Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: Heckler und Koch

Auftragswert

unbekannt

Zuschlag am

25. März 2026

TED·539119-2026

Beschaffung von Manöverpatronengeräten für das Sturmgewehr G36

Verteidigung und SicherheitÖffentliche VerwaltungVerteidigungMilitaertechnikVerteidigungWaffenzubehoerOeffentliche BeschaffungBundeswehr
Auftragswert
~€500k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr beschafft Manöverpatronengeräte für das Sturmgewehr G36. Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund einer vergaberechtlichen Alleinstellung. Der Auftrag umfasst die Lieferung von militärischer Ausrüstung.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Beschaffung G36 Manöverpatronengeräte (MPG)

VergabeHero-Einschätzung

Die Bundeswehr beschafft über das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr spezielles Zubehör für das Sturmgewehr G36, sogenannte Manöverpatronengeräte. Diese Geräte ermöglichen es, Übungsmunition sicher zu verschießen, ohne das Gewehr zu beschädigen. Da es sich um eine spezifische militärische Ausrüstung handelt, für die nur ein Anbieter infrage kommt, erfolgt die Vergabe in einem direkten Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Wettbewerb. Der Auftrag dient der Sicherstellung der Ausbildungsfähigkeit der Truppe.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Beschaffung G36 MPG

Beschaffung Manöverpatronengeräte für Sturmgewehr G36

CPV 35000000, 35300000, 35340000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Da eine vergaberechtliche Alleinstellung vorliegt, ist keine Gewichtung von Zuschlagskriterien zur Wertung der Angebote erforderlich.

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 4. Aug. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 25. März 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an Heckler und Koch

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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