Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: unbekannt

Auftragswert

unbekannt

Zuschlag am

2. Juni 2022

TED·402619-2026

BIM-Planungsleistungen für den Neubau der Gleise 15 und 16 am Hauptbahnhof Hannover

Niedersachsen
Frankfurt Main, Germany·Veröffentlicht 11. Juni 2026
IngenieurdienstleistungenBauplanungVerkehrÖffentliche InfrastrukturBim PlanungBahninfrastrukturIngenieursleistungenVerkehrsbauDigitales Bauen
Auftragswert
~€450k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die DB Netz AG schreibt Planungsleistungen mittels Building Information Modeling (BIM) für den Neubau der Gleise 15 und 16 am Hauptbahnhof Hannover aus. Es handelt sich um eine spezialisierte Ingenieursdienstleistung im Bereich der Bahninfrastruktur. Ein konkreter Zeitrahmen oder ein Budgetwert wurden in der vorliegenden Bekanntmachung nicht explizit genannt.

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BIM Planung Neubau Hannover Hbf, Gl 15 und 16

VergabeHero-Einschätzung

Die Deutsche Bahn plant den Neubau der Gleise 15 und 16 am Hauptbahnhof Hannover und sucht hierfür Unterstützung bei der technischen Planung. Das Projekt wird mithilfe der BIM-Methode (Building Information Modeling) umgesetzt, einer digitalen Arbeitsweise, bei der alle Informationen zu einem Bauwerk in einem zentralen 3D-Modell zusammengeführt werden. Ziel ist eine effiziente Planung und Koordination der Bauarbeiten an diesem zentralen Verkehrsknotenpunkt. Da es sich um ein komplexes Infrastrukturprojekt handelt, ist Erfahrung mit BIM-Prozessen im Bahnbau für potenzielle Bieter essenziell.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001BIM Planung Neubau Hannover Hbf, Gl 15 und 16

BIM Planung Neubau Hannover Hbf, Gl 15 und 16

CPV 71322500, 71320000
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 11. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 2. Juni 2022
    Zuschlag erteilt

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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