Beschaffung von fünf batterieelektrischen Linienbussen
Was wird ausgeschrieben
Die Stadtwerke Landshut beschaffen fünf batterieelektrische Linienbusse für den öffentlichen Personennahverkehr. Der Auftrag umfasst drei Solobusse und zwei Gelenkbusse, die in zwei separate Lose aufgeteilt sind. Die Fahrzeuge dienen der schrittweisen Elektrifizierung der Busflotte und der Reduktion von Emissionen. Die Angebotsfrist endet im Juni 2026.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die Stadtwerke Landshut planen die Beschaffung von drei batterieelektrischen Solobussen und zwei batterieelektrischen Gelenkbussen für den Einsatz im öffentlichen Personennahverkehr. Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung der Fahrzeuge zur Unterstützung der schrittweisen Elektrifizierung und Emmissionsreduzierung der Busflotte.
Die Stadtwerke Landshut suchen Anbieter für die Lieferung von fünf neuen Elektro-Bussen, die im Stadt- und Regionalverkehr eingesetzt werden sollen. Konkret werden drei einzelne Busse und zwei Gelenkbusse benötigt, die jeweils in eigenen Losgruppen ausgeschrieben werden. Die Fahrzeuge müssen über eine hohe Batterielebensdauer, eine garantierte tägliche Reichweite ohne Zwischenladung sowie einen nachweislich niedrigen Energieverbrauch verfügen. Die Bewertung der Angebote orientiert sich stark an den Gesamtkosten über zwölf Jahre, inklusive Wartung und einer Restwertgarantie. Der Auftrag dient der klimafreundlichen Modernisierung des öffentlichen Nahverkehrs in der Region Landshut.
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Keine Verurteilung wegen Korruption, Betrug oder Terrorismusfinanzierung
- Nachweis der Erfüllung von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben
- Kein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren
- Technische Spezifikationen für Batterielebensdauer und Reichweite
- Nachweis des Energieverbrauchs nach UITP-Standard E-SORT 2
- Detaillierte Wartungskostenplanung über 12 Jahre
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug) oder 264 StGB (Subventionsbetrug). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) oder nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichtsoder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen 1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Die Nachforderung richtet sich nach § 56 Abs. 2-5 VgV Die Nachforderung richtet sich nach § 56 Abs. 2 - 5 VgV
Aufteilung in Lose
2 LoteDie Stadtwerke Landshut planen die Beschaffung von drei batterieelektrischen Solobussen und zwei batterieelektrischen Gelenkbussen für den Einsatz im öffentlichen Personennahverkehr. Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung der Fahrzeuge zur Unterstützung der schrittweisen Elektrifizierung und Emmissionsreduzierung der Busflotte.
Die Stadtwerke Landshut planen die Beschaffung von drei batterieelektrischen Solobussen und zwei batterieelektrischen Gelenkbussen für den Einsatz im öffentlichen Personennahverkehr. Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung der Fahrzeuge zur Unterstützung der schrittweisen Elektrifizierung und Emmissionsreduzierung der Busflotte.
Zuschlagskriterien
10 Kriterien- price35%
Kaufpreis abzgl. Restwertgarantie nach 12 Jahren
- quality25%
Batterielebensdauer und Reichweite: Der angebotene batterieelektrische Linienbus muss als Depotlader ohne Zwischenladung folgende garantierte tägliche Mindestumlaufleistung im gesamten Nutzungszeitraum von 12 Betriebsjahren erfüllen: ≥ 280 km, über den gesamten Jahresverlauf, unter Worst-Case-Bedingungen, im 12. Betriebsjahr (End of Life), ohne Batterietausch. Bewertet wird die Reichweite im 12. Betriebsjahr unter Worst-Case-Bedingungen und die garantierte nutzbare Restkapazität. a. Definition Worstverbindliche Vorgabe) - Die garantierte Reichweite muss unter folgenden Rahmenbedingungen erreicht werden: - Außentemperatur: -10 °C bis +35 °C - Vollständiger Heiz- bzw. Klimabetrieb - 60% Fahrgastkapazität - Realer Linienbetrieb (E-SORT 2) - Alterungszustand der Batterie im 12. Betriebsjahr - Keine Nachladung während des Umlaufs b. Definition End-of-Life - End of Life ist erreicht, wenn: - die nutzbare Batteriekapazität < 80 % der Anfangskapazität beträgt oder - die geforderte Mindestumlaufleistung nicht mehr erfüllt wird.
- quality20%
Energieverbrauch: Der Bieter hat den spezifischen Energieverbrauch des angebotenen Fahrzeugs in kWh/km gemäß dem Prüfzyklus E-SORT 2 nach den Vorgaben der UITP nachzuweisen. Der Nachweis muss folgende Bedingungen erfüllen: a. Serienfahrzeug, kein Prototyp, muss mit dem angebotenen Fahrzeug identisch sein b. Batteriekonfiguration entspricht dem angebotenen Serienfahrzeug, Angaben mit vorheriger, vergleichbarer Batteriegeneration werden ebenfalls akzeptiert. c. Außentemperatur: 15-25 °C d. Fahrzeugbeladung: 50 % der maximal zulässigen Fahrgastkapazität e. Nebenverbraucher (HVAC) ausgeschaltet f. Dokumentierter Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts oder Herstellerprüfstand mit Prüfprotokoll
- quality10%
Nachhaltigkeit: Bewertet wird die nachweisbare Reduktion von Umwelt- und Klimawirkungen über den gesamten Lebenszyklus des angebotenen Elektrobus-Systems unter besonderer Berücksichtigung: a. CO2-Emissionen aus der Fahrzeug- und Batterieherstellung, Nachweis durch EPD (Environmental Product Declaration), ISO 14067 oder ISO 14040/44 (LCA). - Fahrzeug ohne Batterie (kg CO2e) - Batterieherstellung (kg CO2e/kWh) - Gesamtsystem (kg CO2e pro Fahrzeug) b. Recyclingfähigkeit vom Gesamtfahrzeug, nachweisbare stoffliche Verwertbarkeit in prozent %
- cost10%
Wartungskosten: Eine Bewertung der Wartungskosten erfolgt anhand der von den Bietern anzugebenden Wartungskosten über die Gesamtdauer der Einsatzzeit. (Jährliche Kostenaufstellung basierend auf einem Wartungsvertrag des Fahrzeugherstellers, über die Laufzeit von 12 Jahren).
- price35%
Kaufpreis abzgl. Restwertgarantie
- quality25%
Batterielebensdauer und Reichweite: Der angebotene batterieelektrische Linienbus muss als Depotlader ohne Zwischenladung folgende garantierte tägliche Mindestumlaufleistung im gesamten Nutzungszeitraum von 12 Betriebsjahren erfüllen: ≥ 280 km, über den gesamten Jahresverlauf, unter Worst-Case-Bedingungen, im 12. Betriebsjahr (End of Life), ohne Batterietausch. Bewertet wird die Reichweite im 12. Betriebsjahr unter Worst-Case-Bedingungen und die garantierte nutzbare Restkapazität. a. Definition Worstverbindliche Vorgabe) - Die garantierte Reichweite muss unter folgenden Rahmenbedingungen erreicht werden: - Außentemperatur: -10 °C bis +35 °C - Vollständiger Heiz- bzw. Klimabetrieb - 60% Fahrgastkapazität - Realer Linienbetrieb (E-SORT 2) - Alterungszustand der Batterie im 12. Betriebsjahr - Keine Nachladung während des Umlaufs b. Definition End-of-Life - End of Life ist erreicht, wenn: - die nutzbare Batteriekapazität < 80 % der Anfangskapazität beträgt oder - die geforderte Mindestumlaufleistung nicht mehr erfüllt wird.
- quality20%
Energieverbrauch: Der Bieter hat den spezifischen Energieverbrauch des angebotenen Fahrzeugs in kWh/km gemäß dem Prüfzyklus E-SORT 2 nach den Vorgaben der UITP nachzuweisen. Der Nachweis muss folgende Bedingungen erfüllen: a. Serienfahrzeug, kein Prototyp, muss mit dem angebotenen Fahrzeug identisch sein b. Batteriekonfiguration entspricht dem angebotenen Serienfahrzeug, Angaben mit vorheriger, vergleichbarer Batteriegeneration werden ebenfalls akzeptiert. c. Außentemperatur: 15-25 °C d. Fahrzeugbeladung: 50 % der maximal zulässigen Fahrgastkapazität e. Nebenverbraucher (HVAC) ausgeschaltet f. Dokumentierter Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts oder Herstellerprüfstand mit Prüfprotokoll
- quality10%
Nachhaltigkeit: Bewertet wird die nachweisbare Reduktion von Umwelt- und Klimawirkungen über den gesamten Lebenszyklus des angebotenen Elektrobus-Systems unter besonderer Berücksichtigung: a. CO2-Emissionen aus der Fahrzeug- und Batterieherstellung, Nachweis durch EPD (Environmental Product Declaration), ISO 14067 oder ISO 14040/44 (LCA). - Fahrzeug ohne Batterie (kg CO2e) - Batterieherstellung (kg CO2e/kWh) - Gesamtsystem (kg CO2e pro Fahrzeug) b. Recyclingfähigkeit vom Gesamtfahrzeug, nachweisbare stoffliche Verwertbarkeit in prozent %
- cost10%
Wartungskosten: Eine Bewertung der Wartungskosten erfolgt anhand der von den Bietern anzugebenden Wartungskosten über die Gesamtdauer der Einsatzzeit. (Jährliche Kostenaufstellung basierend auf einem Wartungsvertrag des Fahrzeugherstellers, über die Laufzeit von 12 Jahren).
Zeitplan
- 17. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 5. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung