Digitalisierung von Akten im Bereich Wasser/Abwasser
Was wird ausgeschrieben
Das Kemptener Kommunalunternehmen (KKU) vergibt die Digitalisierung seiner analogen Akten aus dem Bereich Wasser/Abwasser. Der Auftrag umfasst den kompletten Prozess: Transport, Vorbereitung, Scannen, OCR-Volltexterkennung, Indexierung, Qualitätssicherung, Bereitstellung der digitalen Unterlagen sowie die datenschutzkonforme Vernichtung oder Rückführung der Originale. Die Angebotsfrist endet am 8. Juni 2026.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Gegenstand des Auftrags ist die Digitalisierung von analogen KKU-Akten einschließlich Transport, Vorbereitung, Scan, OCR-Volltexterkennung, Indexierung, Qualitätssicherung, Bereitstellung der digitalen Unterlagen sowie datenschutzkonformer Vernichtung bzw. Rückführung einzelner Akten.
Das Kemptener Kommunalunternehmen (KKU) vergibt die Digitalisierung seiner analogen Akten aus dem Bereich Wasser und Abwasser. Der Auftrag umfasst den vollständigen Prozess von der Abholung über das Scannen mit OCR-Volltexterkennung bis hin zur Indexierung und datenschutzkonformen Vernichtung der Originalunterlagen. Es handelt sich um einen typischen kommunalen Dokumenten-Digitalisierungsauftrag, bei dem ein Dienstleister die physischen Akten in durchsuchbare digitale Dokumente umwandeln muss. Die Vergabe erfolgt nach dem niedrigsten Preis, wobei auch die Qualität des Terminplans und der dargestellten Scankapazitäten bewertet wird. Bieter sollten Erfahrung mit der Digitalisierung sensibler kommunaler Unterlagen und entsprechende Datenschutzkonzepte nachweisen können.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Erfahrung mit Dokumenten-Digitalisierung für öffentliche Auftraggeber
- Nachweis datenschutzkonformer Verarbeitung (DSGVO-Konformität)
- Fähigkeit zur Durchführung von Transport, Scan, OCR und Indexierung aus einer Hand
- Qualitätssicherung für digitalisierte Unterlagen
- Nachweis ordnungsgemäßer Unternehmensführung (keine Ausschlussgründe nach GWB)
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) oder nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). -Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. -Insolvenz: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. - Interessenkonflikt: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Des weiteren sind folgende Ausschlussgründe nach GWB und StGB sind umfasst: -Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. -Schwere Verfehlung: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. -Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen 1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. -Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. -Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. -Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. -Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug) oder 264 StGB (Subventionsbetrug). Es wird auf § 56 VgV verwiesen.
Aufteilung in Lose
1 LotGegenstand des Auftrags ist die Digitalisierung von analogen KKU-Akten einschließlich Transport, Vorbereitung, Scan, OCR-Volltexterkennung, Indexierung, Qualitätssicherung, Bereitstellung der digitalen Unterlagen sowie datenschutzkonformer Vernichtung bzw. Rückführung einzelner Akten.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price
nach Maßgabe des bepreisten Leistungsverzeichnisses; Bewertung des Preisangebots: Das auf dieser Grundlage ermittelte niedrigste Preisangebot erhält 5 Punkte, alle weiteren Pauschalpreisangebote werden in der Weise interpoliert, dass das Verhältnis zwischen dem niedrigsten Pauschalpreisangebot und dem jeweiligen weiteren Angebot mit der maximalen Punktzahl multipliziert wird. Es wird bis auf die 2. Nachkommastelle gerundet. Die so ermittelte Einzelpunktzahl wird – je Angebot – mit 75 multipliziert. Das niedrigste Preisangebot erhält somit 375 Punkte.
- quality
Darstellung des Terminplans (insg. max. 225 Punkte) mit folgenden Unterzuschlagskriterien: a) Darstellung der geplanten wöchentlichen bzw. monatlichen Scankapazitäten sowie der vorgesehenen Ressourcen zur Einhaltung des Projektabschlusses spätestens zum 31. August 2027 sowie konkrete Darstellung des geplanten Projektbeginns (0 bis 3 Punkte, Faktor 35fach) b) Darstellung, wie die Verfügbarkeit der Akten gewährleistet wird (0 bis 3 Punkte, Faktor 20fach) c) Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des vorgelegten Projektterminplans, insbesondere hinsichtlich der geplanten Meilensteine (Transport, Scan, Qualitätssicherung, Datenbereitstellung) (0 bis 3 Punkte; Faktor 20fach). Zur Bewertung der Kriterien Ziff. 1 lit. a) bis c) hat der Bieter mit seinem Angebot einen schriftlichen Terminplan einzureichen, der mindestens die aufgezeichneten Zuschlagsunterkriterien bearbeitet. Die Bewertung erfolgt anhand der Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Pauschale oder nicht belegte Aussagen werden mit 0 Punkten bewertet. Die genannten (Unter-)Kriterien werden jeweils mit Punkten von 0 bis 3 bewertet und wie folgt ermittelt: 3 Punkte: Das Kriterium wird sehr gut dargestellt. 2 Punkte: Das Kriterium wird befriedigend dargestellt. 1 Punkte: Das Kriterium wird ausreichend dargestellt. 0 Punkte: Das Kriterium wird nicht dargestellt.
Zeitplan
- 28. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 8. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung