Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: Institut für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie

Auftragswert

€0k

Zuschlag am

18. Juli 2026

TED·543686-2026

Blutentnahme, Beweismittelsicherung und forensisch-toxikologische Blutuntersuchungen

Bayern
München, Germany·Veröffentlicht 5. Aug. 2026
GesundheitswesenLabordienstleistungenÖffentliche VerwaltungPolizeiForensikLaborleistungenPolizeiBeweismittelsicherungToxikologieOeffentliche Sicherheit
Auftragswert
~€800k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Polizeipräsidium München schreibt die Durchführung von Blutentnahmen, Beweismittelsicherungen sowie chemisch-toxikologischen Untersuchungen von Blut- und Urinproben aus. Der Auftrag umfasst zudem forensische Begutachtungen zur Feststellung von Betäubungsmitteln, Medikamenten und Alkohol im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen. Die Vergabe erfolgt als einheitliches Los für den Zuständigkeitsbereich München.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Blutentnahme/Beweismittelsicherungen und Chemisch-Toxikologische Blutuntersuchungen sowie forensische Begutachtungen“ im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums München

VergabeHero-Einschätzung

Das Polizeipräsidium München sucht einen Dienstleister für forensische Laborleistungen. Dabei geht es um die fachgerechte Entnahme von Blutproben, die Sicherung von Beweismitteln sowie die anschließende chemisch-toxikologische Untersuchung von Blut- und Urinproben auf Alkohol, Medikamente oder Drogen. Diese Analysen sind wichtig für polizeiliche Ermittlungen, etwa bei Verkehrsdelikten oder Straftaten unter Einfluss berauschender Mittel. Der Auftrag beinhaltet neben der Laborarbeit auch die Erstellung forensischer Gutachten, die vor Gericht Bestand haben müssen. Die Qualität der Untersuchung und der Preis fließen zu gleichen Teilen in die Bewertung der Angebote ein.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Blutentnahme/Beweismittelsicherungen und Blutuntersuchungen

Gegenstand dieses Vertrags ist die Blutentnahme/ Beweismittelsicherung und die chemisch-toxikologische Untersuchung von Blut- und/oder Urinproben (qualitativ und quantitativ) auf Basis der „Richtlinie der GTFCh zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen“ und den dazugehörigen Anlagen, auf das Vorliegen von Betäubungsmitteln, Medikamenten und/oder anderen berauschenden Mitteln und ggf. Alkohol (insbesondere hinsichtlich § 24a StVG sowie §§ 315c, 316 StGB) sowie die Beurteilung der Ergebnisse in Form forensisch verwertbarer Gutachten (insbesondere zur Frage der Fahrtüchtigkeit und Schuldfähigkeit). Neben dem Auftraggeber sind auch die Staatsanwaltschaft und Gerichte berechtigt, Aufträge zu den gleichen Konditionen und Preisen des Vertrages, der aufgrund dieses Ausschreibungsverfahrens geschlossen wird, zu vergeben. Die in der Preiszusammenstellung (Datei 06) angegebenen Mengenangaben ändern sich dadurch nicht. Der Gegenstand der Ausschreibung umfasst im Bereich des Polizeipräsidiums München folgende Leistungen: (1) Dem Auftragnehmer wird nach der Durchführung einer Blutentnahme die erforderliche Anzahl an Blutproben (d. h. Blutentnahmeröhrchen) übergeben: • 1 Blutentnahmeröhrchen bei Alkoholfeststellung in einfach gelagerten Fällen • 2 Blutentnahmeröhrchen bei schwerwiegenden Straftaten, schweren Verkehrsunfällen oder toxikologischen Untersuchungszwecken • 3 Blutentnahmeröhrchen i. Z. m. der Feststellung von Kokainkonsum. Gegebenenfalls wird dem AN in Einzelfällen (soweit freiwillig abgegeben) eine Urinprobe mit einem Untersuchungsauftrag übergeben.

CPV 85145000
Bewertung

Zuschlagskriterien

2 Kriterien
  • quality

    Fragenkatalog

    50%
  • price

    Angebotspreis

    50%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 5. Aug. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 18. Juli 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an Institut für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie · €0k

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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