Rahmenvertrag zur Versorgung mit Reha- und Medizintechnik-Hilfsmitteln sowie Poolverwaltung

Was wird ausgeschrieben
Die Postbeamtenkrankenkasse schreibt die Versorgung ihrer Versicherten mit Reha- und Pflegehilfsmitteln sowie Medizintechnik in vier Losen aus. Der Auftrag umfasst neben der Bereitstellung von Hilfsmitteln auch die Verwaltung bestehender Hilfsmittelpools mit Fokus auf Wiedereinsatz. Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre mit der Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die Postbeamtenkrankenkasse beabsichtigt, befristete Rahmenverträge für den Zeitraum vom 06.12.2026 bis 05.12.2028 (mit einseitiger zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils 12 Monate) in vier Losen zu vergeben. Gegenstand der Verträge ist zum einen die Versorgung der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen der PBeaKK mit Hilfsmitteln, zum anderen die Übernahme und Verwaltung bestehender Hilfsmittelpools, wobei der Wiedereinsatz von im Pool vorhandenen Hilfsmitteln Vorrang vor der Versorgung mit neuen Hilfsmitteln hat.
Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) sucht Dienstleister für die Versorgung ihrer Mitglieder mit medizinischen Hilfsmitteln. Der Auftrag ist in vier Lose unterteilt, die von der allgemeinen Rehabilitationstechnik über Pflegehilfsmittel bis hin zu speziellen Geräten für die Sauerstofftherapie und Schlafmedizin reichen. Eine Besonderheit ist die geforderte Poolverwaltung: Der Auftragnehmer muss vorhandene Hilfsmittel instand halten und wiederverwenden, anstatt nur neue Produkte zu liefern. Die Verträge laufen zunächst über zwei Jahre, können aber zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Zentrale Anforderungen
3 Punkte- Einreichung aller in Anhang 21 der Vergabeunterlagen geforderten Nachweise
- Einhaltung der Angebotsfrist ohne Anspruch auf Nachreichungsmöglichkeit
- Erfüllung der Eignungskriterien gemäß VgV
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Die in der Nachweisliste Anhang 21 der Vergabeunterlagen (getrennt nach Losen) geforderten Erklärungen bzw. Nachweise sind innerhalb der Angebotsfrist abzugeben. Jede(r) geforderte, aber nicht oder nicht fristgerecht erbrachte(r) Erklärung oder Nachweis kann zum Ausschluss des Angebots führen. Es wird auf § 56 Abs. 2 und 3 VgV verwiesen. Ob die Auftraggeberin von der Möglichkeit zur Nachforderung nach § 56 Abs. 2 und 3 VgV Gebrauch machen wird, wird nach Ablauf der Angebotsfrist entschieden werden. Ein Anspruch auf Einräumung einer Nachreichungsmöglichkeit besteht nicht.
Aufteilung in Lose
4 LoteGegenstand der Verträge ist zum einen die Versorgung der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen der PBeaKK mit Hilfsmitteln, zum anderen die Übernahme und Verwaltung bestehender Hilfsmittelpools, wobei der Wiedereinsatz von im Pool vorhandenen Hilfsmitteln Vorrang vor der Versorgung mit neuen Hilfsmitteln hat. LOS 1 umfasst die Versorgung der Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse im Bereich der Krankenversicherung mit Hilfsmitteln aus dem Bereich der Rehabilitationstechnik; hiervon ausgenommen sind die in Los 3 und Los 4 erfassten Hilfsmittel. Siehe Rahmenvereinbarung, Anhang 7- Los 1 der Vergabeunterlagen. Zu den Pflichten des Auftragnehmers zählt die Übernahme der bestehenden Hilfsmittelpools. Der Bestand des Hilfsmittelpools des Loses 1 (Stichtag 02.02.2026) ergibt sich aus Anhang 15 der Vergabeunterlagen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, binnen 10 Arbeitstagen ab Vertragsbeginn den aktuellen Poolbestand in eigene Lager zu überführen. Zu Vertragsbeginn wird die PBeaKK dem Auftragnehmer nochmals eine aktuelle Bestandsliste übergeben, die dann für die Übernahme der Lager maßgeblich ist. Zu den Pflichten des Auftragnehmers zählt auch die Übernahme der Betreiberpflichten im Sinne des § 3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung für die Medizinprodukte (Hilfsmittel), die der Auftragnehmer auf Grundlage von § 2 Absatz 1 des Vertrags bereitgestellt hat (vgl. § 2a des Vertrags) - Rahmenvereinbarung s. Anhang 7 - Los1 der Vergabeunterlagen. Die versicherten Personen der PBeaKK sind rechtlich nicht verpflichtet, Hilfsmittel über die PBeaKK zu beziehen. Sie haben vielmehr ein Wahlrecht, wo sie die ihnen verordneten Hilfsmittel beschaffen. Die PBeaKK kann dem Auftragnehmer daher keine Abnahmemengen garantieren. Die PBeaKK weist ihre Versicherten allerdings im Zusammenhang mit der Genehmigung des Hilfsmittels und in ihrem Kundenmagazin auf die Möglichkeit der Versorgung aus dem Hilfsmittelpool bzw. über den Partner der Rahmenvereinbarung hin. Sofern ihre Versicherten diese Form der Hilfsmittelversorgung wünschen, wird die PBeaKK entsprechende Aufträge der Versicherten an den Auftragnehmer vermitteln. Eine Übersicht über die Gesamtmenge der in den Jahren 2023, 2024 und 2025 an Versicherte der PBeaKK abgegebenen Hilfsmittel und deren räumliche Verteilung ergibt sich aus Anhang 16 und 17 bzw. 18 der Vergabeunterlagen, jeweils getrennt nach Losen. Anhang 1 und Anhang 2 der Vergabeunterlagen sowie Anhang 2a der Vergabeunterlagen, jeweils getrennt nach Losen enthält geschätzte Versorgungsmengen / Jahr basierend auf den Erfahrungswerten der Abgabemengen in den Jahren 2023, 2024 und 2025. Diese Angaben sollen als Kalkulationsgrundlage dienen; eine entsprechende Abnahmeverpflichtung der PBeaKK ergibt sich daraus nicht.
Gegenstand der Verträge ist zum einen die Versorgung der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen der PBeaKK mit Hilfsmitteln, zum anderen die Übernahme und Verwaltung bestehender Hilfsmittelpools, wobei der Wiedereinsatz von im Pool vorhandenen Hilfsmitteln Vorrang vor der Versorgung mit neuen Hilfsmitteln hat. LOS 2 umfasst die Versorgung der Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung mit Pflegehilfsmitteln; hiervon ausgenommen sind die in Los 3 und Los 4 erfassten Hilfsmittel. Siehe Rahmenvereinbarung, Anhang 7 - Los 2 der Vergabeunterlagen. Zu den Pflichten des Auftragnehmers zählt die Übernahme der bestehenden Hilfsmittelpools. Der Bestand des Hilfsmittelpools des Loses 2 (Stichtag: 24.02.2026) ergibt sich aus Anhang 15 der Vergabeunterlagen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, binnen 10 Arbeitstagen ab Vertragsbeginn den aktuellen Poolbestand in eigene Lager zu überführen. Zu Vertragsbeginn wird die PBeaKK dem Auftragnehmer nochmals eine aktuelle Bestandsliste übergeben, die dann für die Übernahme der Lager maßgeblich ist. Zu den Pflichten des Auftragnehmers zählt auch die Übernahme der Betreiberpflichten im Sinne des § 3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung für die Medizinprodukte (Hilfsmittel), die der Auftragnehmer auf Grundlage von § 2 Absatz 1 des Vertrags bereitgestellt hat (vgl. § 2a des Vertrags) - s. Rahmenvereinbarung Anhang 7 - Los 2 der Vergabeunterlagen. Die versicherten Personen der PBeaKK sind rechtlich nicht verpflichtet, Hilfsmittel über die PBeaKK zu beziehen. Sie haben vielmehr ein Wahlrecht, wo sie die ihnen verordneten Hilfsmittel beschaffen. Die PBeaKK kann dem Auftragnehmer daher keine Abnahmemengen garantieren. Die PBeaKK weist ihre Versicherten allerdings im Zusammenhang mit der Genehmigung des Hilfsmittels und in ihrem Kundenmagazin auf die Möglichkeit der Versorgung aus dem Hilfsmittelpool bzw. über den Partner der Rahmenvereinbarung hin. Sofern ihre Versicherten diese Form der Hilfsmittelversorgung wünschen, wird die PBeaKK entsprechende Aufträge der Versicherten an den Auftragnehmer vermitteln. Eine Übersicht über die Gesamtmenge der in den Jahren 2023, 2024 und 2025 an Versicherte der PBeaKK abgegebenen Hilfsmittel und deren räumliche Verteilung ergibt sich aus Anhang 16 und 17 bzw. 18 der Vergabeunterlagen, jeweils getrennt nach Losen. Anhang 1 und Anhang 2 der Vergabeunterlagen sowie Anhang 2a der Vergabeunterlagen, jeweils getrennt nach Losen enthält geschätzte Versorgungsmengen / Jahr basierend auf den Erfahrungswerten der Abgabemengen in den Jahren 2023, 2024 und 2025. Diese Angaben sollen als Kalkulationsgrundlage dienen; eine entsprechende Abnahmeverpflichtung der PBeaKK ergibt sich daraus nicht.
Gegenstand der Verträge ist zum einen die Versorgung der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen der PBeaKK mit Hilfsmitteln, zum anderen die Übernahme und Verwaltung bestehender Hilfsmittelpools, wobei der Wiedereinsatz von im Pool vorhandenen Hilfsmitteln Vorrang vor der Versorgung mit neuen Hilfsmitteln hat. LOS 3 umfasst die Versorgung der Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse im Bereich Krankenkasse mit Inhalations-, Sauerstofftherapie- und Beatmungsgeräten sowie den dazugehörenden zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (Produktgruppe 14 des Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen Krankenkasse). Siehe Rahmenvereinbarung, Anhang 7 - Los 3 der Vergabeunterlagen. Zu den Pflichten des Auftragnehmers zählt die Übernahme der bestehenden Hilfsmittelpools. Der Bestand des Hilfsmittelpools des Loses 3 (Stichtag: 02.02.2026) ergibt sich aus Anhang 15 der Vergabeunterlagen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, binnen 10 Arbeitstagen ab Vertragsbeginn den aktuellen Poolbestand in eigene Lager zu überführen. Zu Vertragsbeginn wird die PBeaKK dem Auftragnehmer nochmals eine aktuelle Bestandsliste übergeben, die dann für die Übernahme der Lager maßgeblich ist. Zu den Pflichten des Auftragnehmers zählt auch die Übernahme der Betreiberpflichten im Sinne des § 3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung für die Medizinprodukte (Hilfsmittel), die der Auftragnehmer auf Grundlage von § 2 Absatz 1 des Vertrags bereitgestellt hat (vgl. § 2a des Vertrags) - s. Rahmenvereinbarung Anhang 7 Los 3 der Vergabeunterlagen. Die versicherten Personen der PBeaKK sind rechtlich nicht verpflichtet, Hilfsmittel über die PBeaKK zu beziehen. Sie haben vielmehr ein Wahlrecht, wo sie die ihnen verordneten Hilfsmittel beschaffen. Die PBeaKK kann dem Auftragnehmer daher keine Abnahmemengen garantieren. Die PBeaKK weist ihre Versicherten allerdings im Zusammenhang mit der Genehmigung des Hilfsmittels und in ihrem Kundenmagazin auf die Möglichkeit der Versorgung aus dem Hilfsmittelpool bzw. über den Partner der Rahmenvereinbarung hin. Sofern ihre Versicherten diese Form der Hilfsmittelversorgung wünschen, wird die PBeaKK entsprechende Aufträge der Versicherten an den Auftragnehmer vermitteln. Eine Übersicht über die Gesamtmenge der in den Jahren 2023, 2024 und 2025 an Versicherte der PBeaKK abgegebenen Hilfsmittel und deren räumliche Verteilung ergibt sich aus Anhang 16 und 17 bzw. 18 der Vergabeunterlagen, jeweils getrennt nach Losen. Anhang 1 und Anhang 2 der Vergabeunterlagen sowie Anhang 2a der Vergabeunterlagen, jeweils getrennt nach Losen enthält geschätzte Versorgungsmengen / Jahr basierend auf den Erfahrungswerten der Abgabemengen in den Jahren 2023, 2024 und 2025. Diese Angaben sollen als Kalkulationsgrundlage dienen; eine entsprechende Abnahmeverpflichtung der PBeaKK ergibt sich daraus nicht.
Gegenstand der Verträge ist zum einen die Versorgung der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen der PBeaKK mit Hilfsmitteln, zum anderen die Übernahme und Verwaltung bestehender Hilfsmittelpools, wobei der Wiedereinsatz von im Pool vorhandenen Hilfsmitteln Vorrang vor der Versorgung mit neuen Hilfsmitteln hat. LOS 4 umfasst die Versorgung der Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse im Bereich Krankenkasse mit Geräten zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen sowie den dazugehörenden zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (Produktgruppe 14 des Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen Krankenkasse). Siehe Rahmenvereinbarung, Anhang 7 - Los 4 der Vergabeunterlagen. Zu den Pflichten des Auftragnehmers zählt die Übernahme der bestehenden Hilfsmittelpools. Der Bestand des Hilfsmittelpools des Loses 4 (Stichtag: 02.02.2026) ergibt sich aus Anhang 15. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, binnen 10 Arbeitstagen ab Vertragsbeginn den aktuellen Poolbestand in eigene Lager zu überführen. Zu Vertragsbeginn wird die PBeaKK dem Auftragnehmer nochmals eine aktuelle Bestandsliste übergeben, die dann für die Übernahme der Lager maßgeblich ist. Zu den Pflichten des Auftragnehmers zählt auch die Übernahme der Betreiberpflichten im Sinne des § 3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung für die Medizinprodukte (Hilfsmittel), die der Auftragnehmer auf Grundlage von § 2 Absatz 1 des Vertrags bereitgestellt hat (vgl. § 2a des Vertrags) - s. Rahmenvereinbarung Anhang 7 - Los 4 der Vergabeunterlagen. Die versicherten Personen der PBeaKK sind rechtlich nicht verpflichtet, Hilfsmittel über die PBeaKK zu beziehen. Sie haben vielmehr ein Wahlrecht, wo sie die ihnen verordneten Hilfsmittel beschaffen. Die PBeaKK kann dem Auftragnehmer daher keine Abnahmemengen garantieren. Die PBeaKK weist ihre Versicherten allerdings im Zusammenhang mit der Genehmigung des Hilfsmittels und in ihrem Kundenmagazin auf die Möglichkeit der Versorgung aus dem Hilfsmittelpool bzw. über den Partner der Rahmenvereinbarung hin. Sofern ihre Versicherten diese Form der Hilfsmittelversorgung wünschen, wird die PBeaKK entsprechende Aufträge der Versicherten an den Auftragnehmer vermitteln. Eine Übersicht über die Gesamtmenge der in den Jahren 2023, 2024 und 2025 an Versicherte der PBeaKK abgegebenen Hilfsmittel und deren räumliche Verteilung ergibt sich aus Anhang 16 und 17 bzw. 18 der Vergabeunterlagen, jeweils getrennt nach Losen. Anhang 1 und Anhang 2 der Vergabeunterlagen sowie Anhang 2a der Vergabeunterlagen, jeweils getrennt nach Losen enthält geschätzte Versorgungsmengen / Jahr basierend auf den Erfahrungswerten der Abgabemengen in den Jahren 2023, 2024 und 2025. Diese Angaben sollen als Kalkulationsgrundlage dienen; eine entsprechende Abnahmeverpflichtung der PBeaKK ergibt sich daraus nicht.
Zuschlagskriterien
8 Kriterien- price70%
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Zeitplan
- 23. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 25. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung