TED·305267-2026

Dienstleistungen zur Sicherstellung und Unterbringung von Gifttieren nach dem Gifttiergesetz NRW

Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRWRecklinghausen, GermanyVeröffentlicht 5. Mai 2026
Auftragswert
~€250k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW sucht einen externen Dienstleister für die Umsetzung des Gifttiergesetzes. Der Auftrag umfasst die Artbestimmung, den sicheren Transport sowie die artgerechte Unterbringung von beschlagnahmten Gifttieren. Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung zur Unterstützung bei behördlichen Maßnahmen nach dem GiftTierG NRW.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer, als Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz, für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere.

VergabeHero-Einschätzung

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW benötigt Unterstützung bei der Umsetzung des Gifttiergesetzes. Ein externer Dienstleister soll dabei helfen, gefährliche Gifttiere, die privat gehalten wurden, fachgerecht zu identifizieren, sicher zu transportieren und in geeigneten Einrichtungen unterzubringen. Dies betrifft Tiere, die aufgrund von Haltungsuntersagungen oder im Rahmen von Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren behördlich eingezogen werden. Der Auftrag wird als Rahmenvereinbarung vergeben, um im Bedarfsfall schnell auf Expertenwissen und entsprechende Unterbringungskapazitäten zugreifen zu können.

DienstleistungenUmweltschutzÖffentliche VerwaltungUmweltschutzTierschutzOeffentliche VerwaltungArtenschutzDienstleistungSicherheitsdienst
Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Externer Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW

Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Absatz 1 S. 1 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung als Sonderordnungsbehörde zuständig. Das Landesamt ist ermächtigt, Haltungsuntersagungen auszusprechen, wenn gegen das Haltungsverbot verstoßen wird oder aber die Voraussetzungen zur Fortführung einer Bestandshaltung (§ 4 GiftTierG NRW) nicht mehr vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 GiftTierG NRW soll das Landesamt im Falle einer Haltungsuntersagung anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres oder der Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere ist das LAVE aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Dem Landesamt können zudem in wenigen Ausnahmefällen auch solche Gifttiere von privaten Haltungspersonen nach § 4 GiftTierG NRW überlassen werden, die im Rahmen eines Erbfalls anfallen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer auf die weitere Haltung dieser Tiere freiwillig verzichten möchte. Das Landesamt verfügt weder über eine geeignete Aufnahmeeinrichtung noch über entsprechend ausgestattete Transportfahrzeuge, die notwendige Fach- und Sachkunde zur Haltung oder über nötige Gerätschaften und Behältnisse im Zusammenhang mit der Artbestimmung, Entnahme, Abholung, und Unterbringung giftiger Tiere, sodass die Beauftragung externer Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes NRW zwingend erforderlich und gemäß GiftTierG NRW vom Gesetzesgeber auch so vorgesehen ist. Die Unterbringung der Tiere hat aufgrund artenschutzrechtlicher und tierschutz-rechtlicher Vorgaben (Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Tierschutzgesetz) bis zur Veräußerung oder Weitergabe zwingend in Deutschland zu erfolgen. Vorortkontrolle und Abholung: Nordrhein-Westfalen

CPV 77000000, 77400000, 92530000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Preis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 5. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert