TED·432565-2026·Schließt in 14 Tagen

Ersatzbeschaffung von Apple-Tablets und Laptops für Lehrkräfte

HochsauerlandkreisArnsberg, GermanyVeröffentlicht 25. Juni 2026
Auftragswert
~€180k
Geschätzt · Konfidenz medium
Einreichungsfrist
9. Juli 2026
14 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Hochsauerlandkreis schreibt die Beschaffung von insgesamt 326 mobilen Endgeräten für Lehrkräfte aus. Der Auftrag umfasst 263 iPads, 2 iPad Pro sowie 61 MacBook-Geräte. Die Lieferung erfolgt als Ersatzbeschaffung für die Schulen in Trägerschaft des Landkreises.

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Für die Lehrkräfte der Schulen in Trägerschaft des Hochsauerlandkreises sind die mobilen Endgeräte zu ersetzen. Dazu werden 263 iPads, 2 iPad Pro und 61 McBook Neo beschafft.

VergabeHero-Einschätzung

Der Hochsauerlandkreis erneuert die technische Ausstattung für Lehrkräfte an den Schulen in seiner Trägerschaft. Konkret werden insgesamt 326 Apple-Geräte beschafft, die sich aus 263 Standard-iPads, 2 iPad Pro-Modellen und 61 MacBooks zusammensetzen. Es handelt sich um eine klassische Hardware-Beschaffung zur Sicherstellung des digitalen Unterrichtsbetriebs. Die Geräte sollen die bestehende, veraltete Hardware ersetzen.

IT-DienstleistungenBürobedarf und HardwareÖffentliche VerwaltungBildungswesenHardware BeschaffungBildungswesenMobile EndgeraeteOeffentliche VerwaltungIt Ausstattung
Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Ersatzbeschaffung von Apple-basierten mobilen Endgeräten für Lehrkräfte

Für die Lehrkräfte der Schulen in Trägerschaft des Hochsauerlandkreises sind die mobilen Endgeräte zu ersetzen. Dazu werden 263 iPads, 2 iPad Pro und 61 McBook Neo beschafft.

CPV 30213100, 30213200Frist 9. Juli 2026
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 25. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 9. Juli 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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