Dienstleister für Handhabung giftiger Tiere nach Gifttiergesetz NRW
Was wird ausgeschrieben
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW sucht einen externen Dienstleister als Rahmenvereinbarung für Leistungen nach dem Gifttiergesetz NRW. Der Auftragnehmer soll Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung giftiger Tiere in Transportbehältnisse, sicheren Transport sowie artgerechte Unterbringung übernehmen. Zudem ist die Einziehung von Gifttieren im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nach §§ 8 und 9 GiftTierG NRW vorgesehen. Die Vergabe erfolgt als Einzelauftrag ohne Lose.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer, als Dienstleister für Leistungen nach dem Gifttiergesetz, für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW vergibt eine Rahmenvereinbarung an einen externen Dienstleister für die Handhabung giftiger Tiere, die aufgrund von Haltungsverboten nach dem Gifttiergesetz NRW beschlagnahmt werden. Das Gesetz verbietet seit Januar 2021 die Haltung giftiger Tiere ohne Erlaubnis — bei Verstößen müssen die Tiere von spezialisierten Fachleuten identifiziert, eingefangen, transportiert und artgerecht untergebracht werden. Der Dienstleister übernimmt also die gesamte Kette von der Artbestimmung über den sicheren Transport bis zur dauerhaften Unterbringung dieser Tiere, die oft hochgiftig und daher besonders gefährlich sind. Auch die Einziehung von Gifttieren im Rahmen von Strafverfahren gehört zum Auftragsumfang. Bewerber müssen entsprechende Fachkenntnisse im Umgang mit giftigen Tieren nachweisen.
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Fachkenntnisse im Umgang mit giftigen Tieren
- Artbestimmung giftiger Tierarten
- Fachgerechte Entnahme und Transport giftiger Tiere
- Artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung von Gifttieren
- Erfahrung mit behördlichen Beschlagnahmungsverfahren
- Kenntnisse im Tierschutzrecht
Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.
Aufteilung in Lose
1 LotDer Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wurde durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Absatz 1 S. 1 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung als Sonderordnungsbehörde zuständig. Das Landesamt ist ermächtigt, Haltungsuntersagungen auszusprechen, wenn gegen das Haltungsverbot verstoßen wird oder aber die Voraussetzungen zur Fortführung einer Bestandshaltung (§ 4 GiftTierG NRW) nicht mehr vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 GiftTierG NRW soll das Landesamt im Falle einer Haltungsuntersagung anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres oder der Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Für die aus § 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (Artbestimmung, fachgerechte Entnahme und Umlagerung in Transportbehältnisse, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der §§ 8 und 9 möglicherweise einzuziehenden Gifttiere ist das LAVE aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Dem Landesamt können zudem in wenigen Ausnahmefällen auch solche Gifttiere von privaten Haltungspersonen nach § 4 GiftTierG NRW überlassen werden, die im Rahmen eines Erbfalls anfallen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer auf die weitere Haltung dieser Tiere freiwillig verzichten möchte. Das Landesamt verfügt weder über eine geeignete Aufnahmeeinrichtung noch über entsprechend ausgestattete Transportfahrzeuge, die notwendige Fach- und Sachkunde zur Haltung oder über nötige Gerätschaften und Behältnisse im Zusammenhang mit der Artbestimmung, Entnahme, Abholung, und Unterbringung giftiger Tiere, sodass die Beauftragung externer Dienstleister für den Vollzug des Gifttiergesetzes NRW zwingend erforderlich und gemäß GiftTierG NRW vom Gesetzesgeber auch so vorgesehen ist. Die Unterbringung der Tiere hat aufgrund artenschutzrechtlicher und tierschutz-rechtlicher Vorgaben (Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Tierschutzgesetz) bis zur Veräußerung oder Weitergabe zwingend in Deutschland zu erfolgen. Vorortkontrolle und Abholung: Nordrhein-Westfalen
Zuschlagskriterien
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Preis
Zeitplan
- 21. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert