Erneuerung Sperrtor am Marientor inklusive Beton-, Stahlwasserbau- und EMSR-Arbeiten

Was wird ausgeschrieben
Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg schreiben die Erneuerung des Mariensperrtors aus, das als zentrale Hochwasserschutzanlage für den Innen- und Altstadtbereich sowie den Innenhafen dient. Der Auftrag umfasst komplexe Beton- und Stahlwasserbauarbeiten sowie die zugehörige EMSR-Technik. Das Projekt ist von hoher sicherheitsrelevanter Bedeutung für den Schutz von Vermögenswerten in Milliardenhöhe.
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Erneuerung Sperrtor am Marientor - Beton-, Stahlbeton und Stahlwasserbauarbeiten sowie EMSR-Technik
Die Stadt Duisburg modernisiert das Mariensperrtor, eine kritische Hochwasserschutzanlage, die den Innenhafen und die Altstadt vor Überflutungen schützt. Der Auftrag beinhaltet sowohl bauliche Maßnahmen wie Beton- und Stahlwasserbauarbeiten als auch die technische Ausstattung mit EMSR-Technik, also der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. Da das Tor eine essenzielle Barriere für die Stadt darstellt, ist die fachgerechte Ausführung für den Schutz der Infrastruktur und der dortigen Vermögenswerte von hoher Bedeutung. Interessierte Unternehmen müssen ihre Eignung und Zuverlässigkeit umfassend nachweisen, da es sich um ein sicherheitskritisches Bauvorhaben handelt.
Zentrale Anforderungen
7 Punkte- Nachweis der Eignung gemäß VgV und EU VOB/A
- Ausschluss von Bietern aus Drittstaaten ohne GPA-Abkommen
- Keine Eintragungen im Wettbewerbsregister wegen schwerwiegender Verstöße
- Nachweis der Gesetzestreue (keine Verurteilungen nach StGB §§ 129, 129a, 89c, 261, 263, 264, 299, 232, 233)
- Nachweis der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (keine Insolvenzverfahren)
- Nachweis der Einhaltung umweltrechtlicher und arbeitsrechtlicher Bestimmungen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Bieter deren Firmensitz sich nicht in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, sondern in einem Drittstaat befindet, werden gemäß Urteil C-652/22 vom 22.10.2024 des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vom Verfahren ausgeschlossen, falls der Drittstaat nicht zu den Unterzeichnern des GPA-Beschaffungsübereinkommens (Government Procurement Agreement) gehört und kein Freihandelsabkommen zwischen der EU oder der Bundesrepublik Deutschland mit dem Drittstaat existiert, weil für Bieter aus diesen Staaten die vergaberechtlichen Bestimmungen der EU keine Anwendung finden. Bieter mit Eintragungen wegen schwerwiegender Wettbewerbsverstöße im Wettbewerbsregister der Bundesrepublik Deutschland werden vom Verfahren ausgeschlossen. Bei Eintragungen wegen leichter Wettbewerbsverstöße behält sich der Auftraggeber im Rahmen seines Ermessensspielraums vor, den Bieter trotz der Eintragung zum Verfahren zuzulassen. Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 129 StGB (Strafgesetzbuch) wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Deutschland oder wegen § 129b StGB wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 129a StGB (Strafgesetzbuch) wegen der Bildung einer terroristischer Vereinigung in Deutschland oder nach § 129b StGB wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 89c StGB (Strafgesetzbuch) wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz Nummer 2 StGB zu begehen oder die nach § 261 StGB wegen Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf die Terrorismusfinanzierung gem. § 123 Abs. (1) Nr. 2 GWB und in Bezug auf die Geldwäsche gem. § 123 Abs. (1) Nr. (3) GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 263 StGB (Strafgesetzbuch) wegen Betrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Betrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 4 GWB und in Bezug auf Subventionsbetrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 5 GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 299 des StGB (Strafgesetzbuch) wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder nach §108e StGB wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern oder nach §§ 333 und 334 StGB wegen Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) und Artikel 2 § 1 des EU-Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung sowie Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 6 - 9 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 232 StGB (Strafgesetzbuch) oder nach §233 StGB wegen Menschenhandels oder Förderung des Menschenhandels oder Zwangsprostitution oder Zwangsarbeit oder Ausbeutung der Arbeitskraft rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 10 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen in den letzten 5 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen sind und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (4) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen in den letzten 5 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen sind und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (4) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen schwerer Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen rechtskräftig verurteilt wurden oder für die ein Bußgeld nach § 24 Abs. (2) LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Bundesrepublik Deutschland) verhängt wurde und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen in den letzten 3 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihre sozialrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und / oder Zuverlässigkeit gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB von der Wertung ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld vom mehr als 2.500,- EUR belegt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die nach gesicherten Erkenntnissen des Auftraggebers zahlungsunfähig sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft. Bieter über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft. Bieter die ihre unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit in den letzten 3 Jahren nachweislich eingestellt haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 3 Jahren ein insolvenzähnliches Verfahren (z. B. Schutzschirmverfahren, außergerichtlicher Vergleich mit Gläubigern) durchlaufen oder eingeleitet haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit verschafft. Bieter die in den letzten 3 Jahren im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 3 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter deren Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen in den letzten 3 Jahren durch die Europäische Kommission, den Europäischen Gerichtshof, ein anderes ordentliches Gericht oder das Bundeskartellamt festgestellt wurde oder über deren Beteiligung an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache dem / der AG hinreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 4 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der sich durch andere Maßnahmen nicht beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 5 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass der Interessenkonflikt nicht bzw. nicht mehr existiert. Bieter bei denen eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und bei denen sich diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere Maßnahmen beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 6 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass die Wettbewerbsverzerrung nicht bzw. nicht mehr besteht oder Maßnahmen benennen können, durch die sich die Wettbewerbsverzerrung wirksam beheben lässt. Bieter die in den letzten 3 Jahren eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben, mit der Folge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber, Schadensersatz zugunsten des Auftraggebers oder einer vergleichbaren Rechtsfolge und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 7 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Fachkunde oder fehlender Leistungsfähigkeit oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in diesem Vergabeverfahren eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder versucht haben die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder versucht haben vertrauliche Informationen zu erhalten, um unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren zu erlangen oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt haben, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Täuschung gem. § 124 Abs. (1) Nr. 8 GWB und in Bezug auf Beeinflussung und irreführende Informationen gem. § 124 Abs. (1) Nr. 9 GWB, wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und fehlender Zuverlässigkeit vom Verfahren ausgeschlossen. Es werden Unterlagen nachgefordert soweit dies nach VgV und EU VOB/A zulässig ist.
Aufteilung in Lose
1 LotAls Hochwasserschutzanlage dient das Mariensperrtor, dem Hochwasserschutz für den gesamten Innen- und Altstadtbereich der Stadt Duisburg. Neben den dort wohnenden und arbeitenden Menschen werden Vermögenswerte von weit mehr als 2 Mrd. Euro, darunter das gesamte Gebiet um den lnnenhafen sowie das U-Bahn-Netz der Stadt Duisburg, geschützt. Das Mariensperrtor bildet als westlicher Abschluss des Innenhafens zusammen mit der Marientorbrücke den Übergang zum Außenhafen. Das Mariensperrtor ist als Hochwasserschutzanlage weiter in Funktion. Die Restnutzungsdauer des Mariensperrtores, insbesondere des Verschlusses einschließlich der Maschinen- und Anlagenteile, neigt sich nach mittlerweile mehr als 90 Jahren trotz durchgeführter Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen dem Ende entgegen. Die Bauwerke, Maschinen und technischen Anlagen der Hochwassersperrtoranlage sind in Teilen sanierungs- bzw. erneuerungsbedürftig. Zudem sind sie teilweise veraltet und entsprechen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik und derzeitigen Sicherheitsstandards. Die Erneuerung des Mariensperrtores ist daher vorgesehen. Folgende am Mariensperrtor vorhandenen Bauwerke bzw. Bauwerksteile sind funktionaler Bestandteil des Sperrtores: - Torhalle mit Torkammer, Verschlusskörper (Schiebetor), Dammtafelverschluss der Torkammer, Hallenkran - Pumpenhalle mit Hochwasserpumpe, Umlaufkanal, Rechen, Schiebern, Dammtafeln Hallenkran - Durchfahrtsöffnung mit Anprallschutzvorrichtung an Tor- und Pumpenhalle und Dammbalkennotverschluss (innenhafenseitig, mit demontierbaren Begehungsstegen (tor- und pumpenhallenseitig), - Kranstellplatz mit Dammbalkenlager Die Abmessungen des bestehenden Sperrtores betragen etwa 17,0 m Länge, 4,53 m Breite und 16,80 m Höhe. Die vorgesehene Erneuerung der Hochwasserschutzanlage "Mariensperrtor" umfasst im Wesentlichen folgende Hauptleistungsbereiche: 1. Rückbauarbeiten und Entsorgung: - des bestehenden Sperrtores inkl. Antrieb - des Torkammerverschlusses - der Hallenkräne, Pumpen, Elektroinstallationen, Einbauten und Maschinentechnik und sonstiger Anlagen 2. Stahlwasserbau: - Herstellung und Einbau eines neuen Sperrtors als aufgehängtes Schiebetor in Faltwerksbauweise, inkl. Torbrücke und Antrieb - Herstellung und Einbau eines Torkammerverschlusses als Stemmtor inkl. An-trieb - Herstellung und Einbau eines neuen, zweiten Dammbalkenverschlusses als Revisionsverschluss und Anpassung des bestehenden Dammbalkennotverschlusses, inkl. Neubau bzw. Umbau der Lagerkonstruktionen - Herstellung und Einbau von Spindelschützen 3. Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR): - Einbau sämtlicher zugehörige Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, u.a. Brandschutz- und Einbruchüberwachung, Trafo und Schaltanlagen, Datenfernübertragung 4. Pumpen und Leitungen - Installation von Schmutzwasserpumpen, Edelstahl- und PE-Leitungen mit Armaturen (Schieber, Be- und Entlüfter, Rückflussverhinderer) 5. Massivbau: - Massivbauliche Anpassungen der Torkammer, der Durchfahrtssohle und der Pumpenhalle - Herstellung / Schließen von Wanddurchbrüchen und Öffnungen in der Torhalle - Betonsanierung der Torkammer - Bau eines neuen Kranstellplatzes und neuer Dammbalkenlager 5. Sonstige Ausrüstung: - Treppenanlage, Geländer, Vogeleinflugschutz, Klappsteg, Gruben und Schachtabdeckungen, Zwischenbühnen, Türen / Tore / Fenster - Hallenkräne 6. Technische Bearbeitung - Gem. Leistungsbeschreibung Ein detaillierter Leistungsumfang befindet sich in den Vergabeunterlagen.
Zeitplan
- 10. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 11. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung