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Beratungsleistungen für Employer Branding und Social Media

DB
Frankfurt am Main, Germany·Veröffentlicht 4. Aug. 2026
Marketing & KommunikationBeratungsdienstleistungenÖffentliche VerwaltungFinanzwesenEmployer BrandingSocial Media MarketingBeratungsleistungenOeffentliche VerwaltungPersonalmarketing
Auftragswert
~€400k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
3. Sept. 2026
31 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Deutsche Bundesbank schreibt Beratungsleistungen für ihre Arbeitgebermarke (Employer Branding) in zwei Losen aus. Los 1 fokussiert sich auf die strategische Beratung, während Los 2 die Social-Media-Kommunikation umfasst. Die Beauftragung erfolgt als Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von jeweils 360 Tagen.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Erbringung von Beratungsleistungen für das Employer Branding (Los 1) und Social Media des Employer Brandings (Los 2) des Auftraggebers

VergabeHero-Einschätzung

Die Deutsche Bundesbank sucht externe Unterstützung, um ihre Arbeitgebermarke weiterzuentwickeln und bekannter zu machen. Die Ausschreibung ist in zwei Bereiche unterteilt: Los 1 konzentriert sich auf die allgemeine strategische Beratung zum Employer Branding, während Los 2 speziell die Betreuung und Strategie für Social-Media-Kanäle abdeckt. Es handelt sich um Rahmenverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr. Interessierte Unternehmen müssen nachweisen, dass ihr Projektteam über einschlägige Erfahrungen in der strategischen Beratung und Umsetzung von Employer-Branding-Maßnahmen verfügt.

Eignung

Zentrale Anforderungen

4 Punkte
  • Nachweis einschlägiger praktischer Erfahrung des Projektteams
  • Vorlage von mindestens einem vergleichbaren persönlichen Referenzprojekt pro Person
  • Maximal drei persönliche Referenzprojekte pro Person
  • Einhaltung der Ausschlussgründe gemäß GWB (keine rechtskräftigen Verurteilungen)

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB), und - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn - (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn - (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - kein öffentlicher Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 GWB ist entsprechend anzuwenden (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB). - das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadensersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen" ist Folgendes gemeint: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Lose

Aufteilung in Lose

2 Lote
LOT-0001Erbringung von Beratungsleistungen für das Employer Branding des Auftraggebers

Gegenstand des Verfahrens ist die Beauftragung mit der Erbringung von Beratungsleistungen für das Employer Branding des Auftraggebers im Wege einer Rahmenvereinbarung (Los 1). Für die erfolgreiche Implementierung der Arbeitgebermarke des Auftraggebers am Arbeitsmarkt nutzt der Auftraggeber den gesamten Marketingmix: - Karriereseiten auf der Homepage (zielgruppengerechte Inhalte) - Eigene Kanäle in Social Media (aktuell Instagram, LinkedIn, Facebook, Youtube) - Werbung in Social Media - Out of home-Werbung - Printmedien - Karrieremessen - Eigene Veranstaltungen mit der Zielgruppe - Gamification Die Wirkung dieser Maßnahmen wird anhand eines definierten Ziel- und Messgrößensystems erfasst. Damit wird auch die Steuerung des effizienten Mitteleinsatzes intendiert. Ziel der zu vergebenden Leistungen ist die ganzheitliche, strategische und operative Unter-stützung des Auftraggebers bei der Positionierung und Weiterentwicklung seiner Arbeitgebermarke (Employer Brand) am Arbeitsmarkt. Der Auftrag umfasst die Erbringung sämtlicher Beratungs-, Konzeptions-, und Kreativleistungen, die erforderlich sind, um: - eine konsistente, glaubwürdige und differenzierende Arbeitgebermarke zu etablieren, - die Markenidentität und Werte des Auftraggebers in allen relevanten Kommunikationskanälen sichtbar zu machen, - die Wahrnehmung des Auftraggebers als attraktiver Arbeitgeber nachhaltig und messbar zu steigern, - messbare Effekte auf die Beschäftigtenbindung zu erzielen. Gegenstand dieses Loses (1) ist die strategische Beratung zum Employer Branding, nicht die operative Durchführung einzelner Kommunikationsmaßnahmen in Social Media. Es handelt sich hierbei lediglich um eine zusammenfassende Darstellung des Leistungsgegenstandes. Die Einzelheiten der Leistungserbringung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung Los 1 (B01_Los 1) sowie der Rahmenvereinbarung Los 1 (C10_Los 1).

CPV 79340000, 79341000, 79342000, 79413000, 79600000360 Tage Laufzeit
LOT-0002Erbringung von Beratungsleistungen für Social Media das Employer Branding des Auftraggebers

Gegenstand des Verfahrens ist die Beauftragung mit der Erbringung von Beratungsleistungen für Social Media des Employer Branding des Auftraggebers im Wege einer Rahmenvereinbarung (Los 2). Für die erfolgreiche Implementierung der Arbeitgebermarke des Auftraggebers am Arbeitsmarkt nutzt der Auftraggeber den gesamten Marketingmix: - Karriereseiten auf der Homepage (zielgruppengerechte Inhalte) - Eigene Kanäle in Social Media - Werbung in Social Media - (Digital) Out of home-Werbung - Printmedien - Karrieremessen - Eigene Veranstaltungen mit der Zielgruppe - Gamification Der Social Media Auftritt des Auftraggebers umfasst derzeit: - Instagram: Separater Karriere-Kanal - LinkedIn: gemeinsamer Kanal für Corporate Communication und Arbeitgeberkommunikation - Facebook: nur synchron bespielt, keine eigene Kanalstrategie - YouTube: Einzelne Beiträge innerhalb des Corporate Kanals, angestrebt ist eine stärkere Nutzung. Die Wirkung dieser Maßnahmen wird anhand eines definierten Ziel- und Messgrößensystems erfasst. Damit wird auch die Steuerung des effizienten Mitteleinsatzes intendiert. Ziel der zu vergebenden Leistungen ist die ganzheitliche, strategische und operative Unterstützung des Auftraggebers bei der Positionierung und Weiterentwicklung seiner Arbeitgebermarke (Employer Brand) in Social Media. In erster Linie geht es dabei um das Entwickeln und Erstellen von organischem Content sowie die Planung und Durchführung von Paid-Ads- Kampagnen. Hierbei geht es auch um Mut und Experimente, um im ständig zunehmenden Wettbewerb in den Social Media Plattformen verstärkte Sichtbarkeit zu generieren. Der Auftrag umfasst die Erbringung sämtlicher Beratungs-, Konzeptions-, und Kreativleistungen, die erforderlich sind, um in Social Media: - eine konsistente, glaubwürdige und differenzierende Arbeitgebermarke zu etablieren, - die Markenidentität und Werte des Auftraggebers in allen relevanten Social Media Kanälen sichtbar zu machen, - innovativ und markengerecht verschiedene Zielgruppen anzusprechen, - die Wahrnehmung des Auftraggebers als attraktiver Arbeitgeber nachhaltig und messbar zu steigern, - messbare Effekte auf die Beschäftigtenbindung zu erzielen. Gegenstand dieses Loses (2) ist die strategische Beratung zum Employer Branding in Social Media sowie die Entwicklung und Umsetzung der Maßnahmen, nicht die generelle Beratung zum Employer Branding. Es handelt sich hierbei lediglich um eine zusammenfassende Darstellung des Leistungsgegenstandes. Die Einzelheiten der Leistungserbringung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung Los 2 (B01_Los 2) sowie der Rahmenvereinbarung Los 2 (C10_Los 2).

CPV 79340000, 79341000, 79342000, 79413000, 72400000360 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

13 Kriterien
  • quality

    Bewertet wird die einschlägige praktische Erfahrung der vorgesehenen Person für die Projektleitung und der vorgesehenen Person für die stellvertretende Projektleitung (gemeinsam Projektteam) in der Durchführung von Projekten, die der Zielsetzung dieses Vergabeverfahrens entsprechen, nämlich der strategischen Beratung zum Employer Branding sowie die Entwicklung von strategisch beratenen Employer-Branding-Maßnahmen für den Referenzgeber, die (nicht zwingend vom Referenznehmer selbst) umgesetzt worden sind. Die nachgewiesene Erfahrung ist maßgeblich für die Qualität der Projektdurchführung, da der Erfolg von Employer-Branding-Maßnahmen in hohem Maße von der Erfahrung der für die Projektleitung und die stellvertretende Projektleitung verantwortlichen Personen mit komplexen Kommunikations- und Umsetzungsstrukturen abhängt. Definitionen: Die für den gegenständlichen Auftrag anzubietende Rolle der Projektleitung und die für den gegenständlichen Auftrag anzubietende Rolle der stellvertretenden Projektleitung werden einzelnen auch nur als "Rolle" und zusammen als "Rollen" bezeichnet. Eine "Employer-Branding-Maßnahme" im Sinne dieses Zuschlagskriteriums ist eine zeitlich befristete, strukturiert geplante und über mehrere Kanäle umgesetzte Kommunikationsmaßnahme, die einen anderen Arbeitgeber als Marke in seinem Arbeitsmarkt positioniert. Kern ist die strategische Konzeption: Ausgehend von Analyse und Zieldefinition werden Zielgruppen, Botschaften und eine Employer Value Proposition festgelegt, ein Maßnahmenplan (z. B. Karriere-Website, Social Media, Recruiting-Kampagnen, interne Kommunikation, Events, PR) erstellt, Budgets und Meilensteine definiert sowie messbare Erfolgskennzahlen (z. B. Reichweite, Engagement) bestimmt. Die operative Durchführung einzelner Elemente kann durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen; maßgeblich ist, dass die Strategie, die inhaltliche Planung und die Steuerung der Maßnahme durch den Referenznehmer erbracht wurden und dass die geplante Maßnahme im Erbringungszeitraum tatsächlich umgesetzt wurde. Ziel jeder Employer-Branding-Maßnahme ist es, die Wahrnehmung als Arbeitgeber zu schärfen, passende Zielgruppen anzusprechen und die Arbeitgeberattraktivität messbar zu steigern. Eine "Beratungsleistung für ein Employer Branding" im Sinne dieses Zuschlagskriteriums liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Leistung auf der konzeptionellen Entwicklung und strategischen Planung einer zeitlich befristeten, strukturiert angelegten und mehrkanalig umgesetzten Kommunikationsmaßnahme zur Positionierung eines anderen Arbeitgebers als Marke liegt. Maßgeblich ist dabei nicht die operative Durchführung einzelner Kommunikationsmaßnahmen, sondern die vorgelagerte strategische Konzeption, Steuerung und inhaltliche Planung. Entscheidend ist dabei, dass der Referenznehmer die jeweilige Kommunikationsmaßnahme konzeptionell geplant und strategisch ausgestaltet hat. Die operative Umsetzung der Maßnahmen kann demgegenüber auch durch den Referenzgeber selbst oder durch Dritte erfolgt sein. Maßgeblich ist allein, dass die strategische Konzeption und Planung der Kommunikationsmaßnahme durch den Referenznehmer erbracht wurde und die Maßnahme anschließend - unabhängig davon durch wen - tatsächlich umgesetzt worden ist. Die Beratungsleistungen dürfen nicht für die eigene Arbeitgebermarke erbracht worden sein. Dies entspricht auch dem Auftragsgegenstand von Los 1. Gegenstand dieses Loses ist die Erbringung von Beratungsleistungen für ein Employer Branding, nicht die operative Durchführung einzelner Employer-Branding-Maßnahmen in Social Media. Die "Entwicklung einer Employer Branding-Maßnahme" muss beinhaltet haben; 1. die gezielte Positionierung einer Arbeitgebermarke (externes und internes Employer Branding) (z. B. EVP-Erarbeitung, Zielgruppenanalysen, Wettbewerbsanalysen, Kommunikationsstrategie, Beschäftigtenbindung); oder 2. die markengerechte Kampagnengestaltung über mindestens zwei externe Kommunikationskanäle (z. B. Social Media, Online-Marketing, Außenwerbung, Print, Recruiting-Events, Videos oder HR-Maßnahmen im Innenverhältnis) und kumulativ zu 1. und / oder 2. 3. die Auswertung von mindestens zwei Key Performance Indicators (KPIs) in Form von messbaren Kommunikations- oder Bewerberzielen (z. B. Reichweite, Bewerberzahlen, Markenbekanntheit). Strategische Beratung, die ohne Orientierung an einer Arbeitgebermarke erfolgte, werden nicht als Entwicklung einer Employer Branding-Maßnahme im Sinne dieses Zuschlagskriteriums anerkannt. "Referenznehmer" ist die angebotene Person, die das unternehmensbezogene Referenzprojekt im gegenständlichen Vergabeverfahren angibt und die entsprechend die angegebenen Leistungen in dem Referenzauftrag erbracht hat. "Referenzgeber" ist der öffentliche oder private Auftraggeber, für den das angegebene Referenzprojekt erbracht wurde. Ist der Referenznehmer in dem angegebenen Referenzprojekt tätig für den Hauptauftragnehmer, ist Referenzgeber als Auftraggeber der direkte Vertragspartner des Hauptauftragnehmers. Ist der Referenznehmer in dem angegebenen Referenzprojekt für einen Unterauftragnehmer tätig, so ist Referenzgeber nicht der Hauptauftragnehmer als direkter Vertragspartner des Unterauftragnehmers, für den der Referenznehmer tätig ist, sondern Referenzgeber ist der öffentliche oder private Auftraggeber, für den der Hauptauftragnehmer das Referenzprojekt (unter Einsatz von Unterauftragnehmern) erbringt. Referenzgeber ist dann der Vertragspartner des Hauptauftragnehmers. Bewertet wird jeweils die einschlägige praktische Erfahrung der vorgesehenen Person für die Projektleitung und der vorgesehenen Person für die stellvertretende Projektleitung anhand von jeweils vergleichbaren persönlichen Referenzprojekten. Siehe Weiterführung unter "Fortführung Persönliche Erfahrung des Projektteams_Los 1".

    20%
  • quality

    Der Bieter hat für die vorgesehenen Personen jeweils mindestens ein (1) vergleichbares persönliches Referenzprojekt über die strategische Beratung zum Employer Branding sowie die Entwicklung von strategisch beratenen Employer-Branding-Maßnahmen für den Referenzgeber, die (nicht zwingend vom Referenznehmer selbst) umgesetzt worden sind, mit dem Angebot einzureichen, das die nachfolgenden (Mindest-) Anforderungen jeweils erfüllt. a) Die vorgesehene Person für die Projektleitung muss in dem für sie angegebenen persönlichen Referenzprojekt die Projektleitung innegehabt haben. b) Die vorgesehene Person für die stellvertretende Projektleitung muss in dem für sie angegebenen persönlichen Referenzprojekt die stellvertretende Projektleitung oder die Projektleitung innegehabt haben. c) Die (weiteren) Mindestanforderungen (i.) und die Bewertungssystematik (ii.) an die persönlichen Referenzprojekte der vorgesehenen Personen sind jeweils wie folgt: (i.) Jedes zu bewertende persönliche Referenzprojekt muss mindestens folgende Mindestanforderungen erfüllen: - strategische Beratung zum Employer Branding; - Entwicklung mindestens einer Employer-Branding-Maßnahme gemäß der Definition in diesem Zuschlagskriterium für den Referenzgeber, die (nicht zwingend vom Unternehmen des Referenznehmers selbst) umgesetzt worden ist; Projektlaufzeit: Unterbrechungsfreie Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten; die angebotene Person muss in dieser Zeit in ihrer entsprechenden Rolle das Projekt betraut haben. Erfüllt nicht jeweils mindestens ein (1) persönliches Referenzprojekt der vorgesehenen Person für die Projektleitung und der vorgesehenen Person für die stellvertretende Projektleitung die oben genannten Mindestanforderungen, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Bewertet werden ausschließlich diejenigen persönlichen Referenzprojekte, die jeweils die oben genannten Mindestanforderungen erfüllen. Der Bieter hat in Form einer Liste je persönlichem Referenzprojekt Folgendes anzugeben: - Name der vorgesehenen Person für die Projektleitung (bzw. der vorgesehenen Person für die stellvertretende Projektleitung), für die die Referenz bei der Bewertung relevant sein soll; - Rolle der als Projektleitung bzw. als stellvertretender Projektleitung vorgesehenen Person in dem persönlichen Referenzprojekt (Projektleitung oder stellvertretende Projektleitung). Anzugeben ist: - ob die jeweils vorgesehenen Person die Leistungen als Projektleitung geleitet oder als stellvertretende Projektleitung ausgeführt hat; und - die konkreten Aufgaben und die dabei getragene Verantwortung der vorgesehenen Person; - Beschreibung des von der jeweils vorgesehenen Person persönlich geleiteten (bzw. als stellvertretende Projektleitung persönlich ausgeführten) Referenzprojekts Darzustellen ist / sind die in dem persönlichen Referenzprojekt von der vorgesehenen Person als Projektleitung bzw. als stellvertretende Projektleitung erbrachten strategischen Beratung(en) sowie konkret entwickelte(n) Employer-Branding-Maßnahme(n) gemäß der Definition im Sinne dieses Zuschlagskriteriums. Darzustellen sind je entwickelter Employer-Branding-Maßnahme dabei: - die gezielte Positionierung Arbeitgebermarke (externes und internes Employer Branding) (z. B. EVP-Erarbeitung, Zielgruppenanalysen, Wettbewerbsanalysen, Kommunikationsstrategie, Beschäftigtenbindung); oder - die markengerechte Kampagnengestaltung über mindestens zwei externe Kommunikationskanäle (z. B. Social Media, Online-Marketing, Außenwerbung, Print, Recruiting-Events, Videos oder HR-Maßnahmen im Innenverhältnis) und kumulativ zu 1. und / oder 2. - die Auswertung von mindestens zwei Key Performance Indicators (KPIs) in Form von messbaren Kommunikations- oder Bewerberzielen (z. B. Reichweite, Bewerberzahlen, Markenbekanntheit). Darzustellen ist / sind weiter die im Rahmen des persönlichen Referenzprojekts erbrachten unterschiedlichen Inhalte. Namentlich: - Karriereseiten auf der Homepage - Karrierekanäle in Social Media - Werbung in Social Media - Corporate Influencing - Out of home-Werbung - Printmedien - Karrieremessen - Veranstaltungen mit den Zielgruppen (Studieninformationstage, Netzwerktreffen, Webmeetings, Schnupperwoche) - Gamification - Guerilla-Aktionen - Internes Employer Branding - Arbeitgeberbewertungsplattformen - Name und Art des Referenzgebers (öffentlicher oder privater Auftraggeber), für den das persönliche Referenzprojekt erbracht wurde - Projektlaufzeit: Mindestanforderung: Unterbrechungsfreie Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten; Anzugeben ist das Anfangsdatum (TT.MM.JJJJ) und das Enddatum (TT.MM.JJJJ) des unterbrechungsfreien Projektlaufzeit. Die Projektlaufzeit darf auch noch weiterhin andauern. In diesem Fall ist anzugeben "noch andauernd". Die angebotene Person muss in dieser Zeit in ihrer entsprechenden Rolle das Projekt betraut haben. Achtung: Ein Bieter darf für beide Rollen nicht dieselbe Person anbieten. Bietet ein Bieter dennoch für beide Rollen dieselbe Person an, wird nur die alphabetisch erstkommende Rolle der Projektleitung bewertet. Die weitere Rolle der stellvertretenden Projektleitung, die durch dieselbe Person besetzt wird, wird mit 0 Punkten bewertet. Achtung: Ein Bieter darf für eine Rolle nicht mehr als eine Person anbieten. Bietet ein Bieter dennoch für eine Rolle mehr als eine Person an, wird nur die zuerst benannte Person gewertet. Die weiteren genannten Personen für dieselbe Rolle bleiben bei der Bewertung dieser Rolle unberücksichtigt und gelten insoweit als nicht angeboten. (ii.) Die Bewertungssystematik ist für die persönlichen Referenzprojekte der vorgesehenen Person für die Projektleitung und der vorgesehenen Person für die stellvertretende Projektleitung wie folgt: Siehe Weiterführung unter "Fortführung Persönliche Erfahrung des Projektteams_Los 1".

    0%
  • quality

    Es dürfen für die vorgesehene Person für die Projektleitung und für die vorgesehene Person für die stellvertretende Projektleitung jeweils höchstens drei (3) persönliche Referenzprojekte eingereicht werden, die die oben genannten Mindestanforderungen erfüllen. Darüber hinausgehende Referenzprojekte werden nicht berücksichtigt. Kommt ein Bieter dieser Obliegenheit nicht nach und reicht dennoch mehr als drei (3) persönliche Referenzprojekte für eine vorgesehene Person ein, trägt er das Risiko, dass der Auftraggeber nach eigenem Ermessen persönliche Referenzprojekte auswählt und bewertet. In diesem Fall kann die erreichte Punktzahl von derjenigen abweichen, die erzielt worden wäre, wenn der Bieter selbst eine Auswahl der persönlichen Referenzprojekten getroffen hätte. 1. Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit je Referenzprojekt: Maximal erreichbare Punkte Je Rolle: Maximal 12 Punkte für (maximal) 3 wertbare persönliche Referenzprojekte Maximal 24 Punkte für beide Rollen zusammen. Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von mehr als dreißig (30) Monaten: 4 Punkte Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von mehr als achtzehn (18) Monaten bis zu dreißig (30) Monaten: 3 Punkte Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten bis zu achtzehn (18) Monaten: 2 Punkte Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von mehr als sechs (6) Monaten bis zu zwölf (12) Monaten: 1 Punkt Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von sechs (6) Monaten: 0 Punkte Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von weniger als sechs (6) Monaten Kein geeignetes Referenzprojekt; die Referenz wird nicht bewertet. 2. Vielseitigkeit der Beratung innerhalb eines Referenzprojekts: Je unterschiedlichem Inhalt (gem. nachfolgender Liste) Für jeden nachstehend genannten unterschiedlichen Inhalt in dem jeweiligen Referenzprojekt wird jeweils nur maximal ein Punkt vergeben. Maximal erreichbare Punkte Je Rolle: Maximal 36 Punkte für (maximal) 3 wertbare persönliche Referenzprojekte. Maximal 72 Punkte für beide Rollen zusammen. Karriereseiten auf der Homepage: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Karrierekanäle in Social Media: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Werbung in Social Media: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Corporate Influencing: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Out of home-Werbung: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Printmedien: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Karrieremessen (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Veranstaltungen mit den Zielgruppen (Studieninformationstage, Netzwerktreffen, Webmeetings, Schnupperwoche): (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Gamification: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Guerilla-Aktionen: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Internes Employer Branding: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Arbeitgeberbewertungsplattformen: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) 3. Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB als Referenzgeber: Maximal erreichbare Punkte Je Rolle: Maximal 3 Punkte für (maximal) 1 wertbares persönliches Referenzprojekt. Maximal 6 Punkte für beide Rollen zusammen. Unter den für eine Rolle angegebenen Referenzprojekten ist ein wertbares persönliches Referenzprojekt, das für einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB als Referenzgeber erbracht wurde: (ja = 3 Punkte / nein = 0 Punkte) Die Bewertung der persönlichen Referenzprojekte erfolgt nach folgendem Schema: Für jedes persönliches Referenzprojekt werden die unter Ziffer 1., 2. und 3. erzielten Punkte addiert. Ein Bieter kann somit in seinem Angebot für die vorgesehenen Personen maximal folgende Punktzahlen erreichen: Bei maximal 3 wertbaren persönlichen Referenzprojekten in der Ziffer 1. und 2. Und maximal einem wertbaren persönlichen Referenzprojekt in der Ziffer 3. können je Rolle maximal 51 Punkte erzielt werden. Für die beiden Rollen zusammen können somit maximal 102 Punkte (2 x 51) erzielt werden. HINWEIS: Die erreichten (addierten) Punkte für beide vorgesehenen Personen werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 10/51. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Persönliche Erfahrung des Projektteams" 20,00 qualitative Leistungspunkte erzielt werden. Zur Bewertung hat der Bieter die gelb markierten Felder in der C08_Los1 "Erfahrung des Projektteams_Los 1" vollständig auszufüllen und als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Je persönlichem Referenzprojekt ist ein (1) zusätzliches Projektblatt (einseitig, DIN-A4) zulässig. Im Falle der Auftragserteilung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Leistungen durch die benannten Personen für die Projektleitung und die stellvertretende Projektleitung zu erbringen. Der Auftragnehmer darf die im Vergabeverfahren angebotene Projektleitung und stellvertretende Projektleitung sowie eine in einem Einzelauftrag eingesetzte Person während der Laufzeit dieses Einzelauftrags nur aus wichtigem Grund und nur bei Zustimmung durch den Auftraggeber in Textform austauschen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. Die Zustimmung zu verweigern wäre unbillig, wenn ein sachlicher Grund für den Austausch der betreffenden Person vorliegt und der Auftragnehmer zuvor in Textform den sachlichen Grund und die ausreichende Erfahrung der als Ersatz angebotenen neue Person hinreichend und nachvollziehbar dargelegt hat. Ein sachlicher Grund ist beispielsweise Krankheit, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Mutterschutz, Elternzeit, Tod oder Gefängnis. Im Falle des Austauschs muss die jeweils neue Person mindestens genauso erfahren sein wie die zu ersetzende Person. Im Falle der im Vergabeverfahren angebotenen Projektleitung und stellvertretenden Projektleitung bedeutet dies, die neue Person hätte im Vergabeverfahren mindestens genauso viele Punkte erreichen müssen wie die zu ersetzende Projektleitung bzw. stellvertretende Projektleitung. Der Auftragnehmer schlägt dem Auftraggeber die neue Person unter Nachweis der entsprechenden Erfahrung vor.

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  • quality

    Das Ausführungskonzept wird anhand der nachfolgenden beiden Unterkriterien bewertet. Unterkriterium 1 zum Ausführungskonzept - Vertragsmanagement - (Gewichtung 40 %, Bewertung 0 bis 5 Punkte): Der Bieter hat in seinem Ausführungskonzept darzustellen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen er im Falle der Auftragserteilung die Abwicklung der Einzelaufträge dauerhaft in gleichbleibender hoher Qualität bestmöglich sicherstellt. Das Ausführungskonzept soll insbesondere erkennen lassen, - wie der hierfür erforderliche kontinuierliche Einsatz von geeignetem Personal sichergestellt wird (und zwar durch Aufgabenverteilung, Wissensmanagement, Personalgewinnung und -bindung sowie Vertretungsregelungen); und - welche Prozesse zur Steuerung von Einzelaufträgen genutzt werden, insbesondere für eine effiziente, transparente, ressourcenschonende und termingerechte Umsetzung (und zwar zur Auftragsklärung, Bearbeitung der Einzelaufträge, Qualitätssicherung, Prozessoptimierung sowie Reporting). Ziel des Auftraggebers ist es, die spezifische Leistungserbringung in gleichbleibend guter Qualität entsprechend den Regelungen dieses Vertrags dauerhaft sicherzustellen sowie weiterzuentwickeln. Bewertet wird, inwieweit die genannten Maßnahmen geeignet sind, dieses Ziel nachvollziehbar und effektiv zu erreichen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wie die vorgeschlagenen Maßnahmen im Vergleich zu den Angaben der anderen Bieter in deren jeweiligem Ausführungskonzept eine bezüglich der Anforderungen aus Leistungsbeschreibung und Rahmenvereinbarung wirkungsvollere Herangehensweise erkennen lassen. Unterkriterium 2 zum Ausführungskonzept - Strategische Beratung - (Gewichtung 60 %, Bewertung 0 bis 5 Punkte): Der Bieter hat in seinem Ausführungskonzept darzustellen, wie er im Falle der Auftragserteilung methodisch vorgehen wird, um eine belastbare strategische Grundlage für die Arbeitgeberkommunikation zu schaffen. Das Ausführungskonzept soll insbesondere erkennen lassen, - wie die Entwicklung der Arbeitgebermarke regelmäßig und wirtschaftlich evaluiert wird (und zwar durch Analyse sowie Monitoring); und - wie strategische Kommunikations- und Wirkziele definiert und berücksichtigt werden (und zwar durch Methodik, Erhebung der Zielerreichung sowie Abweichungsanalyse) Ziel des Auftraggebers ist es, die bestmögliche Sicherstellung der Fortentwicklung einer klaren, authentischen und langfristig tragfähigen wirkungsorientierten Positionierung als Arbeitgeber, die sowohl externe Zielgruppen (insbesondere potenzielle Bewerberinnen und Bewerber) als auch interne Zielgruppen (insbesondere Beschäftigte) adressiert. Bewertet wird, inwieweit die Angaben in dem Ausführungskonzept im Vergleich zu den Angaben der anderen Bieter in deren jeweiligem Ausführungskonzept geeignet ist, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen. Maßgeblich ist insbesondere, ob das vorgeschlagene Vorgehen zu einer besseren, wirkungsorientierten Arbeitgeberpositionierung führen wird. Das Ausführungskonzept darf insgesamt einen Umfang (Text, Grafiken, Bilder) von maximal acht (8) DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Angaben ab Seite 9 bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine reine Titelseite und ein Inhaltsverzeichnis, jeweils ohne inhaltliche Angaben werden bei der Seitenzählung nicht mitgerechnet. Sollte das Ausführungskonzept fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung wird insoweit nicht erfolgen. Im Falle der Auftragserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seines Ausführungskonzepts zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ein davon abweichendes Vorgehen gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht. Die in dem Ausführungskonzept enthaltenen Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheit. Das Ausführungskonzept wird in jedem Unterkriterium inhaltlich daraufhin bewertet, inwieweit es das von dem Auftraggeber in diesem Unterkriterium vorgegebene Ziel im Vergleich zu den entsprechenden Ausführungen in den Ausführungskonzepten der anderen Bieter erreicht. Die Punkte werden jeweils wie folgt vergeben: Es werden Punkte von 0 bis 5 vergeben, wobei 5 Punkte die bestmögliche Bewertung darstellt. Es wird beurteilt, inwieweit die vom Auftraggeber angegebenen Ziele im Falle der Ausführung des jeweiligen Konzepts im Vergleich bestmöglich umgesetzt werden. Die Punkteverteilung erfolgt im Rahmen einer vergleichenden Bewertung der Inhalte der verschiedenen Konzepte jeweils wie folgt: 5 Punkte: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten zu demselben jeweiligen Kriterium eine sehr gute Leistung erwarten. 4 Punkte: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten eine gute Leistung erwarten. 3 Punkte: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten eine befriedigende Leistung erwarten. 2 Punkte: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten eine ausreichende Leistung erwarten. 1 Punkt: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten eine mangelhafte Leistung erwarten. Siehe Weiterführung unter "Fortführung Ausführungskonzept".

    50%
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    0 Punkte: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten eine ungenügende Leistung erwarten. Die Bewertung erfolgt für jedes Unterkriterium gesondert. Die erreichten Punkte werden anschließend addiert und fließen mit der für das Zuschlagskriterium vorgesehenen Gewichtung in die Gesamtwertung ein. Soweit bei einem Unterkriterien Unter-Unterkriterien genannt sind, erfolgt eine Wertung aller Unter-Unterkriterien in dem jeweiligen Unterkriterium in der Gesamtschau. Je Unterkriterium können maximal 5 Punkte erzielt werden. Die erreichten Punkte (maximal 5 Punkte) in dem Unterkriterium 1 zum Ausführungskonzept werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 4. Insgesamt können in diesem Unterkriterium maximal 20 Punkte erreicht werden. Die erreichten Punkte (maximal 5 Punkte) in dem Unterkriterium 2 zum Ausführungskonzept werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 6. Insgesamt können in diesem Unterkriterium maximal 30 Punkte erreicht werden. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Ausführungskonzept" 50,00 qualitative Leistungspunkte erzielt werden. Ein Angebot muss in diesem Zuschlagskriterium mindestens 20 qualitative Leistungspunkte erzielen. Angebote, die in diesem Zuschlagskriterium nicht mindestens 20 qualitative Leistungspunkte erzielen, werden ausgeschlossen.

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    Der wertungsrelevante Preis (P) ist der kalkulatorische Angebotspreis (brutto) gemäß Anlage C13 "Preisblatt_Los 1"

    30%
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    Bewertet wird die einschlägige praktische Erfahrung der vorgesehenen Person für die Projektleitung und der vorgesehenen Person für die stellvertretende Projektleitung (gemeinsam Projektteam) in der Durchführung von Projekten, die der Zielsetzung dieses Vergabeverfahrens entsprechen, nämlich der Beratung, Entwicklung und Umsetzung von Employer-Branding-Maßnahmen in Social Media für den Auftraggeber. Die nachgewiesene Erfahrung ist maßgeblich für die Qualität der Projektdurchführung, da der Erfolg von Employer-Branding-Maßnahmen in Social Media in hohem Maße von der Erfahrung der für die Projektleitung und die stellvertretende Projektleitung verantwortlichen Personen mit komplexen Kommunikations- und Umsetzungsstrukturen abhängt. Definitionen: Die für den gegenständlichen Auftrag anzubietende Rolle der Projektleitung und die für den gegenständlichen Auftrag anzubietende Rolle der stellvertretenden Projektleitung werden einzelnen auch nur als "Rolle" und zusammen als "Rollen" bezeichnet. Eine "Employer-Branding-Maßnahme in Social Media" im Sinne dieses Zuschlagskriteriums ist eine zeitlich befristete, strukturiert geplante und kanalspezifisch umgesetzte Kommunikationsmaßnahme, die einen anderen Arbeitgeber als Marke auf verschiedenen Social Media-Kanälen (z. B. LinkedIn und Instagram) positioniert. Kern ist die strategische Konzeption: Ausgehend von der Employer Value Proposition, den genutzen Social Media Kanälen und Zieldefinition werden Kanalstrategie, Zielgruppen, und Formate festgelegt, ein Maßnahmenplan (z. B. Beitragsfrequenz, Paid-Strategie, Kampagnendauer) erstellt, Budgets und Meilensteine definiert sowie messbare Erfolgskennzahlen (z. B. Reichweite, Engagement) bestimmt. Die operative Durchführung einzelner Elemente kann durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen; maßgeblich ist, dass die Strategie, die inhaltliche Planung und die Steuerung der Maßnahme durch den Referenznehmer erbracht wurden und dass die geplante Maßnahme im Erbringungszeitraum tatsächlich umgesetzt wurde. Ziel jeder Employer-Branding-Maßnahme in Social Media ist es, die Wahrnehmung als Arbeitgeber im jeweiligen Kanal zu schärfen, passende Zielgruppen anzusprechen und die Arbeitgeberattraktivität messbar zu steigern. Eine "Beratungsleistung zum Employer Branding in Social Media" im Sinne dieses Zuschlagskriteriums liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Leistung auf der konzeptionellen Entwicklung und strategischen Planung einer zeitlich befristeten, strukturiert angelegten und kanalspezifisch umgesetzten Kommunikationsmaßnahme zur Positionierung eines anderen Arbeitgebers als Marke in Social Media Kanälen liegt. Maßgeblich ist dabei nicht die operative Durchführung einzelner Kommunikationsmaßnahmen, sondern die vorgelagerte strategische Konzeption, Steuerung und inhaltliche Planung. Entscheidend ist dabei, dass der Referenznehmer die jeweilige Social Media-Kommunikationsmaßnahme konzeptionell geplant und strategisch ausgestaltet hat. Die operative Umsetzung der Maßnahmen kann demgegenüber auch durch den Referenzgeber selbst oder durch Dritte erfolgt sein. Maßgeblich ist allein, dass die strategische Konzeption und Planung der Kommunikationsmaßnahme durch den Referenznehmer erbracht wurde und die Maßnahme anschließend - unabhängig davon durch wen - tatsächlich umgesetzt worden ist. Die Beratungsleistungen dürfen nicht für die eigene Arbeitgebermarke erbracht worden sein. Dies entspricht auch dem Auftragsgegenstand von Los 2. Gegenstand dieses Loses ist die Erbringung von Beratungsleistungen zum Employer Branding in Social Media und deren Entwicklung sowie Umsetzung, nicht die Beratung zu Employer-Branding-Maßnahmen generell. Die "Umsetzung einer Employer-Branding-Maßnahme in Social Media" muss beinhaltet haben: 1. die operative Umsetzung und kanalbezogene Aussteuerung einer Arbeitgebermarke auf mindestens einer der folgenden Social-Media-Plattformen: Instagram, LinkedIn, Facebook, YouTube einschließlich plattformspezifischer Content-Formate, Veröffentlichungsplanung, Community-Management oder Paid-Social-Maßnahmen; oder 2. die operative Durchführung einer markengerechten Employer-Branding-Kampagne über mindestens zwei verschiedene Formate auf o. g. Social-Media-Kanälen (z. B. Feed-Posts, Stories, Reels, Videoformate, Social Ads, Recruiting-Kampagnen oder kanalübergreifende Content-Serien) und kumulativ zu 1. und / oder 2. 3. die Analyse und Auswertung von mindestens zwei Key Performance Indicators (KPIs) in Form von messbaren Social-Media- oder Recruiting-Zielen (z. B. Reichweite, Engagement-Rate, Klickzahlen, Interaktionen, Bewerberzahlen oder Conversion-Raten). Operative Social-Media-Leistungen, die ohne Bezug zu einer Arbeitgebermarke oder ohne erkennbaren Employer-Branding-Bezug erbracht wurden, werden nicht als Umsetzung einer Employer-Branding-Maßnahme in Social Media im Sinne dieses Zuschlagskriteriums anerkannt. "Referenznehmer" ist die angebotene Person, die das unternehmensbezogene Referenzprojekt im gegenständlichen Vergabeverfahren angibt und die entsprechend die angegebenen Leistungen in dem Referenzauftrag erbracht hat. Weiterführende Angaben unter "Fortführung Persönliche Erfahrung des Projektteams Los 2".

    20%
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    "Referenzgeber" ist der öffentliche oder private Auftraggeber für den das angegebene Referenzprojekt erbracht wurde. Ist der Referenznehmer in dem angegebenen Referenzprojekt tätig für den Hauptauftragnehmer, ist Referenzgeber als Auftraggeber der direkte Vertragspartner des Hauptauftragnehmers. Ist der Referenznehmer in dem angegebenen Referenzprojekt für einen Unterauftragnehmer tätig, so ist Referenzgeber nicht der Hauptauftragnehmer als direkter Vertragspartner des Unterauftragnehmers, für den der Referenznehmer tätig ist, sondern Referenzgeber ist der öffentliche oder private Auftraggeber, für den der Hauptauftragnehmer das Referenzprojekt (unter Einsatz von Unterauftragnehmern) erbringt. Referenzgeber ist dann der Vertragspartner des Hauptauftragnehmers. Bewertet wird jeweils die einschlägige praktische Erfahrung der vorgesehenen Person für die Projektleitung und der vorgesehenen Person für die stellvertretende Projektleitung anhand von jeweils vergleichbaren persönlichen Referenzprojekten. Der Bieter hat für die vorgesehenen Personen jeweils mindestens ein (1) vergleichbares persönliches Referenzprojekt über die strategische Beratung zum Employer Branding in Social Media sowie die Umsetzung mindestens einer Employer-Branding-Maßnahme in Social Media gemäß der Definition in diesem Zuschlagskriterium für den Referenzgeber mit dem Angebot einzureichen, das die nachfolgenden (Mindest-) Anforderungen jeweils erfüllt. a) Die vorgesehene Person für die Projektleitung muss in dem für sie angegebenen persönlichen Referenzprojekt die Projektleitung innegehabt haben. b) Die vorgesehene Person für die stellvertretende Projektleitung muss in dem für sie angegebenen persönlichen Referenzprojekt die stellvertretende Projektleitung oder die Projektleitung innegehabt haben. c) Die (weiteren) Mindestanforderungen (i.) und die Bewertungssystematik (ii.) an die persönlichen Referenzprojekte der vorgesehenen Personen sind jeweils wie folgt: (i.) Jedes zu bewertende persönliche Referenzprojekt muss mindestens folgende Mindestanforderungen erfüllen: - Erbringung mindestens einer Beratungsleistung für ein Employer Branding in Social Media; - Dabei Umsetzung mindestens einer Employer-Branding-Maßnahme in Social Media gemäß der Definition in diesem Zuschlagskriterium für den Referenzgeber; - Projektlaufzeit: Unterbrechungsfreie Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten Erfüllt nicht jeweils mindestens ein (1) persönliches Referenzprojekt der vorgesehenen Person für die Projektleitung und der vorgesehenen Person für die stellvertretende Projektleitung die oben genannten Mindestanforderungen, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Bewertet werden ausschließlich diejenigen persönlichen Referenzprojekte, die die oben genannten Mindestanforderungen erfüllen. Der Bieter hat dabei in Form einer Liste je persönlichen Referenzprojekt Folgendes anzugeben: - Name der vorgesehenen Person für die Projektleitung (bzw. der vorgesehenen Person für die stellvertretende Projektleitung); - Rolle der als Projektleitung bzw. als stellvertretender Projektleitung vorgesehenen Person in dem persönlichen Referenzprojekt (Projektleitung oder stellvertretende Projektleitung). Anzugeben ist: - ob die jeweils vorgesehenen Person die Leistungen als Projektleitung geleitet oder als stellvertretende Projektleitung ausgeführt hat; und - die konkreten Aufgaben und die dabei getragene Verantwortung der vorgesehenen Person; - Beschreibung des von der jeweils vorgesehenen Person persönlich geleiteten (bzw. als stellvertretende Projektleitung persönlich ausgeführten) Referenzprojekts: Darzustellen ist / sind die in dem persönlichen Referenzprojekt von der vorgesehenen Person als Projektleitung bzw. als stellvertretende Projektleitung erbrachten Beratungsleistung für Employer Branding in Social Media sowie die konkret umgesetzte(n) Employer-Branding-Maßnahme(n) in Social Media gemäß der Definition im Sinne dieses Zuschlagskriteriums. Darzustellen sind je umgesetzter Employer-Branding-Maßnahme in Social Media dabei: - die operative Umsetzung und kanalbezogene Aussteuerung einer Arbeitgebermarke auf mindestens einer der benannten Social-Media-Plattformen (Instagram, LinkedIn, Facebook, YouTube) einschließlich plattformspezifischer Content-Formate, Veröffentlichungsplanung, Community-Management oder Paid-Social-Maßnahmen; oder - die operative Durchführung einer markengerechten Employer-Branding-Kampagne über mindestens zwei verschiedene Formate auf o. g. Social-Media-Kanälen (z. B. Feed-Posts, Stories, Reels, Videoformate, Social Ads, Recruiting-Kampagnen oder kanalübergreifende Content-Serien) und kumulativ zu 1. und / oder 2. - die Analyse und Auswertung von mindestens zwei Key Performance Indicators (KPIs) in Form von messbaren Social-Media- oder Recruiting-Zielen (z. B. Reichweite, Engagement-Rate, Klickzahlen, Interaktionen, Bewerberzahlen oder Conversion-Raten). Darzustellen ist / sind weiter die im Rahmen des persönlichen Referenzprojekts erbrachten unterschiedlichen Inhalte. Namentlich: - LinkedIn - Instagram - Facebook - Youtube - Corporate Influencing - Gewinnspiele - Videoformate - Erfolgsmessung - Performance-Management - Community-Management - Internes Employer Branding - Kampagnen-Management. - Name und Art des Referenzgebers (öffentlicher oder privater Auftraggeber), für den das persönliche Referenzprojekt erbracht wurde - Projektlaufzeit: Mindestanforderung: Unterbrechungsfreie Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten Anzugeben ist das Anfangsdatum (TT.MM.JJJJ) und das Enddatum (TT.MM.JJJJ) der unterbrechungsfreien Projektlaufzeit. Die Projektlaufzeit darf auch noch weiterhin andauern. In diesem Fall ist anzugeben "noch andauernd". Die angebotene Person muss in dieser Zeit in ihrer entsprechenden Rolle das Projekt betraut haben. Achtung: Ein Bieter darf für beide Rollen nicht dieselbe Person anbieten. Weiterführende Angaben unter "Fortführung Persönliche Erfahrung des Projektteams Los 2".

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    Bietet ein Bieter dennoch für beide Rollen dieselbe Person an, wird nur die alphabetisch erstkommende Rolle der Projektleitung bewertet. Die weitere Rolle der stellvertretenden Projektleitung, die durch dieselbe Person besetzt wird, wird mit 0 Punkten bewertet. Achtung: Ein Bieter darf für eine Rolle nicht mehr als eine Person anbieten. Bietet ein Bieter dennoch für eine Rolle mehr als eine Person an, wird nur die zuerst benannte Person gewertet. Die weiteren genannten Personen für dieselbe Rolle bleiben bei der Bewertung dieser Rolle unberücksichtigt und gelten insoweit als nicht angeboten. (ii.) Die Bewertungssystematik ist für die persönlichen Referenzprojekte der vorgesehenen Person für die Projektleitung und der vorgesehenen Person für die stellvertretende Projektleitung wie folgt: Es dürfen für die vorgesehene Person für die Projektleitung und für die vorgesehene Person für die stellvertretende Projektleitung jeweils höchstens drei (3) persönliche Referenzprojekte eingereicht werden, die die oben genannten Mindestanforderungen erfüllen. Darüberhinausgehende Referenzprojekte werden nicht berücksichtigt. Kommt ein Bieter dieser Obliegenheit nicht nach und reicht dennoch mehr als drei (3) persönliche Referenzprojekte für eine vorgesehene Person ein, trägt er das Risiko, dass der Auftraggeber nach eigenem Ermessen persönliche Referenzprojekte auswählt und bewertet. In diesem Fall kann die erreichte Punktzahl von derjenigen abweichen, die erzielt worden wäre, wenn der Bieter selbst eine Auswahl der persönlichen Referenzprojekten getroffen hätte. 1. Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit je Referenzprojekt: Maximal erreichbare Punkte Je Rolle: Maximal 12 Punkte für (maximal) 3 wertbare persönliche Referenzprojekte. Maximal 24 Punkte für beide Rollen zusammen. Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von mehr als dreißig (30) Monaten: 4 Punkte Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von mehr als achtzehn (18) Monaten bis zu dreißig (30) Monaten: 3 Punkte Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten bis zu achtzehn (18) Monaten: 2 Punkte Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von mehr als sechs (6) Monaten bis zu zwölf (12) Monaten: 1 Punkt Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von sechs (6) Monaten: 0 Punkte Unterbrechungsfreie Projektlaufzeit von weniger als sechs (6) Monaten: Kein geeignetes Referenzprojekt; die Referenz wird nicht bewertet. 2. Vielseitigkeit der Beratung innerhalb eines Referenzprojekts: Je unterschiedlichem Inhalt (gem. nachfolgender Liste). Für jeden nachstehend genannten unterschiedlichen Inhalt in dem jeweiligen Referenzprojekt wird jeweils nur maximal ein Punkt vergeben. Maximal erreichbare Punkte Je Rolle: Maximal 36 Punkte für (maximal) 3 wertbare persönliche Referenzprojekte. Maximal 72 Punkte für beide Rollen zusammen. LinkedIn: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Instagram: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Facebook: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Youtube: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Corporate Influencing: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Gewinnspiele: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Videoformate: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Erfolgsmessung: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Performance-Management: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Community-Management: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Internes Employer Branding: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) Kampagnen-Management: (ja = 1 Punkt / nein = 0 Punkte) 3. Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB als Referenzgeber: Maximal erreichbare Punkte Je Rolle: Maximal 3 Punkte für (maximal) 1 wertbares persönliches Referenzprojekt. Maximal 6 Punkte für beide Rollen zusammen. Unter den für eine Rolle angegebenen Referenzprojekten ist ein wertbares persönliches Referenzprojekt, das für einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB als Referenzgeber erbracht wurde: (ja = 3 Punkte / nein = 0 Punkte) Die Bewertung der persönlichen Referenzprojekte erfolgt nach folgendem Schema: Für jedes persönliches Referenzprojekt werden die unter Ziffer 1., 2. und 3. erzielten Punkte addiert. Ein Bieter kann somit in seinem Angebot für die vorgesehenen Personen maximal folgende Punktzahlen erreichen: Bei maximal 3 wertbaren persönlichen Referenzprojekten in der Ziffer 1. und 2. Und maximal einem wertbaren persönlichen Referenzprojekt in der Ziffer 3. können je Rolle maximal 51 Punkte erzielt werden. Für die beiden Rollen zusammen können somit maximal 102 Punkte (2 x 51) erzielt werden. HINWEIS: Die erreichten (addierten) Punkte für beide vorgesehenen Personen werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 10/51. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Persönliche Erfahrung des Projektteams" 20,00 qualitative Leistungspunkte erzielt werden. Zur Bewertung hat der Bieter die gelb markierten Felder in der C08_Los 2 "Erfahrung des Projektteams_Los 2" vollständig auszufüllen und als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Je persönlichem Referenzprojekt ist ein (1) zusätzliches Projektblatt (einseitig, DIN-A4) zulässig. Im Falle der Auftragserteilung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Leistungen durch die benannten Personen für die Projektleitung und die stellvertretende Projektleitung zu erbringen. Weiterführende Angaben unter "Fortführung Persönliche Erfahrung des Projektteams Los 2".

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    Der Auftragnehmer darf die im Vergabeverfahren angebotene Projektleitung und stellvertretende Projektleitung sowie eine in einem Einzelauftrag eingesetzte Person während der Laufzeit dieses Einzelauftrags nur aus wichtigem Grund und nur bei Zustimmung durch den Auftraggeber in Textform austauschen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. Die Zustimmung zu verweigern wäre unbillig, wenn ein sachlicher Grund für den Austausch der betreffenden Person vorliegt und der Auftragnehmer zuvor in Textform den sachlichen Grund und die ausreichende Erfahrung der als Ersatz angebotenen neue Person hinreichend und nachvollziehbar dargelegt hat. Ein sachlicher Grund ist beispielsweise Krankheit, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Mutterschutz, Elternzeit, Tod oder Gefängnis. Im Falle des Austauschs muss die jeweils neue Person mindestens genauso erfahren sein wie die zu ersetzende Person. Im Falle der im Vergabeverfahren angebotenen Projektleitung und stellvertretenden Projektleitung bedeutet dies, die neue Person hätte im Vergabeverfahren mindestens genauso viele Punkte erreichen müssen wie die zu ersetzende Projektleitung bzw. stellvertretende Projektleitung. Der Auftragnehmer schlägt dem Auftraggeber die neue Person unter Nachweis der entsprechenden Erfahrung vor.

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    Das Ausführungskonzept wird anhand der nachfolgenden beiden Unterkriterien bewertet. Unterkriterium 1 zum Ausführungskonzept - Vertragsmanagement - (Gewichtung 40 %, Bewertung 0 bis 5 Punkte): Der Bieter hat in seinem Ausführungskonzept darzustellen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen er im Falle der Auftragserteilung die Abwicklung der Einzelaufträge dauerhaft in gleichbleibender hoher Qualität bestmöglich sicherstellt. Das Ausführungskonzept soll insbesondere erkennen lassen, - wie der hierfür erforderliche kontinuierliche Einsatz von geeignetem Personal sichergestellt wird (und zwar durch Aufgabenverteilung, Wissensmanagement, Personalgewinnung und -bindung sowie Vertretungsregelungen); und - welche Prozesse zur Steuerung von Einzelaufträgen genutzt werden, insbesondere für eine effiziente, transparente, ressourcenschonende und termingerechte Umsetzung (und zwar zur Auftragsklärung, Bearbeitung der Einzelaufträge, Qualitätssicherung, Prozessoptimierung sowie Reporting). Ziel des Auftraggebers ist es, die spezifische Leistungserbringung in gleichbleibend guter Qualität entsprechend den Regelungen dieses Vertrags dauerhaft sicherzustellen sowie weiterzuentwickeln. Bewertet wird, inwieweit die genannten Maßnahmen geeignet sind, dieses Ziel nachvollziehbar und effektiv zu erreichen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wie die vorgeschlagenen Maßnahmen im Vergleich zu den Angaben der anderen Bieter in deren jeweiligem Ausführungskonzept eine bezüglich der Anforderungen aus Leistungsbeschreibung und Rahmenvereinbarung wirkungsvollere Herangehensweise erkennen lassen. Unterkriterium 2 zum Ausführungskonzept - Strategische Beratung - (Gewichtung 60 %, Bewertung 0 bis 5 Punkte): Der Bieter hat in seinem Ausführungskonzept darzustellen, wie er im Falle der Auftragserteilung methodisch vorgehen wird, um eine belastbare strategische Grundlage für die Arbeitgeberkommunikation in Social Media zu schaffen. Das Ausführungskonzept soll insbesondere erkennen lassen, - wie die Wahrnehmung der Arbeitgebermarke in Social Media regelmäßig und wirtschaftlich evaluiert wird (und zwar durch Analyse sowie Monitoring); und - wie die jeweilige Kanalstrategie weiterentwickelt wird (und zwar durch Methodik, Ableitung der Ziele sowie Berücksichtigung experimenteller Ansätze) Ziel des Auftraggebers ist es, die bestmögliche Sicherstellung der Fortentwicklung einer klaren, authentischen und langfristig tragfähigen wirkungsorientierten Positionierung als Arbeitgeber in Social Media, die sowohl externe Zielgruppen (insbesondere potenzielle Bewerberinnen und Bewerber) als auch interne Zielgruppen (insbesondere Beschäftigte) adressiert. Bewertet wird, inwieweit die Angaben in dem Ausführungskonzept im Vergleich zu den Angaben der anderen Bieter in deren jeweiligem Ausführungskonzept geeignet ist, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen. Maßgeblich ist insbesondere, ob das vorgeschlagene Vorgehen zu einer besseren, wirkungsorientierten Arbeitgeberpositionierung führen wird. Das Ausführungskonzept darf insgesamt einen Umfang (Text, Grafiken, Bilder) von maximal acht (8) DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Angaben ab Seite 9 bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine reine Titelseite und ein Inhaltsverzeichnis, jeweils ohne inhaltliche Angaben werden bei der Seitenzählung nicht mitgerechnet. Sollte das Ausführungskonzept fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung wird insoweit nicht erfolgen. Im Falle der Auftragserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seines Ausführungskonzepts zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ein davon abweichendes Vorgehen gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht. Die in dem Ausführungskonzept enthaltenen Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheit. Das Ausführungskonzept wird in jedem Unterkriterium inhaltlich daraufhin bewertet, inwieweit es das von dem Auftraggeber in diesem Unterkriterium vorgegebene Ziel im Vergleich zu den entsprechenden Ausführungen in den Ausführungskonzepten der anderen Bieter erreicht. Weiterführende Angaben unter "Fortführung Ausführungskonzept Los 2".

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    Die Punkte werden jeweils wie folgt vergeben: Es werden Punkte von 0 bis 5 vergeben, wobei 5 Punkte die bestmögliche Bewertung darstellt. Es wird beurteilt, inwieweit die vom Auftraggeber angegebenen Ziele im Falle der Ausführung des jeweiligen Konzepts im Vergleich bestmöglich umgesetzt werden. Die Punkteverteilung erfolgt im Rahmen einer vergleichenden Bewertung der Inhalte der verschiedenen Konzepte jeweils wie folgt: 5 Punkte: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten zu demselben jeweiligen Kriterium eine sehr gute Leistung erwarten. 4 Punkte: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten eine gute Leistung erwarten. 3 Punkte: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten eine befriedigende Leistung erwarten. 2 Punkte: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten eine ausreichende Leistung erwarten. 1 Punkt: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten eine mangelhafte Leistung erwarten. 0 Punkte: Die Angaben des Bieters zu dem jeweiligen Kriterium lassen in der prognostischen Bewertung durch den Auftraggeber im Vergleich zu den anderen noch wertbaren Angeboten eine ungenügende Leistung erwarten. Die Bewertung erfolgt für jedes Unterkriterium gesondert. Die erreichten Punkte werden anschließend addiert und fließen mit der für das Zuschlagskriterium vorgesehenen Gewichtung in die Gesamtwertung ein. Soweit bei einem Unterkriterien Unter-Unterkriterien genannt sind, erfolgt eine Wertung aller Unter-Unterkriterien in dem jeweiligen Unterkriterium in der Gesamtschau. Je Unterkriterium können maximal 5 Punkte erzielt werden. Die erreichten Punkte (maximal 5 Punkte) in dem Unterkriterium 1 zum Ausführungskonzept werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 4. Insgesamt können in diesem Unterkriterium maximal 20 Punkte erreicht werden. Die erreichten Punkte (maximal 5 Punkte) in dem Unterkriterium 2 zum Ausführungskonzept werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 6. Insgesamt können in diesem Unterkriterium maximal 30 Punkte erreicht werden. Maximal können für das Zuschlagskriterium "Ausführungskonzept" 50,00 qualitative Leistungspunkte erzielt werden. Ein Angebot muss in diesem Zuschlagskriterium mindestens 20 qualitative Leistungspunkte erzielen. Angebote, die in diesem Zuschlagskriterium nicht mindestens 20 qualitative Leistungspunkte erzielen, werden ausgeschlossen.

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    Der wertungsrelevante Preis (P) ist der kalkulatorische Angebotspreis (brutto) gemäß Anlage C13 "Preisblatt_Los 2"

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Zeitleiste

Zeitplan

  1. 4. Aug. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 3. Sept. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

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