TED·315882-2026

Öffentliche Personenverkehrsdienste (ÖPNV) im Stadtgebiet Münster

Auftragswert
~€750M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Stadt Münster vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet Münster. Der Auftrag umfasst fahrplanmäßige Linienverkehre sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Der Betreiber ist zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur verpflichtet. Die Vertragslaufzeit beträgt 10 Jahre (3600 Tage).

Vollständige Beschreibung anzeigen

Die Stadt Münster beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW, § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die noch zu gründende Stadtwerke Münster Mobilität GmbH (derzeit Kontakt über Stadtwerke Münster GmbH, Hafenplatz 1, 048155 Münster, geschaeftsfuehrung@stadtwerke-muenster.de) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet von Münster wie im „Ergänzenden Dokument“ (siehe unten 2.1.4 C.) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadt Münster vergibt den Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im gesamten Stadtgebiet an die noch zu gründende Stadtwerke Münster Mobilität GmbH. Bei dieser Direktvergabe handelt es sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der sowohl reguläre Linienverkehre als auch bedarfsabhängige Verkehrsdienste umfasst – also Bus- und ggf. Anruf-Sammeltaxi-Verkehre. Der Betreiber muss eigene Fahrzeuge und die betriebliche Infrastruktur bereitstellen. Das Vertragsvolumen ist für 10 Jahre angelegt, wobei das Verkehrsangebot an veränderte Bedürfnisse, Nahverkehrspläne und politische Ziele (z. B. Klimaschutz) angepasst werden kann. Ein besonderes Merkmal: Der Stadtwerke-Tochter wird ein ausschließliches Recht für die betreffenden Linienverkehre erteilt, das sie vor konkurrierenden Angeboten schützt. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: Stadtwerke Münster Mobilität GmbH)

TransportationPublic ServicesGovernmentTransportationPublic TransportPublic TransportPublic ServicesGermanyLocal GovernmentTransportationPublic SectorMobility Services
Eignung

Zentrale Anforderungen

4 Punkte
  • Eignung als Verkehrsunternehmen gemäß PBefG
  • Nachweis der fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
  • Vorhaltung erforderlicher Fahrzeuge und betrieblicher Infrastruktur
  • Erfahrung im Betrieb von ÖPNV-Linienverkehren

Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH

Die Stadt Münster beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW, § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die noch zu gründende Stadtwerke Münster Mobilität GmbH (derzeit Kontakt über Stadtwerke Münster GmbH, Hafenplatz 1, 048155 Münster, geschaeftsfuehrung@stadtwerke-muenster.de) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet von Münster wie im „Ergänzenden Dokument“ (siehe unten 2.1.4 C.) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.

CPV 601120003600 Tage Laufzeit
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 8. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert