Errichtung von vier Fluggastbrücken am Terminal 2

Status
Vergeben
Angebotsfrist
12.01.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
3.400.000 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Flughafen Köln/Bonn GmbHProfil ansehen
Erfüllungsregion
Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Lieferleistung
Veröffentlicht
08.12.2025
Bekanntmachungsnummer
814160-2025
Verfahrensnummer
acbcd83c-cffa-4d2e-96b2-41b39006d94c
CPV-Codes
34969100 · Fluggastbrücken für Flugzeuge

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Kurzbeschreibung

Der Flughafen Köln/Bonn schreibt die Lieferung und Montage von vier neuen Fluggastbrücken für die Positionen D02, D04, D07 und D08 im Terminal 2 aus. Die Arbeiten müssen unter laufendem Betrieb des Flughafens mit minimalen Beeinträchtigungen durchgeführt werden. Besondere Anforderungen bestehen hinsichtlich der Einhaltung aktueller Sicherheitsnormen und der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

An den Positionen D02, D04, D07 und D08 des Terminal 2 sollen 4 neue Fluggastbrücken errichtet werden. Der Einbau soll mit möglichst geringer Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsbetriebes erfolgen. Zusätzlich zu der Leistungsbeschreibung gelten die ZTV des Flughafen Köln/Bonn(FKB). (Abrufbar auf der Webseite des Flughafen Köln/Bonn) Ebenfalls die:  - DIN 18299, Teil C, die - DIN 1915, Teil 1-4 sowie die -DIN EN 12312, Teil 4, die - Betriebssicherheitsverordnung aktuelle Fassung, die - Fremdfirmenordnung der FKB aktuelle Fassung, die - allgemein alle einschlägigen Richtlinien, Normen, etc. nach dem Stand der Technik sind zu berücksichtigen in jeweils aktueller Fassung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Maschinen gemäß den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu liefern und zu dokumentieren. 1. Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden (Datum der Ausstellung der Konformitätserklärung), muss die Konformitätserklärung gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgestellt werden. 2. Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, muss die Konformitätserklärung zwingend gemäß der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ausgestellt werden. Hinweis: Zu Terminverschiebungen: Sollte sich die Fertigstellung oder Auslieferung einer ursprünglich für einen früheren Termin geplanten Maschine aus Gründen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, auf den 20.01.2027 oder später verschieben, schuldet der Auftragnehmer die Konformität gemäß der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ohne Mehrkosten. Auch für Maschinen, die noch unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen, sind die wesentlichen Sicherheitsziele der Verordnung (EU) 2023/1230 (insbesondere hinsichtlich Cybersecurity und Software-Sicherheit) bereits konstruktiv zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist, um einen einheitlichen Sicherheitsstandard im Maschinenpark zu gewährleisten.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Fluggastbrücken3.400.000 EUR

    An den Positionen D02, D04, D07 und D08 des Terminal 2 sollen 4 neue Fluggastbrücken errichtet werden. Der Einbau soll mit möglichst geringer Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsbetriebes erfolgen. Zusätzlich zu der Leistungsbeschreibung gelten die ZTV des Flughafen Köln/Bonn(FKB). (Abrufbar auf der Webseite des Flughafen Köln/Bonn) Ebenfalls die:  - DIN 18299, Teil C, die - DIN 1915, Teil 1-4 sowie die -DIN EN 12312, Teil 4, die - Betriebssicherheitsverordnung aktuelle Fassung, die - Fremdfirmenordnung der FKB aktuelle Fassung, die - allgemein alle einschlägigen Richtlinien, Normen, etc. nach dem Stand der Technik sind zu berücksichtigen in jeweils aktueller Fassung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Maschinen gemäß den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu liefern und zu dokumentieren. 1. Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden (Datum der Ausstellung der Konformitätserklärung), muss die Konformitätserklärung gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgestellt werden. 2. Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, muss die Konformitätserklärung zwingend gemäß der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ausgestellt werden. Hinweis: Zu Terminverschiebungen: Sollte sich die Fertigstellung oder Auslieferung einer ursprünglich für einen früheren Termin geplanten Maschine aus Gründen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, auf den 20.01.2027 oder später verschieben, schuldet der Auftragnehmer die Konformität gemäß der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ohne Mehrkosten. Auch für Maschinen, die noch unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen, sind die wesentlichen Sicherheitsziele der Verordnung (EU) 2023/1230 (insbesondere hinsichtlich Cybersecurity und Software-Sicherheit) bereits konstruktiv zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist, um einen einheitlichen Sicherheitsstandard im Maschinenpark zu gewährleisten.

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Fehlende Unterlagen können im Ermessen der Vergabestelle nachgefordert werden.

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Fehlende Unterlagen können im Ermessen der Vergabestelle nachgefordert werden.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 22.07.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 505917-2026
Vergleichbare Verfahren260vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag134 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 8 Vergaben

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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
DADEKRA Automobil GmbH, Niederlassung KölnKöln2219.06.2026 - steigend
SESauter Elektrotechnik GmbH & Co. KGBretten2005.12.2025 - steigend
GSGEZE Service GmbHKleinmachnow2011.07.2025 - fallend
SASECAL Amend Sicherheitstechnik GmbHWiesbaden-Nordenstadt2018.12.2024 - fallend
DTDeutsche Telekom Business Solutions GmbHBonn2018.12.2024 - fallend
S&Schneider & Partner Computervernetzung GmbHAhrensfelde2018.12.2024 - fallend
IBIngenieurbüro Brundobler GmbHKelheim2022.05.2024 - stabil
PSPossehl Spezialbau GmbHBergkirchen2012.03.2024 - stabil
NENeuhalfen ElektrotechnikKöln (ehemals ansässig in Overath)1131.08.2026 - steigend
EDE.ON Drive Germany GmbHMünchen1125.08.2026 - steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Nordrhein-Westfalen (74) · Bayern (56) · Hessen (50) · Brandenburg (33) · Berlin (8) · Baden-Württemberg (7)
FAFraport AGFrankfurt am Main3517.08.2026
FBFlughafen Berlin Brandenburg GmbHSchönefeld OT Selchow3214.09.2026
FMFlughafen München GmbHMünchen3004.08.2026
FKFlughafen Köln/Bonn GmbHKöln2510.08.2026
DADie Autobahn GmbH des Bundes - NL RheinlandKrefeld1303.08.2026
FAFraport AG - 911.09.2026
AFAmt für Brücken, Tunnel und StadtbahnbauKöln924.07.2026
FSFlughafen Stuttgart GmbHStuttgart703.08.2026

Laufende Rahmenverträge

bundesweit

Keine laufenden Rahmenverträge mit gemeinsamem CPV-Code bekannt.

Flughafen Köln/Bonn GmbH

Aktiv seit 2024 · 34 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr13Ø seit 2024
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 34 seit 2024Spitze KW 37 · 2025 · 3

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
DADEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Köln219.06.2026 -
NENeuhalfen Elektrotechnik131.08.2026 -
EDE.ON Drive Germany GmbH125.08.2026 -
RDRosenbauer Deutschland GmbH124.08.20261 €
GAG+K Ausbau u. Sanierung GmbH105.08.20261 €
VAVarioflor105.08.20261 €
BGBerger GmbH & Co. KG105.08.20261 €
TATK Airport Solutions126.06.20263,4 Mio. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Rahmenvertrag für Sachverständigenprüfungen von Feuerlöschanlagen nach PrüfVO NRWDEKRA Automobil GmbH, Niederlassung KölnFlughafen Köln/Bonn GmbHKöln, Deutschland
    0 €
    19.06.2026noch 36 Monate14.09.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

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17.12.2025Sachverständigenprüfungen für Lüftungs- und RauchabzugsanlagenVergebenDADEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Köln0 €
08.12.2025Errichtung von vier Fluggastbrücken am Terminal 2VergebenTATK Airport Solutions3,4 Mio. €
14.11.2025Betreuung von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität und Erste-Hilfe-Dienst am FlughafenOffen - 30 Mio. €

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