TED·315460-2026

Entwicklung, Erprobung und Implementierung einer digitalen Daten- und Serviceplattform für Pflege und Gesundheitsversorgung

Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-WittenbergHalle (Saale), GermanyVeröffentlicht 7. Mai 2026
Auftragswert
~€4.5M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
19. Mai 2026
-10 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sucht einen Partner für eine Innovationspartnerschaft zur Entwicklung des Care:ecoHUB – einer bundesweit übertragbaren digitalen Plattform für die Pflege- und Gesundheitsversorgung. Das Projekt umfasst die Konzeption, Entwicklung, Erprobung und Implementierung eines interoperablen, skalierbaren Daten- und Service-Hubs, der pflegerische Individualdaten, qualitätssichernde Einrichtungsdaten sowie Forschungsdaten zusammenführt. Die Innovationspartnerschaft gliedert sich in eine Forschungs- und Entwicklungsphase sowie eine Implementierungs- und Betriebsphase.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Der Care:ecoHUB ist als innovative, bundesweit übertragbare digitale Plattform zur Unterstützung der Pflege- und Gesundheitsversorgung konzipiert. Ziel ist der Aufbau eines interoperablen, skalierbaren Daten- und Service-Hubs, der pflegerische Individualdaten, qualitätssichernde Einrichtungsdaten sowie Forschungsdaten strukturiert zusammenführt, aufbereitet und für unterschiedliche berechtigte Nutzergruppen nutzbar macht. Das Vorhaben adressiert zentrale Herausforderungen der Pflege- und Gesundheitsversorgung, insbesondere den steigenden Pflegebedarf, den Fachkräftemangel sowie die bislang unzureichende sektor- und einrichtungsübergreifende Datennutzung. Aufgrund des hohen Innovationsgrades, der fehlenden Marktverfügbarkeit einer vergleichbaren Gesamtlösung sowie der engen Verzahnung von Entwicklung, Erprobung und späterem Betrieb wird das Projekt im Rahmen einer Innovationspartnerschaft gemäß § 19 VgV durchgeführt. Im Rahmen des Projektes arbeitet die Universitätsmedizin Halle mit verschiedenen Praxiskooperationspartnern zusammen um ein interoperables Repository zur Gewinnung von individuellen Gesundheitsdaten auf Echtzeitbasis aufzubauen. Die gewonnenen Daten sollen für wissenschaftlichen Fragestellungen bereitgestellt und zur Verbesserung pflegerischer Entscheidungen nutzbar gemacht werden. Darüber hinaus sollen die gewonnen Daten als Benchmark für die Qualität pflegerischer Leistungen dienen. Gegenstand der Innovationspartnerschaft ist die Konzeption, Entwicklung, Erprobung, Implementierung sowie der perspektivische Betrieb des Care:ecoHUB als skalierbare, modulare, echtzeitfähige, digitale Daten- und Serviceplattform für Pflege, Qualitätssicherung und Forschung.

VergabeHero-Einschätzung

Die Universitätsmedizin Halle (Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) vergibt eine Innovationspartnerschaft zur Entwicklung einer digitalen Plattform namens Care:ecoHUB. Dabei handelt es sich um eine innovative Softwarelösung, die verschiedene Daten aus der Pflege und Gesundheitsversorgung zusammenführt – etwa individuelle Patientendaten, Qualitätsdaten von Einrichtungen und Forschungsdaten – und diese für berechtigte Nutzer wie Pflegekräfte, Wissenschaftler und Qualitätsprüfer nutzbar macht. Das Besondere: Da noch keine vergleichbare Lösung auf dem Markt existiert, wird das Projekt als Innovationspartnerschaft nach deutschem Vergaberecht (§ 19 VgV) durchgeführt, was bedeutet, dass der Bieter gemeinsam mit der Universität die Lösung erst entwickelt und erprobt, bevor sie später implementiert und betrieben wird. Das Projekt läuft voraussichtlich bis 2026 und richtet sich an IT-Unternehmen mit Erfahrung im Gesundheitswesen und in der Entwicklung interoperabler Softwareplattformen.

IT ServicesHealthcareResearch and DevelopmentHealthcareEducationGovernmentHealthcare SoftwareData PlatformInnovation PartnershipInteroperabilityNursing CareDigital HealthEhealthHealthcare DataResearch Infrastructure
Eignung

Zentrale Anforderungen

5 Punkte
  • Nachweis einschlägiger Erfahrung in der Entwicklung interoperabler Softwareplattformen im Gesundheitswesen
  • Fähigkeit zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten gemäß § 19 VgV
  • Nachweis technischer Kompetenz im Bereich Echtzeit-Datenverarbeitung und skalierbare Systemarchitekturen
  • Erfahrung mit der Implementierung von Datenschutzkonzepten (DSGVO) im Gesundheitsbereich
  • Nachweis von Referenzen vergleichbarer Digitalisierungsprojekte im öffentlichen Sektor oder Gesundheitswesen

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. (§ 56 Abs. 2 VgV) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV)

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Innovationspartnerschaft - Entwicklung, Erprobung und Implementierung des Care:ecoHUB

Gegenstand der Innovationspartnerschaft ist die Konzeption, Entwicklung, Erprobung, Implementierung sowie der perspektivische Betrieb des Care:ecoHUB als skalierbare, modulare, echtzeitfähige, digitale Daten- und Serviceplattform für Pflege, Qualitätssicherung und Forschung. Die Innovationspartnerschaft gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Phasen: - eine Forschungs- und Entwicklungsphase (Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsphase, Entwicklung eines Minimum-Viable-Product), - eine Leistungsphase (produktive Implementierung, Rollout, initialer Betrieb und Weiterentwicklung zur Modellregion). Ziel der Vergabe ist es, eine digitale Plattform zu entwickeln und bereitzustellen, die durch eine verbesserte Datenbasis, digitale Unterstützung pflegerischer Prozesse und evidenzbasierte Entscheidungsgrundlagen zur Reduktion bzw. Verzögerung von Pflegebedürftigkeit und zur Verbesserung von Pflegeergebnissen beiträgt. Fachliche Zielsetzung beinhaltet: - Unterstützung pflegefachlicher Entscheidungsprozesse - Verbesserung der Versorgungsqualität und Patientensicherheit - Evaluation digital-assistiver Technologien Funktionale Zielsetzung beinhaltet: - Zusammenführung von Individual-, Qualitäts- und Forschungsdaten - Nutzung standardisierter, interoperabler Schnittstellen (z.B. HL7 FHIR) - Rollen- und rechtebasierte Informationsbereitstellung - Bereitstellung von Dashboards, Analyse- sowie Benchmark-Funktionen - Kompatibilität mit der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme aktuellen Systeme - Weiterentwicklung gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik - Funktionale Erweiterbarkeit des Systems (u.a. API-Schnittstelle für eine App) Strategische und organisatorische Zielsetzung beinhaltet: - Aufbau einer langfristig tragfähigen Plattform - Skalierbarkeit über Modellregionen hinaus - Anschlussfähigkeit an nationale und europäische Datenökosysteme, u.a. Medizininformatikinitiative (MII), European-Health-Data-Space (EHDS) Nicht Gegenstand der Innovationspartnerschaft sind die vollständige Ablösung bestehender klinischer oder pflegerischer Primärsysteme, reine Hardwarebeschaffungen und Bereitstellung von Standardsoftwarelösungen, reine Managed-IT-Serviceleistung sowie Standard-IT-Services.

CPV 72000000, 72200000, 72210000, 72260000, 72212180, 73000000, 73200000, 72400000, 48000000
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 7. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 19. Mai 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
Anhänge

Dokumente & Links

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