Einsammlung, Transport und Verwertung von kommunalem Altpapier

Was wird ausgeschrieben
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla (ZASO) schreibt die Entsorgungsleistungen für Altpapier in den Landkreisen Saalfeld-Rudolstadt und Saale-Orla-Kreis neu aus. Der Auftrag umfasst die Einsammlung, den Transport sowie die optionale Verwertung ab dem 1. Januar 2027. Die Ausschreibung ist in zwei geografische Lose unterteilt und läuft über mehrere Jahre.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla, im nachfolgenden ZASO genannt, ist für das Gebiet des Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und dem Saale-Orla-Kreis, der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Da die bisherigen Verträge zu den Leistungen Einsammlung, Transport und die Verwertung des kommunalen Altpapiers im nachfolgenden näher beschriebenen Sinne dieser Ausschrei-bung zum 31. Dezember 2026 auslaufen, sollen die Leistungen auf dem Wege eines euro-paweit bekanntgemachten Vergabeverfahrens ab 1. Januar 2027 neu vergeben werden.
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla sucht einen Dienstleister für die Entsorgung von Altpapier und Pappe aus privaten Haushalten. Die Aufgabe umfasst das Einsammeln und den Transport des Materials in den Landkreisen Saalfeld-Rudolstadt und Saale-Orla-Kreis, wobei auch die Verwertung optional angeboten werden kann. Die Leistung ist in zwei Lose aufgeteilt, die jeweils einen der beiden Landkreise abdecken. Der Vertrag beginnt zum 1. Januar 2027 und löst die auslaufenden Altverträge ab. Interessierte Unternehmen müssen die Einhaltung des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) nachweisen.
Zentrale Anforderungen
3 Punkte- Eigenerklärungen gemäß Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG)
- Nachweis der unternehmensbezogenen Eignung
- Einhaltung der Vorgaben zur Abfallschlüsselnummer AVV 20 01 01 und 15 01 01
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Die Vergabestelle kann gem. § 56 Abs. 2 VgV Bieter auffordern, fehlende, unvoll- ständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Diese sind dann nach § 56 Abs. 4 VgV bis zum Ablauf einer von ihr festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten, Frist vorzulegen. Die Vergabestelle wendet diese Bestimmung entsprechend an beim Fehlen von Er- klärungen zum ThürVgG nach Ziffern 4.2 und 4.3 dieser Bewerbungsbedingungen. Bitte beachten Sie, dass nach § 56 Abs. 3 VgV die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen ausgeschlossen ist. Die Vergabestelle kann gem. § 56 Abs. 2 VgV Bieter auffordern, fehlende, unvoll- ständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigen- erklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leis- tungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Diese sind dann nach § 56 Abs. 4 VgV bis zum Ablauf einer von ihr festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten, Frist vorzulegen. Die Vergabestelle wendet diese Bestimmung entsprechend an beim Fehlen von Er- klärungen zum ThürVgG nach Ziffern 4.2 und 4.3 dieser Bewerbungsbedingungen. Bitte beachten Sie, dass nach § 56 Abs. 3 VgV die Nachforderung von leistungsbe- zogenen Unterlagen ausgeschlossen ist.
Aufteilung in Lose
2 LoteAls kommunales Altpapier wird nach Maßgabe dieser Ausschreibung gemäß Abfallschlüssel AVV 20 01 01 Papier und Pappe (Druckerzeugnisse wie Zeitungen, Zeitschriften) und Ver-packungen (Papier, Pappe und Kartonagen - PPK genannt) aus privaten Haushalten verstanden. Hierzu zählen auch Verpackungen aus Papier und Pappe des AVV 15 01 01. Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) werden über die Mitbenutzung der Altpapierbehälter des ZASO erfasst. Gemäß aktuell gültiger Abstimmungsvereinbarung zwischen dem ZASO und den Systembetreibern der Dualen Systeme (gemäß § 38 Absatz 3 VerpackG) entfallen von der erfassten Gesamtmenge 33,5 % Altpapier-Masseanteil an Ver-kaufsverpackungen auf den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und 33,5 % Altpapier-Masseanteil an Verkaufsverpackungen auf den Saale-Orla-Kreis. Der jeweils restliche Masseanteil entspricht dem kommunalen Anteil des ZASO. Bei einer Beauftragung zur Verwertung des kommunalen Altpapiers ist der künftige AN ver-pflichtet, sich mit den Systembetreibern der Dualen Systemen unverzüglich nach Beauftra-gung durch den ZASO in Verbindung zu setzen, um mit diesen über eine Beauftragung mit der Erfassung und Verwertung des auf die Systembetreiber entfallenden Anteils an PPK ein-schließlich Verpackungspapieren, für die diese zuständig sind, zu verhandeln. Er ist weiter verpflichtet, unverzüglich eine Einigung herbeizuführen. Wird der AN demzufolge von den Systembetreibern mit dem Sammeln und Verwerten von Verkaufsverpackungen beauftragt, beschränkt sich der Auftrag des ZASO für den AN auf einen prozentualen Anteil am erfassten Gemisch nach der jeweils geltenden Abstimmungs-vereinbarung.
Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) werden über die Mitbenutzung der Altpapierbehälter des ZASO erfasst. Gemäß aktuell gültiger Abstimmungsvereinbarung zwischen dem ZASO und den Systembetreibern der Dualen Systeme (gemäß § 38 Absatz 3 VerpackG) entfallen von der erfassten Gesamtmenge 33,5 % Altpapier-Masseanteil an Ver-kaufsverpackungen auf den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und 33,5 % Altpapier-Masseanteil an Verkaufsverpackungen auf den Saale-Orla-Kreis. Der jeweils restliche Masseanteil entspricht dem kommunalen Anteil des ZASO. Bei einer Beauftragung zur Verwertung des kommunalen Altpapiers ist der künftige AN ver-pflichtet, sich mit den Systembetreibern der Dualen Systemen unverzüglich nach Beauftra-gung durch den ZASO in Verbindung zu setzen, um mit diesen über eine Beauftragung mit der Erfassung und Verwertung des auf die Systembetreiber entfallenden Anteils an PPK ein-schließlich Verpackungspapieren, für die diese zuständig sind, zu verhandeln. Er ist weiter verpflichtet, unverzüglich eine Einigung herbeizuführen. Wird der AN demzufolge von den Systembetreibern mit dem Sammeln und Verwerten von Verkaufsverpackungen beauftragt, beschränkt sich der Auftrag des ZASO für den AN auf einen prozentualen Anteil am erfassten Gemisch nach der jeweils geltenden Abstimmungs-vereinbarung.
Zeitplan
- 15. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 19. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung