TED·366382-2026·Schließt in 31 Tagen

Forschungsvorhaben zur Evaluierung der Neufassung des § 177 StGB

Auftragswert
€286k
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
29. Juni 2026
31 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Bundesministerium der Justiz schreibt ein Forschungsvorhaben zur Evaluierung der Auswirkungen der 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 177 StGB aus. Ziel ist die empirische Untersuchung der Strafverfolgungspraxis, der Identifikation von Schutzlücken sowie der Anwendungsschwierigkeiten. Der Auftrag umfasst einen Zeitraum von 720 Tagen und soll als Gesamtauftrag vergeben werden.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), das am 10. November 2016 in Kraft getreten ist, wurde § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) grundlegend neu gefasst und erweitert. Ziel des Forschungsvorhabens ist die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der grundlegenden Neufassung des § 177 StGB im Jahr 2016 und gerade der Einführung der Nichteinverständnislösung auf die Strafverfolgung von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Dies beinhaltet insbesondere • die Feststellung, ob die vor der Reform bestehenden Schutzlücken geschlossen werden konnten, • die Identifikation von ggf. weiterhin bestehenden oder neu entstandenen Schutzlücken, • die Identifikation von Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis sowie von Schwachstellen in der Formulierung und Systematik der Strafvorschrift. An dem Forschungsvorhaben sowie den daraus resultierenden Ergebnissen besteht sowohl rechtspolitisch als auch gesellschaftlich aktuell ein großes Interesse. Zugleich steht auch auf europäischer Ebene wiederholt die Frage nach dem Erfordernis einer einwilligungsbasierten Definition der Vergewaltigung im Fokus, so dass ein Bedürfnis für schnelle Erkenntnisse gegeben ist. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens sollen eine Grundlage für eine Prüfung eines etwaigen Reform- und Neuordnungsbedarf des § 177 StGB bilden. Das Forschungsziel soll durch qualitative, empirische Forschung erreicht werden. Folgende Methodik ist einzuplanen: I. Auswertung statistischer Daten Auswertung vorhandener statistischer Daten (Polizeiliche Kriminalstatistik, Strafverfolgungsstatistik, Justizgeschäftsstatistiken, Bundeslagebilder etc. sowie ggf. weitere z. B. auf Ebene einzelner Bundesländer, bei Opferverbänden, der Berichterstattungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt oder GREVIO etc. vorhandene Daten). II. Aktenanalyse Staatsanwaltschaftliche Verfahrensakten/Strafakten sind zur Ermittlung der für die Beantwortung der Forschungsfragen relevanten Tatsachen auszuwerten, ggf. ergänzt durch sonstige für das Verfahren relevante Ermittlungsakten (Polizei). Bei den auszuwertenden Akten ist darauf zu achten, dass die Grundtatbestände des § 177 Absatz 1 und Absatz 2 StGB möglichst gleichmäßig vertreten sind. III. Erkenntnisgewinnung durch Fragebögen und Interviews Die auf der Grundlage von statistischen Daten und der Aktenanalyse gewonnenen Erkenntnisse sollen durch Interviews mit Experten/Expertinnen und begleitende Fragebogenerhebungen ergänzt und ggf. vertieft werden; dabei ist insbesondere auch die Berücksichtigung der Opferperspektive zu gewährleisten. Eine gesonderte Dunkelfeldforschung ist nicht vorgesehen. Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin hat selbständig ein Forschungskonzept zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung werden die Forschungsthemen, -fragen, sowie gewisse methodische Ansätze – nicht abschließend – vorgegeben. Auf dieser Grundlage sind innovative Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit wesentliche eigene Beiträge zur strukturierten Gestaltung der Leistung zu erbringen. Es wird eine konzeptionelle Lösung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV erwartet. Die Leistung soll als ein Gesamtauftrag vergeben werden. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

VergabeHero-Einschätzung

Das Bundesministerium der Justiz sucht einen Forschungspartner, der wissenschaftlich untersucht, wie sich die Reform des Sexualstrafrechts aus dem Jahr 2016 in der Praxis ausgewirkt hat. Dabei soll insbesondere analysiert werden, ob die Einführung der sogenannten Nichteinverständnislösung – also der Grundsatz 'Nein heißt Nein' – die Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen verbessert hat und wo weiterhin Schutzlücken bestehen. Die Untersuchung basiert auf einer Kombination aus statistischen Daten, der Analyse von Strafakten sowie Experteninterviews. Das Projekt ist auf eine Dauer von etwa zwei Jahren angelegt und soll als Grundlage für mögliche weitere Gesetzesanpassungen dienen.

Beratungs- und ForschungsdienstleistungenÖffentliche VerwaltungWissenschaft und ForschungForschungStrafrechtOeffentliche VerwaltungEmpirische StudieSozialwissenschaften
Eignung

Zentrale Anforderungen

4 Punkte
  • Erstellung eines eigenständigen Forschungskonzepts
  • Nachweis der Eignung gemäß § 123 und § 124 GWB
  • Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Formular 3)
  • Nachweis über die Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Verpflichtungen

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs rechtskräftig festgesetzt worden ist. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach § 129a oder § 129b des Strafgesetzbuchs rechtskräftig festgesetzt worden ist. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, rechtskräftig festgesetzt worden ist. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug) des Strafgesetzbuchs rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach §§ 108e, 108f, 299, 299a und 299b, sowie §§ 333, 334 jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs, Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) rechtskräftig festgesetzt worden ist. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen,wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs rechtskräftig festgesetzt worden ist. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und diesbezüglich eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. das Unternehmen des Bieters/der Bieterin seinen/ihren Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe/n. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und diesbezüglich eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. das Unternehmen des Bieters/der Bieterin seinen/ihren Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe/n. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. Weiterhin, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin a) versucht hat, die Entscheidungsfindung der öffentlichen Auftraggeberin in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) eine fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung der öffentlichen Auftraggeberin erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß § 42 VgV i. V. m. § 123 und 124 GWB) zum Teilnahmeantrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ist für jeden Bewerber/jede Bewerberin bzw. jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jeden Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe ein gesondertes Formular 3 (Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß § 42 VgV i. V. m. § 123 und 124 GWB)) auszufüllen. Diese Formular 3 findet sich in der Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen. Hinweis: Sofern einer der o.g. Ausschlussgründe vorliegt, können Sie (die Bewerbenden) auch Nachweise dafür erbringen, dass Sie ausreichende Maßnahmen für eine Selbstreinigung im Sinne des § 125 Absatz 1 GWB erbracht haben. Zu diesem Zweck weisen Sie nach, dass • Sie für jeden durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben, • die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat und dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammen stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und der öffentlichen Auftraggeberin umfassend geklärt haben und • konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Diese/r Nachweis/e ist/sind dem Formular 3 in Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen als Anhang beizufügen. Dafür kann ein zusätzliches Blatt unter Angabe der Formularnummer verwendet werden. Fehlende Erklärungen und Nachweise können gemäß § 56 VgV nachgefordert werden. Der Bewerber oder die Bewerberin bzw. der Bieter oder die Bieterin trägt jedoch das Risiko der Unvollständigkeit der Unterlagen. Ein Anspruch auf die Nachforderung besteht nicht. Siehe auch Ziffer 5.5. der Vergabeunterlagen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Forschungsvorhaben zur Evaluierung § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)
€286k

Durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), das am 10. November 2016 in Kraft getreten ist, wurde § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) grundlegend neu gefasst und erweitert. Ziel des Forschungsvorhabens ist die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der grundlegenden Neufassung des § 177 StGB im Jahr 2016 und gerade der Einführung der Nichteinverständnislösung auf die Strafverfolgung von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Dies beinhaltet insbesondere • die Feststellung, ob die vor der Reform bestehenden Schutzlücken geschlossen werden konnten, • die Identifikation von ggf. weiterhin bestehenden oder neu entstandenen Schutzlücken, • die Identifikation von Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis sowie von Schwachstellen in der Formulierung und Systematik der Strafvorschrift. An dem Forschungsvorhaben sowie den daraus resultierenden Ergebnissen besteht sowohl rechtspolitisch als auch gesellschaftlich aktuell ein großes Interesse. Zugleich steht auch auf europäischer Ebene wiederholt die Frage nach dem Erfordernis einer einwilligungsbasierten Definition der Vergewaltigung im Fokus, so dass ein Bedürfnis für schnelle Erkenntnisse gegeben ist. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens sollen eine Grundlage für eine Prüfung eines etwaigen Reform- und Neuordnungsbedarf des § 177 StGB bilden. Das Forschungsziel soll durch qualitative, empirische Forschung erreicht werden. Folgende Methodik ist einzuplanen: I. Auswertung statistischer Daten Auswertung vorhandener statistischer Daten (Polizeiliche Kriminalstatistik, Strafverfolgungsstatistik, Justizgeschäftsstatistiken, Bundeslagebilder etc. sowie ggf. weitere z. B. auf Ebene einzelner Bundesländer, bei Opferverbänden, der Berichterstattungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt oder GREVIO etc. vorhandene Daten). II. Aktenanalyse Staatsanwaltschaftliche Verfahrensakten/Strafakten sind zur Ermittlung der für die Beantwortung der Forschungsfragen relevanten Tatsachen auszuwerten, ggf. ergänzt durch sonstige für das Verfahren relevante Ermittlungsakten (Polizei). Bei den auszuwertenden Akten ist darauf zu achten, dass die Grundtatbestände des § 177 Absatz 1 und Absatz 2 StGB möglichst gleichmäßig vertreten sind. III. Erkenntnisgewinnung durch Fragebögen und Interviews Die auf der Grundlage von statistischen Daten und der Aktenanalyse gewonnenen Erkenntnisse sollen durch Interviews mit Experten/Expertinnen und begleitende Fragebogenerhebungen ergänzt und ggf. vertieft werden; dabei ist insbesondere auch die Berücksichtigung der Opferperspektive zu gewährleisten. Eine gesonderte Dunkelfeldforschung ist nicht vorgesehen. Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin hat selbständig ein Forschungskonzept zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung werden die Forschungsthemen, -fragen, sowie gewisse methodische Ansätze – nicht abschließend – vorgegeben. Auf dieser Grundlage sind innovative Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit wesentliche eigene Beiträge zur strukturierten Gestaltung der Leistung zu erbringen. Es wird eine konzeptionelle Lösung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV erwartet. Die Leistung soll als ein Gesamtauftrag vergeben werden. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

CPV 73000000720 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

2 Kriterien
  • quality
  • price

    Zuschlagskriterien sind die Qualität der Forschungskonzeption (Qualität) und der Preis (Brutto-Auftragssumme). Für die Qualität und den Preis können dabei zunächst jeweils maximal 100 Punkte erreicht werden. Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent. Der Preis (Brutto-Auftragssumme) besteht aus der Gesamtsumme der in dem Kostenplan (Kostenkalkulation) für die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens anzugebenen Kostenpositionen (Personalkosten, Kostenleistungen Dritter, Sachkosten, Reisekosten, etwaige Umsatzsteuerbeträge, eventueller Overhead; siehe Ziffer 4.4.2. der Vergabeunterlagen sowie Formular 12: Preisblatt der Anlage 1: Formulare 1 bis 14). Im Rahmen der Angebotsbewertung können für die Qualität maximal 100 Punkte vergeben werden, die sich auf die einzelnen fachlichen Unterkriterien wie folgt verteilen: - Forschungsgegenstand: maximal 15 Punkte, - Forschungsmethodik: maximal 50 Punkte, - Organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung: maximal 25 Punkte, - Aufbau und Verständlichkeit des Angebots: maximal 10 Punkte. Erforderlich ist, dass das Angebot insgesamt mindestens 38 Punkte sowie bei jedem Unterkriterium die jeweils aus dem Bewertungsbogen zu entnehmenden erforderlichen Einzelpunkte erlangt (siehe Formular in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Eigene – über den in der Ausschreibung genannten Leistungsumfang hinausgehende – inhaltliche Ergänzungsvorschläge und methodische Forschungsansätze können punktemäßig berücksichtigt werden (siehe zu den Einzelheiten Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1 lit. b) der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Eine detaillierte Darstellung der Qualitätskriterien und deren Bewertung ist der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Hinweis: Die Unterkriterien beinhalten keine Mindestkriterien, deren Nichterfüllen jeweils unmittelbar zum Angebotsausschluss führen (vgl. § 57 Absatz 1 Nr. 4 VgV). Maßgeblich für den Verbleib im Vergabeverfahren ist das Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl (siehe Tabelle in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Die Berechnung des Punktwerts für den Preis erfolgt in der Weise, dass für das günstigste Angebot (brutto) der maximale Punktwert von 100 Punkten angesetzt wird. Die Punkte für die weiteren Angebote werden dann in der Weise berechnet, dass ermittelt wird, um welchen Prozentsatz das günstigste Angebot günstiger ist. Der Maximalpunktwert wird dann um denselben Prozentsatz verringert. Bei der Bewertung eines jeden Angebots gilt jeweils: - Es sind insgesamt maximal 100 Punkte erreichbar. Es erfolgt eine Gewichtung von Qualität (Q) mit 70 Prozent und Preis (P) mit 30 Prozent. Es werden maximal zwei Stellen hinter dem Komma angegeben, aufgerundet wird ab „0,005“. - Im Rahmen der Qualität (Q) kann ein Angebot ebenfalls maximal 100 Punkte erreichen. Dabei muss ein Angebot bei einzelnen Unterkriterien mit einer Mindestpunktzahl bewertet werden und insgesamt mindestens 38 Punkte erreichen (siehe im Einzelnen Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). - Für diejenigen Angebote, die die Mindestpunktzahlkriterien erfüllen, wird die Gesamtpunktzahl ermittelt. Die punktbesten fünf Bietenden werden – vorbehaltlich eines Direktzuschlages (siehe Ziffer 4.4. der Vergabeunterlagen) – zur Verhandlung eingeladen. Die Berechnung der Gesamtpunktzahl wird in der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen näher erläutert.

Zeitleiste

Zeitplan

  1. 28. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 29. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
Anhänge

Dokumente & Links

1 Link