Buslinien- und Linienbedarfsverkehr im Linienbündel Wiesloch-Walldorf

Status
Vergeben
Angebotsfrist
15.04.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
30.03.2026
CPV-Codes
Öffentlicher Verkehr (Straße) (60112000)
Bekanntmachung
vergaben.vrn.de
Bekanntmachungsnummer
217634-2026
Verfahrensnummer
da484781-7205-47bf-8b80-5c4b5a58ab90

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Beschafft wird der öffentliche Busverkehr im Linienbündel Wiesloch-Walldorf einschließlich Linienverkehr und bedarfsgesteuertem Linienverkehr. Auftraggeber sind der Rhein-Neckar-Kreis und der Landkreis Karlsruhe als zuständige Aufgabenträger; die Vergabe erfolgt über den Verkehrsverbund Rhein-Neckar als gemeinsame Vergabestelle. Der Betrieb soll am 13. Dezember 2026 beginnen und voraussichtlich bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2036 laufen und umfasst mehrere Linien unter anderem zwischen Wiesloch, Walldorf, Rauenberg, Mühlhausen, Malsch und Rot-Malsch.

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Leistungsbeschreibung

Der Rhein-Neckar-Kreis sowie der Landkreis Karlsruhe beabsichtigen als ÖPNV Aufgabenträger und zuständige Behörden im Sinne der Verordnung 1370/2007 gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 13.12.2026 für das VRN-Linienbündel Wiesloch-Walldorf einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2036 zu vergeben. Sie bedienen sich des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH- beide B1 3-5, 68159 Mannheim - als gemeinsamer Vergabestelle. Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigten zur Sicherung einer ausreichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTMG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unter https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction? eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.id=jlr- Tarift_MindLohnGBWpP8. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert. Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.

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Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Buslinienverkehr im Linienbündel Wiesloch-Walldorf (Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG)

    • Linie 701: Wiesloch–Walldorf Bf – Frauenweiler – Malschenberg – Rauenberg • Linie 702: Wiesloch – Walldorf Bf – Wiesloch – Dielheim –Horrenberg – Balzfeld – Tairnbach – Mühlhausen (– Rettigheim) – Malsch– Rot – Rot-Malsch Bf • Linie 703: Wiesloch–Walldorf Bf – Wiesloch – Rauenberg – Rotenberg – Mühlhausen – Eichtersheim – Michelfeld – Waldangelloch • Linie 704: Rot-Malsch Bf – Rot – Malsch – Rettigheim – Mühlhausen • Linie 705: St.Leon – Rot – HDM – Wiesloch-Walldorf Bf – Wiesloch – Malschenberg – Malsch – Rettigheim – Östringen • Linie 706: Walldorf IKEA – Wiesloch-Walldorf Bf – Wiesloch • Linie 707: Schatthausen –Baiertal – Wiesloch – Wiesloch-Walldorf Bf – Walldorf Industriegebiet • Linie 708: Walldorf Astoria-Halle – Wiesloch-Walldorf Bf – Wiesloch • Linie 709: Bf Wiesloch-Walldorf / Frauenweiler – Ringstraße – Wiesloch PZN • Linie 791: Östringen – Eichtersheim – Michelfeld (– Waldangelloch) • Linie 792: Tairnbach – Rauenberg – Rotenberg – Mühlhausen – Malschenberg – Malsch – Rettigheim – Östringen Schulzentrum • Linie 793: Schulverkehr Wiesloch Schillerschule und Marian-Sibylla-Merianschule • Linie 794: Mauer – Schatthausen

    Frist: 15.04.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 123 Absatz 1 Ziffer 1 GWB (zwingender Ausschlussgrund) § 123 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 GWB (zwingende Ausschlussgründe) § 123 Absatz 1 Ziffer 4 und 5 GWB (zwingende Ausschlussgründe) § 123 Absatz 1 Ziffer 6,7,8 und 9 GWB (zwingende Ausschlussgründe) § 123 Absatz 1 Ziffer 10 GWB (zwingende Ausschlussgründe) § 123 Absatz 4 Ziffer 1 GWB (zwingender Ausschlussgrund) § 123 Absatz 4 Ziffer 1 GWB (zwingende Ausschlussgründe) § 124 Absatz 1 Ziffer 1 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 2 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 3 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 4 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 5 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 6 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 7 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 8 und 9 GWB (fakultative Ausschlussgründe) Die VRN Vergabestelle behält sich gemäß §56 Absatz 2 VgV (Nachforderungsrecht) das Recht vor, unzureichende Unterlagen nachzufordern.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Buslinienverkehr im Linienbündel Wiesloch-Walldorf (Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG)

Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot aufgrund der in Ziff. 23 der Angebotsbedingungen genannten Kriterien. Die Wertung erfolgt anhand eines Punktesystems. Die Optionen B, B1, B2 sowie D1, D2, D3 und E werden nur wertungsrelevant, sofern diese zugeschlagen werden.
100 %
Den Bietern steht es frei, Mehrqualitäten anzubieten, die über die Anforderungen der Leistungsbeschreibung hinausgehen. Beispiel für solche vom Bieter über die Anforderungen der Leistungsbeschreibung hinausgehende Mehrqualitäten können z.B. bessere Qualitätsmaßstäbe bei Fahrzeugen oder qualitativ bessere Vertriebsstrukturen sein (s. Angebotsbedingungen Ziff. 23.3). Zu den Punkten aus der Preiswertung werden die Punkte aus der Qualitätswertung hinzuaddiert.
45 %

Vergabeunterlagen

Die Unterlagen liegen auf einem Portal, das VergabeHero noch nicht automatisch abrufen kann. Sie sind direkt beim Ursprungsportal zu finden.

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Anforderungen

§ 123 Absatz 1 Ziffer 1 GWB (zwingender Ausschlussgrund) § 123 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 GWB (zwingende Ausschlussgründe) § 123 Absatz 1 Ziffer 4 und 5 GWB (zwingende Ausschlussgründe) § 123 Absatz 1 Ziffer 6,7,8 und 9 GWB (zwingende Ausschlussgründe) § 123 Absatz 1 Ziffer 10 GWB (zwingende Ausschlussgründe) § 123 Absatz 4 Ziffer 1 GWB (zwingender Ausschlussgrund) § 123 Absatz 4 Ziffer 1 GWB (zwingende Ausschlussgründe) § 124 Absatz 1 Ziffer 1 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 2 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 3 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 4 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 5 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 6 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 7 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) § 124 Absatz 1 Ziffer 8 und 9 GWB (fakultative Ausschlussgründe) Die VRN Vergabestelle behält sich gemäß §56 Absatz 2 VgV (Nachforderungsrecht) das Recht vor, unzureichende Unterlagen nachzufordern.

Änderungen und Bieterfragen

2 Einträge
  1. 03.09.2026Berichtigung 1Bekanntmachung 609027-2026
  2. 02.07.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 454483-2026

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