Errichtung und Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur für drei Gemeinden im Landkreis Harburg
Was wird ausgeschrieben
Der Landkreis Harburg vergibt eine Dienstleistungskonzession für den bedarfsgerechten Ausbau und Betrieb öffentlicher sowie halböffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in den drei Mitgliedsgemeinden Stelle, Elbmarsch und Salzhausen. Der Vertrag läuft über 10 Jahre (3600 Tage) bis 2030. Die Konzession umfasst Planung, Errichtung und Betrieb der Ladesäulen. Ein geschätzter Auftragswert ist in den Ausschreibungsunterlagen nicht genannt.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Der Landkreis Harburg beabsichtigt, in Kooperation mit den drei Mitgliedsgemeinden Elbmarsch, Stelle und Salzhausen (im Nachgang "Konzessionsgeber", einen bedarfsgerechten Ausbau öffentlicher sowie halböffentlicher Ladeinfrastruktur (LIS) zur Nutzung durch Bürger:innen, Unternehmen und Besucher:innen sicherzustellen.
Der Landkreis Harburg sucht einen Betreiber für öffentliche Ladesäulen in drei Gemeinden (Stelle, Elbmarsch und Salzhausen). Der Konzessionär muss die Ladeinfrastruktur aufbauen und über 10 Jahre betreiben – dazu gehören Installation, Wartung und Betrieb der Ladestationen. Ziel ist ein bedarfsgerechtes Netz bis 2030, das sowohl im öffentlichen Raum als auch an halböffentlichen Standorten für Bürger, Unternehmen und Besucher nutzbar ist. Da es sich um eine Konzession handelt, finanziert der Betreiber die Infrastruktur in der Regel selbst und erwirtschaftet Einnahmen durch die Ladevorgänge. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: Konzessionsgeber)
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Erfahrung im Aufbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
- Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit
- Bereitschaft zur Kooperation mit drei kommunalen Konzessionsgebern
- Konzept zur bedarfsgerechten Standortplanung bis 2030
Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.
Aufteilung in Lose
1 LotDie Grundlage für den Aus- und Aufbau von öffentlichen Ladeinfrastrukturen im Landkreis Harburg stellt für die Flächen im öffentlichen Raum das Ladeinfrastrukturkonzept dar, das die Konzessionsgeber erarbeitet haben (Anlage 1 Ladeinfra-strukturprojekt). Das Ziel im Hinblick auf das geplante Ladeinfrastrukturangebot ist der strategische Aufbau einer bedarfsorientierten öffentlichen Ladeinfrastruktur für den Betrachtungszeitraum bis 2030. Für den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur sollen rund 62 Standorte mit ungefähr 140 Ladepunkten ausgeschrieben werden. Etwa 3 % der Standorte sind zunächst als DC-Ladestationen vorgesehen, wobei dieser Anteil in Absprache erhöht werden kann, z. B. an verkehrsintensiven Knotenpunkten. Die Ladepunkte sollen den Anforderungen moderner Elektromobilität entsprechen und eine nachhaltige sowie nutzerfreundliche Infrastruktur bieten. Gesucht wird ein Dienstleister, der die benötigte Ladeinfrastruktur auf Basis des zuvor erwähnten Ladeinfrastrukturprojektes errichten und betreiben kann. Dieser Dienstleister soll die Aufgaben der Nutzerverwaltung, Zugangskontrolle, Abrechnung sowie das Monitoring der Ladevorgänge komplett übernehmen (sog. "Betreibermodell"). Zu diesem Zwecke vergeben die Konzessionsgeber eine Konzession für die Planung, die Errichtung, den Betrieb sowie die Wartung und ggf. den Rückbau von öffentlicher LIS im Kreisgebiet. Sämtliche Ladesäulen sind zu 100 % mit Strom aus erneuerbaren Energien zu betreiben. Anforderungen an die Ökostromqualität - Strom zu 100 % aus erneuerbaren Energien* - Jährlicher Nachweis der Ökostromqualität über Herkunftsnachweise** * Strom aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß BiomasseV. Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe haben zusätzlich den Nachhaltigkeitskriterien der BioSt-NachV zu genügen. ** Ein HKN muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: - die Kenndaten zur Erzeugungsanlage (Art, Typ, Standort, Leistung, Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, Beginn und Ende der Stromerzeugung) - die erzeugte Strommenge (in Megawattstunden) - die Art und den Umfang von Förderungen, die die Anlage bei ihrer Errichtung oder der Strom bei seiner Produktion erhalten hat - das Ausstellungsdatum des HKN, das ausstellende Land und eine eindeutige Kennnummer. Der Konzessionsnehmer hat während der Vertragslaufzeit die, für eine LIS-Errichtung und deren Betrieb anzuwendenden, untergesetzliche Regelungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die einschlägigen technischen Normen in der jeweils geltenden Fassung eigenverantwortlich einzuhalten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insbesondere nachfolgende: a) Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (AFIR), sofern sie unmittelbar Pflichten des Betreibers von Ladepunkten regelt (insb. Art. 5 der Verordnung), b) Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung - LSV) vom 09.03.2016 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 156), in der jeweils aktuellen Fassung,
Zuschlagskriterien
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Zeitplan
- 27. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert