TED·452810-2026·Schließt in 41 Tagen

Durchführung des Straßenwinterdienstes auf Fahrbahnen und Gehwegen in Guben

Brandenburg
Guben, Germany·Veröffentlicht 1. Juli 2026
DienstleistungenKommunale InfrastrukturÖffentliche VerwaltungWinterdienstStrassenreinigungKommunale DienstleistungOeffentliche VerwaltungInfrastruktur
Auftragswert
~€75k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
10. Aug. 2026
41 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Stadt Guben schreibt die Durchführung des Straßenwinterdienstes für Gemeindestraßen und Kreisstraßen im Stadtgebiet sowie den Ortsteilen aus. Der Auftrag umfasst die Räum- und Streupflichten auf Fahrbahnen und Gehwegen. Die Vergabe erfolgt als ein Los mit einer Laufzeit bis August 2026.

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Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Fahrbahnen und Gehwegen in Guben

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadt Guben sucht einen Dienstleister für den Winterdienst, der bei Schnee und Glätte die Straßen und Gehwege im Stadtgebiet sowie in den zugehörigen Ortsteilen sicher begehbar und befahrbar hält. Der Auftrag beinhaltet das Räumen und Streuen der öffentlichen Flächen, um die Verkehrssicherheit während der Wintermonate zu gewährleisten. Es handelt sich um eine klassische kommunale Dienstleistung, die über den Vergabemarktplatz Brandenburg abgewickelt wird. Der Zuschlag wird ausschließlich auf Basis des Preises erteilt.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Fahrbahnen und Gehwegen der Gemeindestraßen und Kreisstraßen in Guben und Ortsteilen

Dienstleister für Winterdienst

CPV 90620000Frist 10. Aug. 2026
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Preis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 1. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 10. Aug. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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