Beschaffung von zwei Krankenkraftwagen nach DIN EN 1789 Typ B mit medizinischer Ausrüstung

Was wird ausgeschrieben
Die Stadt Erkrath schreibt die Beschaffung von zwei Krankenkraftwagen gemäß DIN EN 1789 Typ B inklusive erweiterter medizinischer Ausstattung aus. Die Fahrzeuge sind für den städtischen Rettungsdienst bestimmt. Es handelt sich um ein offenes Verfahren mit einer Angebotsfrist bis zum 25. August 2026.
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Beschaffung von zwei Krankenkraftwagen nach DIN EN 1789 Typ B, mit erweiterter medizinischer Ausrüstung
Die Stadt Erkrath sucht einen Anbieter für zwei neue Krankenkraftwagen, die den speziellen Anforderungen der Norm DIN EN 1789 Typ B entsprechen und bereits mit medizinischer Ausrüstung ausgestattet sind. Da die technische Abstimmung zwischen dem Fahrzeugchassis und dem medizinischen Innenausbau sehr komplex ist, müssen beide Komponenten als Gesamtpaket angeboten werden. Die Fahrzeuge werden für den lokalen Rettungsdienst benötigt, um die medizinische Versorgung sicherzustellen. Interessierte Unternehmen müssen ihre Eignung durch eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachweisen.
Zentrale Anforderungen
1 Punkte- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 48 VgV
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 48 VgV) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 48 VgV) Fehlende Unterlagen werden mit einer angemessenen Frist nachgefordert.
Aufteilung in Lose
1 LotFür den Rettungsdienst der Stadt Erkrath sollen zwei Krankenkraftwagen beschafft werden, die als Fahrzeuge nach DIN EN 1789, Typ B ausgeführt sind und über eine erweiterte medizinische Ausrüstung verfügen. Aufgrund der technischen Komplexität der Gesamtmaßnahme sowie der funktionalen und konstruktiven Abhängigkeiten zwischen Fahrgestell, Aufbau, Ausbau sowie Funk- und Kommunikationstechnik sind Teil A (Fahrgestell) und Teil B (Fahrzeugausbau) ausschließlich gemeinsam anzubieten. Der Auftragnehmer übernimmt insoweit die Gesamtverantwortung für die vertragsgerechte, funktionsfähige und kompatible Ausführung beider Teile. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Der Auftragnehmer schuldet ein vollständig betriebsbereites, zulassungsfähiges und mangelfreies Gesamtfahrzeug. Er übernimmt die Gesamtverantwortung für die vertragsgerechte, sichere und kompatible Ausführung beider Teile, ein-schließlich des störungsfreien Zusammenwirkens sämtlicher von ihm gelieferten, eingebauten, angeschlossenen, befestig-ten, parametrisierten oder integrierten Systeme und Komponenten. Dies gilt auch für Schnittstellen zwischen Fahrgestell, Aufbau, Ausbau, Elektrik, Elektronik, Funk- und Kommunikationstechnik, Halterungs- und Ladetechnik sowie für beigestell-te Komponenten, sofern die genannten Punkte Vertragsgegenstand sind. Soweit beigestellte Komponenten nach den Vergabeunterlagen durch den Auftragnehmer einzubauen oder zu integrieren sind, ist deren fachgerechte und mit dem Gesamtfahrzeug kompatible Einbindung Bestandteil der Leistung. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Leistungen, Nebenleistungen und Bauteile, die zur vollständigen, sicheren, funktionsfähigen und zulassungsfähigen Herstellung des Fahrzeugs erforderlich sind, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich einzeln benannt sind. Das fertige Fahrzeug muss vor der Endabnahme durch den Auftraggeber mindestens folgende Prüfungen und Abnahmen vollständig durchlaufen haben: - dokumentierte Qualitätsendkontrolle durch den Auftragnehmer - Ablieferungsinspektion des Fahrgestellherstellers - amtliche technische Prüfung, die zum Zeitpunkt der Endabnahme nicht älter als drei Monate sein darf - rettungsdiensttechnische Abnahme durch eine fachlich geeignete Prüforganisation, z. B. TÜV, DEKRA oder eine vergleichbare Institution Sämtliche im Rahmen dieser Prüfungen und Abnahmen festgestellten Mängel müssen vor der Endabnahme vollständig beseitigt sein. Die genannten Vorprüfungen, Herstellerinspektionen und technischen Abnahmen ersetzen nicht die förmliche Endabnahme durch den Auftraggeber. Die Bieter haben die Vergabeunterlagen eigenverantwortlich auf Vollständigkeit, Plausibilität, technische Umsetzbarkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Sofern nach Auffassung des Bieters Ausstattungsmerkmale fehlen, technische Unklarheiten bestehen oder Widersprüche erkennbar sind, ist rechtzeitig im Rahmen des Vergabeverfahrens eine Bieterfrage zu stellen.
Zeitplan
- 15. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 25. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung