TED·488915-2026·Schließt in 30 Tagen

Fachplanung Elektrotechnik für Umbau und Erweiterung Gebäude T am Fritz-Haber-Institut Berlin

Berlin
München, Germany·Veröffentlicht 15. Juli 2026
IngenieurdienstleistungenIT-DienstleistungenForschung und EntwicklungÖffentliche VerwaltungElektrotechnikFachplanungLaborbauOeffentliche ForschungPhotovoltaikTga Planung
Auftragswert
€0k
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
14. Aug. 2026
30 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Fritz-Haber-Institut der Max-Planck-Gesellschaft schreibt die Fachplanung für Elektrotechnik im Rahmen eines Labor-Umbaus und einer Erweiterung in Berlin-Dahlem aus. Das Projekt umfasst die technische Erschließung, die Integration von KI-gestützten Laboren sowie die Planung einer Photovoltaikanlage. Die veranschlagten Gesamtbaukosten für das Projekt belaufen sich auf ca. 22,8 Millionen Euro netto.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Das Fritz-Haber-Institut (FHI) wurde im Jahr 1911 als Kaiser-Wilhelm-Institut für Physikalische Chemie und Elektrochemie in Berlin-Dahlem gegründet und 1953 in die MPG eingegliedert. Im Zentrum der Forschungsaktivitäten steht das fundamentale Verständnis elementarer Prozesse in der physikalischen Chemie und damit des Zusammenhangs von Struktur, Reaktivität und Dynamik an Oberflächen, Grenzflächen, Nanostrukturen, Molekülen und Clustern. Aktuell besteht ein erhebliches Defizit an hochinstallierten, nass-chemischer Laborflächen mit für den robotisierten Betrieb geeignetem Aufbau. Zur Bedarfsdeckung soll das Gebäude T zu einem Laborbau umgebaut und erweitert werden. Die auf der Nordseite des sechseckigen Gebäudes angeordneten Bürokuben und die Mittelhalle sollen anteilig abgebrochen und die technische Ausrüstung komplett zurückgebaut werden. In die frei werdenden Flächen, zwischen den zwei teilabgebrochenen Kuben, soll der Erweiterungsbau in das bestehende Gebäude „eingeschoben“ werden. In diesem neu zu errichtenden Teilgebäude sollen sämtliche hochinstallierte Räume, wie Labore und Gefahrstofflager, sowie der Großteil der zentralen Technik und technischen Erschließung auf drei Geschossen, davon ein Kellergeschoss, untergebracht werden. Das „Kernstück“ des neuen Bereichs stellt dabei das KI-gesteuerten automatisierte Labor dar, dass im Erdgeschoss entstehen soll. Im darüber liegenden Geschoss sollen Nasschemie-Labore mit Auswerteplätzen entstehen, die in mehrere Laborräume unterteilbar sein sollen. Das zukünftige Gebäude T soll eine NUF von ca. 1.400 m² (ca. 3.370 m² BGF) umfassen, wobei sich die geplanten Nutzungsflächen wie folgt verteilen: 80m² großen Chemielager, jeweils etwa 440 m² roboterbetriebenes KI-gestütztes Chemie-Großraumlabor, ca. 440 m² Nass-Chemielabore, ca. 340 m² Büroflächen, ca. 100 m² Lagerflächen. Für die NUF 7 wurden ein Raumbedarf von ca. 100 m² ermittelt, für die Technikflächen ca. 500 m². Die veranschlagten Gesamtbaukosten (KG 200 bis 700) belaufen sich für den Um- und Erweiterungsbau auf ca. 22.800.000 € netto. Im Laufe der Planungsphase zu erstellende Kostenermittlungen sind getrennt nach Kosten für den Erweiterungsbau sowie den Umbau / Sanierung des Bestandes zu ermitteln und in einer Gesamtaufstellung zusammen zu führen. Gegenstand der Beauftragung ist die Fachplanung Elektrotechnik für den Erweiterungsbau mit Büro- und Laborflächen des Gebäude T. Die elektrische Erschließung des Gebäudes erfolgt über die Mittelspannung. Hier werden im Voraus Varianten untersucht. Diese sind in der Planung zu berücksichtigen. Die genauen Schnittstellen zu weiteren technischen Anlagen, wie z. B. Brandmeldeanlage (BMA), Zutrittskontrollanlage (ZuKo), Datentechnik oder weiteren sicherheits- und betriebstechnischen Systemen, sind im Zuge des Planungsprozesses fachlich abzustimmen und detailliert festzulegen. Auf dem Erweiterungsbau ist eine Photovoltaikanlage zu planen. Dabei sind die Randbedingungen aus Architektur, Statik, Brandschutz, Netzanschluss sowie die Integration in das Energiekonzept des Gesamtgebäudes zu berücksichtigen. Für ausgewählte Bereiche des Erweiterungsbaus ist eine Präsenz- und tageslichtabhängige Beleuchtungssteuerung vorzusehen. Ziel ist eine energieeffiziente, nutzerorientierte Beleuchtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsanforderungen von Büro- und Laborflächen. Besonderer Hinweis betr. Bieterfragen aufgrund besonderer äußerer Ereignisse (z.B. Sars-COV-2 oder Ukraine Krieg): Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Angebotserstellung etwaige mögliche bzw. erkennbare Beeinträchtigungen, z.B. in Bezug auf die Verfügbarkeit von Materialien und Produkten, Arbeitskräften, eine evtl. verzögerte Beibringung von geforderten Nachweisen, Auswirkungen auf etwaige Nachunternehmer etc. Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, bitten wir rechtzeitig vor Angebotsfrist über das Nachrichtensystem der eVergabe zu stellen.

VergabeHero-Einschätzung

Das Fritz-Haber-Institut in Berlin plant den Umbau und die Erweiterung seines Gebäudes T, um moderne, KI-gestützte Labore für physikalische Chemie zu schaffen. Gesucht wird ein Fachplaner für die Elektrotechnik, der unter anderem die Stromversorgung, die Anbindung an Sicherheits- und Datensysteme sowie die Installation einer Photovoltaikanlage übernimmt. Da es sich um hochspezialisierte Laborflächen handelt, ist eine präzise Abstimmung der technischen Schnittstellen erforderlich. Das Projekt ist auf eine langfristige Umsetzung ausgelegt und erfordert Erfahrung in der Planung komplexer technischer Gebäudeausrüstung. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: Fritz-Haber-Institut der Max-Planck-Gesellschaft, Berlin Umbau und Erweiterung Gebäude T: ELT)

Eignung

Zentrale Anforderungen

3 Punkte
  • Nachweis der Eignung gemäß GWB-Ausschlusskriterien
  • Einreichung von Referenzen für vergleichbare Leistungen
  • Vollständige Angaben in den Formblättern zur Bewertung des Teilnahmewettbewerbs

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann" Sollten mehr als die in der Auftragsbekanntmachung vorgesehenen Bewerber ihre Eignung für das Verhandlungsverfahren nachgewiesen haben, erfolgt eine Bewertung der eingereichten Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb gemäß der beigefügten Matrix zum Teilnahmewettbewerb (vgl. Anlage 03). Die erforderlichen Angaben zur Bewertung der vergleichbaren Leistungen sind in den Formblättern vollständig und nachvollziehbar anzugeben. Die drei bis fünf Bewerber, die ihre Eignung nachgewiesen und in der Bewertung die höchsten Punktzahlen gem. Rangfolge erzielt haben, werden zur Abgabe eines verbindlichen und zuschlagsfähigen Erstangebotes aufgefordert. Die viert- und fünftplatzierten Bewerber werden nur dann zur Angebotsabgabe aufgefordert, wenn sie mind. 80 % der Punktzahl des Drittplatzierten gem. Rangfolge erzielt haben. Bei Punktgleichheit auf einem Rang, welcher für die Teilnahme am weiteren Verfahren relevant ist, entscheidet zunächst die höhere Punktzahl des Unterkriteriums Nr. 4.1.1 der 01. wertungsfähigen Referenz und nachfolgend, falls weiterhin eine Punktgleichheit vorliegt die höhere Punktzahl der nachfolgenden Unterkriterien Nr. 4.1.2 bis 4.n.n. in absteigender Reihenfolge. Sofern auch danach Punktgleichheit herrscht, entscheidet das Los.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Fritz-Haber-Institut der Max-Planck-Gesellschaft, Berlin Umbau und Erweiterung Gebäude T: ELT

Das Fritz-Haber-Institut (FHI) wurde im Jahr 1911 als Kaiser-Wilhelm-Institut für Physikalische Chemie und Elektrochemie in Berlin-Dahlem gegründet und 1953 in die MPG eingegliedert. Im Zentrum der Forschungsaktivitäten steht das fundamentale Verständnis elementarer Prozesse in der physikalischen Chemie und damit des Zusammenhangs von Struktur, Reaktivität und Dynamik an Oberflächen, Grenzflächen, Nanostrukturen, Molekülen und Clustern. Aktuell besteht ein erhebliches Defizit an hochinstallierten, nass-chemischer Laborflächen mit für den robotisierten Betrieb geeignetem Aufbau. Zur Bedarfsdeckung soll das Gebäude T zu einem Laborbau umgebaut und erweitert werden. Die auf der Nordseite des sechseckigen Gebäudes angeordneten Bürokuben und die Mittelhalle sollen anteilig abgebrochen und die technische Ausrüstung komplett zurückgebaut werden. In die frei werdenden Flächen, zwischen den zwei teilabgebrochenen Kuben, soll der Erweiterungsbau in das bestehende Gebäude „eingeschoben“ werden. In diesem neu zu errichtenden Teilgebäude sollen sämtliche hochinstallierte Räume, wie Labore und Gefahrstofflager, sowie der Großteil der zentralen Technik und technischen Erschließung auf drei Geschossen, davon ein Kellergeschoss, untergebracht werden. Das „Kernstück“ des neuen Bereichs stellt dabei das KI-gesteuerten automatisierte Labor dar, dass im Erdgeschoss entstehen soll. Im darüber liegenden Geschoss sollen Nasschemie-Labore mit Auswerteplätzen entstehen, die in mehrere Laborräume unterteilbar sein sollen. Das zukünftige Gebäude T soll eine NUF von ca. 1.400 m² (ca. 3.370 m² BGF) umfassen, wobei sich die geplanten Nutzungsflächen wie folgt verteilen: 80m² großen Chemielager, jeweils etwa 440 m² roboterbetriebenes KI-gestütztes Chemie-Großraumlabor, ca. 440 m² Nass-Chemielabore, ca. 340 m² Büroflächen, ca. 100 m² Lagerflächen. Für die NUF 7 wurden ein Raumbedarf von ca. 100 m² ermittelt, für die Technikflächen ca. 500 m². Die veranschlagten Gesamtbaukosten (KG 200 bis 700) belaufen sich für den Um- und Erweiterungsbau auf ca. 22.800.000 € netto. Im Laufe der Planungsphase zu erstellende Kostenermittlungen sind getrennt nach Kosten für den Erweiterungsbau sowie den Umbau / Sanierung des Bestandes zu ermitteln und in einer Gesamtaufstellung zusammen zu führen. Gegenstand der Beauftragung ist die Fachplanung Elektrotechnik für den Erweiterungsbau mit Büro- und Laborflächen des Gebäude T. Die elektrische Erschließung des Gebäudes erfolgt über die Mittelspannung. Hier werden im Voraus Varianten untersucht. Diese sind in der Planung zu berücksichtigen. Die genauen Schnittstellen zu weiteren technischen Anlagen, wie z. B. Brandmeldeanlage (BMA), Zutrittskontrollanlage (ZuKo), Datentechnik oder weiteren sicherheits- und betriebstechnischen Systemen, sind im Zuge des Planungsprozesses fachlich abzustimmen und detailliert festzulegen. Auf dem Erweiterungsbau ist eine Photovoltaikanlage zu planen. Dabei sind die Randbedingungen aus Architektur, Statik, Brandschutz, Netzanschluss sowie die Integration in das Energiekonzept des Gesamtgebäudes zu berücksichtigen. Für ausgewählte Bereiche des Erweiterungsbaus ist eine Präsenz- und tageslichtabhängige Beleuchtungssteuerung vorzusehen. Ziel ist eine energieeffiziente, nutzerorientierte Beleuchtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsanforderungen von Büro- und Laborflächen. Besonderer Hinweis betr. Bieterfragen aufgrund besonderer äußerer Ereignisse (z.B. Sars-COV-2 oder Ukraine Krieg): Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Angebotserstellung etwaige mögliche bzw. erkennbare Beeinträchtigungen, z.B. in Bezug auf die Verfügbarkeit von Materialien und Produkten, Arbeitskräften, eine evtl. verzögerte Beibringung von geforderten Nachweisen, Auswirkungen auf etwaige Nachunternehmer etc. Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, bitten wir rechtzeitig vor Angebotsfrist über das Nachrichtensystem der eVergabe zu stellen.

CPV 71321000, 713000002190 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

2 Kriterien
  • price

    Preis

    0%
  • quality

    vgl. Anlage 01 "Allgemeine Vergabeunterlage", Kap. 4.4, "Bewertungssystematik" und Anlage 05 "Zuschlagskriterien"

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 15. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 14. Aug. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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