TED·449460-2026·Schließt in 29 Tagen

Beschaffung von drei Rettungswagen (RTW)

Fahrzeuge und TransportGesundheitswesenÖffentliche VerwaltungGesundheitswesenRettungsdienstFahrzeugbeschaffungOeffentliche VerwaltungRettungswagenLogistik
Auftragswert
~€675k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
30. Juli 2026
29 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die SBO Servicebetriebe Oberhausen schreiben die Lieferung von drei Rettungswagen aus. Es handelt sich um eine offene Ausschreibung für ein einzelnes Los. Die Frist für die Einreichung der Angebote endet am 30. Juli 2026.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Beschaffung von drei Rettungswagen

VergabeHero-Einschätzung

Die SBO Servicebetriebe Oberhausen, ein Eigenbetrieb der Stadt Oberhausen, suchen einen Anbieter für die Lieferung von drei neuen Rettungswagen. Diese Fahrzeuge sind für den Rettungsdienst bestimmt und müssen den spezifischen technischen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entsprechen. Es handelt sich um eine direkte Beschaffung von drei identischen Fahrzeugen in einem einzigen Los. Interessierte Unternehmen müssen die allgemeinen Eignungsanforderungen gemäß der Vergabeverordnung erfüllen.

Eignung

Zentrale Anforderungen

1 Punkte
  • Eignungsnachweis gemäß § 56 VgV

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

Auf § 56 VgV "Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen" wird verwiesen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-00013 x Rettungswagen (RTW)

Beschaffung von drei Rettungswagen gemäß der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Anforderungen

CPV 34114110Frist 30. Juli 2026
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 1. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 30. Juli 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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