Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: unbekannt

Auftragswert

unbekannt

Zuschlag am

24. Juli 2025

TED·384031-2026

Kabeltiefbauleistungen für das Elektronische Stellwerk (ESTW) in Oberstdorf und Fischen

Bayern
Frankfurt Main, Germany·Veröffentlicht 4. Juni 2026
BauleistungenInfrastrukturVerkehrÖffentliche VerwaltungKabeltiefbauBahninfrastrukturLeit Und SicherungstechnikTiefbauOeffentliche Auftraege
Auftragswert
~€1.5M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die DB InfraGO AG schreibt Kabeltiefbauarbeiten für die Strecke 5402 im Bereich der Elektronischen Stellwerke Oberstdorf und Fischen aus. Das Projekt ist in drei Lose unterteilt und umfasst die notwendigen Tiefbauleistungen für die Leit- und Sicherungstechnik. Ein konkreter Zeitrahmen wurde nicht genannt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

ESTW Oberstdorf & Fischen - Strecke 5402 - Erstellung Kabeltiefbauleistungen - 3 Lose

VergabeHero-Einschätzung

Die Deutsche Bahn (DB InfraGO AG) sucht für die Strecke 5402 zwischen Oberstdorf und Fischen spezialisierte Unternehmen für Kabeltiefbauarbeiten. Diese Arbeiten sind notwendig, um die Leit- und Sicherungstechnik für die dortigen Elektronischen Stellwerke (ESTW) zu installieren oder zu erneuern. Das Projekt ist in drei Lose aufgeteilt, was bedeutet, dass die Bauleistungen in drei inhaltlich oder räumlich getrennte Teilbereiche unterteilt wurden, für die man sich einzeln bewerben kann. Da es sich um Infrastrukturarbeiten an Bahnanlagen handelt, ist eine entsprechende Erfahrung im Bereich Gleisbau oder bahnspezifischer Tiefbau erforderlich.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001LST ESTW MOF

LST ESTW MOF

CPV 45234100
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 4. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 24. Juli 2025
    Zuschlag erteilt
    €0k

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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