 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), Ziff. 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, Ziff. 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), Ziff. 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ziff. 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ziff. 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), Ziff. 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), Ziff. 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Ziff. 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder Ziff. 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). + § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Ziff. 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird § 123 Absatz 4 GWB Ziff. 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, Ziff. 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, Ziff. 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln Fehlende Erklärungen oder Nachweise werden gemäß § 56 (2) und (3) VgV durch den Auftraggeber nachgefordert und können bis zum Ablauf der dort genannten Frist nachgereicht werden.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Freiberufliche Leistungen - B 247 Ortsumfahrung Schwabhausen; Faunistische Sonderuntersuchungen
€66k

Gegenstand dieser Ausschreibung sind Leistungen zur Erfassung der örtlichen Fauna zum Neubau der B 247 OU Schwabhausen. Für folgende Arten bzw. Artgruppen sind auf Ebene der Entwurfs- und Genehmigungsplanung projektspezifische faunistische Untersuchungen vorgesehen: Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Haselmaus, Tagfalter sowie artübergreifend eine Baumhöhlenkartierung im Teilbereich des Untersuchungsraumes. Die Kartierarbeiten sind ab Oktober 2026 durchzuführen und erstrecken sich bis voraussichtlich Oktober 2027.

CPV 71300000Frist 30. Juni 2026
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
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    100 % Preis

Zeitleiste

Zeitplan

  1. 26. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 30. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
Anhänge

Dokumente & Links

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