Erweiterung und Erneuerung des Endoskopie-Dokumentationssystems
Was wird ausgeschrieben
Das Klinikum Bad Salzungen schreibt die Erweiterung und teilweise Erneuerung seines bestehenden Endoskopie-Dokumentationssystems aus. Aufgrund technischer Kompatibilitätsanforderungen muss das neue System mit der bestehenden Software 'SonoWin' der Firma MESO International GmbH nahtlos zusammenarbeiten. Der Auftrag umfasst die Lieferung, Implementierung und Archivierungslösungen für endoskopische Untersuchungen.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Das Klinikum Bad Salzungen beabsichtigt, im Zuge des Erweiterungsneubaus der Endoskopie, das vorhandene Endoskopie-Dokumentationssystem "SonoWin" der Fa. MESO International GmbH zu erweitern und teilweise zu erneuern. Es darf nur ein kompatibles System mit dem System der Fa. MESO angeboten werden. Gefordert ist ein digitales Dokumentationssystems zur Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Archivierung von endoskopischen Untersuchungen, inkl. Zubehör.
Das Klinikum Bad Salzungen modernisiert seine Endoskopie-Abteilung und sucht dafür eine Erweiterung für das bereits genutzte Dokumentationssystem 'SonoWin'. Da das Krankenhaus aus Sicherheits- und Effizienzgründen keine unterschiedlichen Systeme mischen möchte, muss die neue Lösung zwingend mit der vorhandenen Software der Firma MESO International kompatibel sein. Der Auftrag beinhaltet die digitale Erfassung, Verarbeitung und Archivierung von endoskopischen Untersuchungen inklusive notwendigem Zubehör. Interessierte Anbieter müssen sicherstellen, dass ihre Lösung technisch nahtlos in die bestehende Infrastruktur integriert werden kann.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gem. § 123 GWB
- Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gem. § 124 GWB
- Eigenerklärung zu Russland-Sanktionen (EU-VO 833/2014)
- Eigenerklärung zur Einhaltung des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG)
- Nachweis der technischen Kompatibilität zum System 'SonoWin' der Firma MESO International GmbH
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Rein nationale Ausschlussgründe: I. Angabe mittels Eigenerklärung (Anlage 2 - Bestandteil der Vergabeunterlagen) Zwingende Ausschlussgründe gem. § 123 Abs. 1 GWB: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern sowie unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Fakultative Ausschlussgründe gem. § 124 Abs. 1 GWB: 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. II. Angabe mittels Eigenerklärung ("Anlage 3 Eigenerklärung zu Russland Sanktionen der EU" - Bestandteil der Vergabeunterlagen): RUS-Sanktionen: Umsetzung von Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates v. 21.07.2022 III. Angabe mittels Eigenerklärung ("Anlage 4 Eigenerklärung nach ThürVgG" - Bestandteil der Vergabeunterlage): Diese Vergabe unterliegt den Regelungen des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG). Es gelten die Bestimmungen des § 56 VgV. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Aufteilung in Lose
1 LotEin Mischbetrieb von Dokumentationssystemen unterschiedlicher Hersteller ist vom Klinikum aus sicherheitstechnischen, wirtschaftlichen, zukunftsorientierten und ergonomischen Gründen nicht akzeptabel. Um Fehlfunktionen, Kompatibilitätsrisiken und einen erhöhten Schulungs- und Serviceaufwand zu vermeiden, hat der Auftraggeber sein Leistungsbestimmungsrecht dahingehend ausgeübt, dass er auf dieselbe Technik zurückgreift, die bereits im Haus und sogar auf den betroffenen Stationen vorhanden ist. Das gesamte Personal ist in die bestehende Technik der Firma MESO eingewiesen. Somit ist gewährleistet, dass jeder betroffene ärztliche und pflegerische Mitarbeiter stets die gleiche Technik nutzt und dieselbe Bedienphilosophie vorfindet. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Fehlbedienung stark erhöht würde, da die Mitarbeiter überwiegend eine Technik nutzen. Eine größere Gefahr der Fehlbedienung hat erhebliche nachteilige Folgen für die Patientensicherheit. Es entsteht darüber hinaus ein Mehraufwand für die Schulung und Nachschulung der Mitarbeiter an einem anderen System, der auch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Zeitplan
- 29. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 29. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung