Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: N3 Bau GmbH

Auftragswert

unbekannt

Zuschlag am

26. Juni 2026

TED·459223-2026

Estricharbeiten für den Neubau des Stadthauses in Lippstadt

BauleistungenÖffentliche VerwaltungEstricharbeitenNeubauOeffentliche VerwaltungBodenbelagsarbeitenBauleistungen
Auftragswert
~€600k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Stadt Lippstadt schreibt Estricharbeiten für den Neubau des neuen Stadthauses aus. Das Projekt umfasst eine Bruttogeschossfläche von ca. 16.500 Quadratmetern und beinhaltet die Verlegung von Dämmungen sowie das Einbringen von Zement- und Heizestrich. Der Auftrag wird als Einzelauftrag vergeben.

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Estricharbeiten für den Neubau der Stadtverwaltung in Lippstadt

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadt Lippstadt sucht einen Fachbetrieb für die Estricharbeiten im Rahmen des Neubaus ihres neuen Stadthauses. Bei dem Projekt geht es um eine große Fläche von etwa 16.500 Quadratmetern, auf der Wärme- und Trittschalldämmung verlegt sowie Zement- und Heizestrich eingebracht werden müssen. Da es sich um ein öffentliches Bauvorhaben handelt, ist die Vergabe an strenge Vorgaben gebunden, wobei der Preis das alleinige Zuschlagskriterium darstellt. Der Auftrag richtet sich an spezialisierte Unternehmen im Bereich Bodenbau und Estrichverlegung.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000QSA Neubau Stadthaus Lippstadt - Estricharbeiten

Estricharbeiten für das Bauvorhaben Neubau Stadthaus Lippstadt mit einer BGF von ca. 16.500 qm. Leistungen u.a.: Verlegen von Wärme- und Trittschalldämmung, Einbringen von Zement- und Heizestrich.

CPV 45210000, 45216110
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    -/-

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 3. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 26. Juni 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an N3 Bau GmbH

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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